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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.64 Umgang mit aktiven Rechnungsabgrenzungsposten beim JA

Frage: Im Rahmen der Vorbereitung des ersten doppischen Jahresabschlusses stehen wir vor der grundsätzlichen Frage, wie mit aktiven Rechnungsabgrenzungsposten umzugehen ist, die aufgrund von Investivzuwendungen an einen Verein gebildet wurden, der sich z. B. im Laufe der Auflösungsdauer der Zuwendung (in der Regel 25 Jahre) auflöst. Damit zusammen hängt die Frage, ob eine Kommune in den Bewilligungsbescheid eine Bedingung aufnehmen müsste, nach der der Zuwendungsempfänger dem Zuwendungsgeber zu melden hat, wenn z. B. eine Auflösung des Vereins oder ein Untergang des bezuschussten „Gegenstandes“ stattgefunden hat.

Ich bitte also um Unterstützung bei der Fragestellung, ob

  1. der Zuwendungsgeber im Falle der Kenntnis  der zwischenzeitlichen Nichtexistenz des Zuwendungsempfängers den Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe der Restsumme sofort aufzulösen hat,
  2. der weitere Bestand des Abgrenzungspostens an die Existenz des bezuschussten Grundstückes, Rechtes oder sonst. Vermögensgegenstandes geknüpft ist (z. B. kann das bezuschusste Sportheim abgebrannt sein),
  3. überhaupt eine Nachforschungspflicht des Zuwendungsgebers besteht oder ob es reicht, wenn die Informationen zufällig (z. B. durch eine Berichterstattung in der lokalen Tagespresse) erlangt werden.

Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, an denen die Gemeinde nicht das wirtschaftliche Eigentum hat, sind als aktive Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Zweckbindungsfrist festgelegt worden ist (§ 40 Abs. 7 GemHVO-Doppik i. V. m. den zugehörigen Erläuterungen).

Die Aktivierung geleisteter Investitionszuwendungen begründet der Verordnungsgeber dadurch, dass

  • das kommunale Haushaltsrecht seit jeher die Finanzierung von Investitionsförderungsmaßnahmen über Kredite zulässt,
  • die Kommunen entsprechend in der Vergangenheit zur Finanzierung von Zuweisungen und Zuschüssen Kredite aufgenommen haben,
  • die Zuweisungen und Zuschüsse wohl überlegt gewährt worden sind und den Zuwendungsgebern bei sachgerechtem Vorgehen über Zweckbindung und ggf. Zweckbindungsfristen Rechte im Zusammenhang mit den damit geschaffenen Vermögenswerten zustehen,
  • der Landesgesetzgeber den Investitionsbegriff im kommunalen Haushaltsrecht nicht eingeschränkt hat und es auch weiterhin zulässig ist, Kredite für Investitionsförderungsmaßnahmen aufzunehmen,
  • kommunale Körperschaften nach Aufgaben und Zielen sich wesentlich von Unternehmen unterscheiden und deshalb
  • das Handelsgesetzbuch auch bei Einführung der Doppik nur insoweit anwendbar ist, wie es der Landesgesetzgeber unter Berücksichtigung dieses wesentlichen Unterschiedes vorschreibt ( vgl. Erläuterungen zu § 40 Abs. 7 GemHVO-Doppik)

Die Leistung investiver Zuwendungen war in der Vergangenheit und ist in Zukunft über Kredite finanzierbar. Insbesondere um ein bilanzielles Gleichgewicht zu erhalten, muss im doppischen Haushaltsrecht eine Aktivierung als Gegenposition zu den aufgenommenen Krediten erfolgen.

Eine Verbindung des ARAP zu den geförderten Vermögensgegenständen besteht nur bedingt, da die Gemeinde das wirtschaftliche Eigentum hieran nicht besitzt. Es handelt sich vielmehr um eine Auszahlung von Mitteln für investive Zwecke. Dieser investive Charakter der ursprünglich geleisteten bzw. ausgezahlten Zuwendung geht durch eine Veränderung bezogen auf den Vermögensgegenstand im Eigentum des Zuwendungsnehmers nicht verloren. Aus diesem Grund bleibt auch ein Verkauf oder ein sonstiger Abgang des Gegenstandes zunächst ohne Auswirkungen auf den bilanziellen Ausweis beim Zuwendungsgeber.

Eine bilanzielle Auswirkung ergibt sich nur, sofern der Zuwendungsbescheid tatsächlich widerrufen und die gewährte Zuwendung ganz oder zum Teil zurückgefordert wird.

In Fällen, in denen eine Zweckbindungsfrist festgelegt worden ist, liegt ein solcher Fall regelmäßig vor, sofern geförderte Gegenstände während der zeitlichen Bindung nicht oder nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden (vgl. z. B. VV über Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände).

In diesen Fällen wird die Zuwendung ganz oder zum Teil zurückgefordert. Der zugehörige ARAP ist um den zurückgeforderten Betrag zu reduzieren und eine Forderung in entsprechender Höhe zu bilden.

Für die Fragestellung bedeutet dies,

a) dass in solchen Fällen, in denen keine Zweckbindungsfrist festgelegt wurde, Veränderungen bezogen auf den finanzierten Vermögensgegenstand keine bilanziellen Auswirkungen aufseiten des Zuwendungsgebers haben. Diese sind weiterhin über den ursprünglichen Zeitraum aufzulösen. Die Aufnahme eines zusätzlichen Hinweises ist daher entbehrlich.

b) dass bei Festlegung einer Zweckbindungsfrist der Aktive Rechnungsabgrenzungsposten um den zurückzufordernden Betrag zu reduzieren ist. Eine Informationsverpflichtung ergibt sich bereits aus den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides bzw. direkt aus der Zweckbindungsfrist. Eine zusätzliche Aufnahme in den Bescheid ist daher entbehrlich, kann aber aus Gründen der Betonung sinnvoll sein.

Sofern der dargestellte Sachverhalt (Zuwendung, Auflösung Verein / Verlust Vermögensgegenstand) bereits in Zeiten kameraler Buchführung stattgefunden hat, ist zu beachten, dass dieser sich auch bereits vor der Erstellung der Eröffnungsbilanz wirtschaftlich ausgewirkt hat. In diesem Fall ist eine Sonder-Auflösung der Zuwendung und eine Abschreibung der hieraus entstandenen Forderung bereits vor Übergang auf die Doppik wirtschaftlich verursacht worden und nicht im doppischen Rechnungswesen abzubilden.

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