1.59 Sonderposten/Sonderrücklage
Frage: Gemäß den Vorschriften der GemHVO-Doppik sind erhaltene Investitionskostenzuschüsse bzw. -zuwendungen als Sonderposten oder Sonderrücklage zu passivieren.
Beispiel: Die Stadt erhält am 15.11.2012 einen Zuwendungsbescheid vom Bund – zur Durchführung einer investiven Maßnahme – über 3 Mio., die Zahlungen erfolgen jeweils auf Anforderung in den Haushaltsjahren 2013, 2014 und 2015 zu je 1 Mio. EUR.
Es ergeben sich aus dem vorgenannten Beispiel folgende Fragen:
1. Wann wird die Forderung gegen den Bund eingebucht? Mit Erhalt des Zuwendungsbescheides die Gesamtsumme in Höhe von 3 Mio. EUR oder bei Anforderung in den jeweiligen Haushaltsjahren die Einzelbeträge von jeweils 1 Mio. EUR?
2. Wird die Forderung direkt gegen den Sonderposten bzw. die Sonderrücklage (Forderung an Sonderposten/Sonderrücklage) gebucht, auch wenn die Zahlung tatsächlich noch nicht eingegangen ist? Wenn ja, wird ggf. bei Nichtzahlung über den Jahreswechsel hinaus zum Jahresabschluss ein Sonderposten bzw. eine Sonderrücklage ausgewiesen, obwohl im „Kassen-IST“ tatsächlich noch kein Geldfluss stattgefunden hat; oder ist dieser Bestand – ggf. über die Buchung einer Verbindlichkeit – zu bereinigen?
Erhaltene Zuschüsse und Zuweisungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen sind als Sonderposten zu passivieren, wenn sie aufgelöst werden sollen (§ 40 Abs. 5 Satz 1 GemHVO).
Die Bilanzierung des Sonderpostens erfolgt mit dem Zahlungseingang der erhaltenen Zuweisung / Zuwendung, da bis zu diesem Zeitpunkt der Zuwendungsbescheid nur den Charakter einer Absichtserklärung mit zu erfüllenden Auflagen hat.
Sollte im Zuwendungsbescheid ein tagesgenauer terminlicher Anspruch auf Auszahlung fixiert sein oder die mit der Zuwendung einhergehenden Auflagen z.B. Verwendungsnachweis erfüllt sein, so müsste ab diesem Termin bei noch nicht erfolgtem Zahlungseingang – in Analogie zu einem Investitionskredit – eine Forderung („Forderungen“ an „Sonderposten“) aktiviert werden, die mit Eingang der Zahlung („Kasse“ an „Forderungen“) eliminiert wird.
Im obigen Fall handelt es sich um einen Rahmenbescheid mit drei Tranchen zu je 1 Mio. Euro, dessen erste Tranche über 1 Mio. Euro demzufolge erstmalig im Haushaltsjahr 2013 als Sonderposten bilanziert wird und dessen weitere Tranchen in den Folgejahren 2013 und 2014 zugeschrieben werden. Eine Buchung über Forderungen erscheint laut obiger Fallbeschreibung (keine tagesgenaue Terminierung des Anspruchs) nicht erforderlich, so dass die unter 2. aufgeführte Teilfrage gegenstandslos wird.
Mit der Aktivierung und dem Beginn der Abschreibung des aktivierten Vermögensgegenstandes hat auch die Auflösung des passivierten Sonderpostens in der Bilanz und Ergebnisrechnung zu erfolgen. Insofern stimmt in der Regel die Auflösungsdauer des Sonderpostens mit der Nutzungsdauer des aktivierten Vermögensgegenstandes überein. Die Prüfung des Verwendungsnachweises muss hierbei nicht abgewartet werden.