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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.58 Bewertung Öko-/Ausgleichsflächen

Frage: Hinsichtlich der Bewertung von Öko-/Ausgleichsflächen bestehen zwischen der Gemeinde und der Verwaltung unterschiedliche Auffassungen. Die Verwaltung hat die tatsächlichen Anschaffungskosten bzw. über Bodenrichtwerte ermittelte Werte zugrunde gelegt.

Gibt es hierfür evtl. besondere Vorschriften die zu beachten sind?

Nachtrag:

1. Es handelt sich um eine Frage im Zuge der erstmaligen Bewertung für die Eröffnungsbilanz

2. Die Gemeinde vertritt die Auffassung, dass die Grundstücke als Ausgleichsflächen nicht mehr über ihren tatsächlichen, sondern nur über einen deutlich geringeren Wert verfügen.

Gemäß § 55 Abs. 1 GemHVO-Doppik sind die zum Bilanzstichtag vorhandenen Vermögensgegenstände in der Eröffnungsbilanz grundsätzlich mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen.

Sind die AHK im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden können, kann nach § 55 Abs. 2 GemHVO-Doppik eine Ersatzbewertung nach Erfahrungswerten auf Grundlage der Preisverhältnisse zum Anschaffungszeitpunkt vorgenommen werden. Dies entspricht in der Regel der genannten Bewertung nach Bodenrichtwerten.

Es ist allerdings davon auszugehen, dass im Bereich der Ausgleichsflächen regelmäßig Unterlagen über geleistete Zahlungen und Kaufverträge vorliegen.

Die so ermittelten Anschaffungs- und Herstellungskosten des betroffenen Grundvermögens sind in die Eröffnungsbilanz einzustellen.

Die von den Ausgleichsverpflichteten geleisteten Zahlungen sind auf der Passivseite im Sonderposten als erhaltene Zuschüsse und Zuweisungen zu erfassen und über 25 Jahre aufzulösen (§ 40 Abs. 5 Satz 3 GemHVO-Doppik).

Eine abweichende Bilanzierung mit einem (deutlich) geringeren Wert könnte nur aufgrund einer außerordentlichen bzw. außerplanmäßigen Abschreibung in Betracht kommen. Hierfür muss nach § 43 Abs. 6 Satz 1 GemHVO-Doppik eine "voraussichtlich dauernde Wertminderung" vorliegen.

Bei der Anschaffung von Ausgleichsflächen kann das Vorliegen dieser Voraussetzung ausgeschlossen werden. Durch die Ausweisung als Ausgleichsfläche verliert ein Grundstück bilanziell nicht an Wert. Dies gilt insbesondere, als dass dieser Zweck bereits zum Zeitpunkt des Kaufes bekannt war und somit regelmäßig eine entsprechende Lage gewählt wird.

Eine nachträgliche Wertminderung kommt somit nicht Betracht, so dass die Ausgleichsflächen mit ihren tatsächlichen AHK bzw. mit den nach § 55 Abs. 2 GemHVO-Doppik ermittelten Erfahrungswerten zu bilanzieren sind.

Dies gilt entsprechend für die Anschaffung von Ausgleichsflächen in den Folgejahren mit einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung. Die erworbenen Grundstücke sind mit den tatsächlichen Anschaffungskosten zu aktivieren, eine aufwandswirksame (Teil-)Abschreibung ist ausgeschlossen. Die von den Ausgleichsverpflichteten geleisteten Zahlungen sind auf der Passivseite im Sonderposten als erhaltene Zuschüsse und Zuweisungen zu erfassen und über 25 Jahre aufzulösen (§ 40 Abs. 5 Satz 3 GemHVO-Doppik).

Ergänzend wird auf die Ausführungen des Landesrechnungshofes in seiner "Handreichung über die wesentlichen Ergebnisse aus der Querschnittsprüfung Eröffnungsbilanzen kommunaler Körperschaften" (Ziffer 5.1.9) verwiesen.

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