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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.55 Übernahme von Vermögen

Frage: Die Stadt übernimmt rückwirkend zum 1.1.2012 von den Stadtwerken - Kommunalbetriebe - die Sparten Bauhof, Freibad und Schmutzwasser.
Die Werte des zu übernehmenden Vermögens  (Gebäude, Kanal, techn. Anlagen, Betriebsausstattung) werden aus dem Anlagenachweis der Stadtwerke übernommen.
Wie sind diese Werte zu bilanzieren? Kann nur die Aktivseite erhöht werden oder muss auf der Passivseite ein entspr. Gegenposten gebildet werden?

Zusatz 1:

Die Frage habe ich sicherlich falsch gestellt. Natürlich muss eine entspr. Gegenbuchung erfolgen. Mein Ansatz ist, gegen das Eigenkapital zu buchen.

Zusatz 2

Die Stadt hat zum 01.01.2008 auf die Doppik umgestellt. Der Kommunalbetrieb wird zum 01.01.2012 vollständig aufgelöst.

Kommunalbetriebe befinden sich regelmäßig vollständig im Eigentum der Gemeinde und sind als Sondervermögen bilanziell zu aktivieren.

Zur erstmaligen Wertermittlung kann auf die Eigenkapitalspiegelmethode zurückgegriffen werden (§ 55 Abs. 3 GemHVO-Doppik). Der Vermögenswert richtet sich in diesem Fall gem. § 266 Abs. 3 Buchstabe A HGB nach dem Reinvermögen bzw. Eigenkapital des Kommunalbetriebs, also -vereinfacht dargestellt- nach der Differenz zwischen dessen Vermögen und Schulden. Handelt es sich um eine 100%ige Tochter der Stadt, ist dieser Betrag vollständig zu aktivieren.

Im Ergebnis entspricht der bilanzielle Wert aufseiten der Stadt der Differenz aus Vermögen und Schulden des Kommunalbetriebs.

Bei Auflösung des Kommunalbetriebs tritt regelmäßig die begründende Kommune als Rechtsnachfolger ein. Die Bilanz des Kommunalbetriebs ist mithin vollumfänglich aufzulösen und soz. in die kommunale Bilanz zu übernehmen. Daher fällt das vollständige Vermögen an die Stadt zurück. Gleichzeitig sind aber auch alle bilanziellen Schulden (z. B. Kredite, Sonderposten aus Beiträgen, Zuwendungen und für den Gebührenausgleich) zu übernehmen. Die verbleibenden Positionen (Rechnungsabgrenzungsposten etc.) sind ebenfalls auf ihre Übernahmen und Abbildung hin zu überprüfen.

Abschließend entfällt mit der Auflösung des Kommunalbetriebs das aktivierte Sondervermögen.

Sofern das Eigenkapital des Kommunalbetriebs seit seiner erstmaligen Erfassung in der städtischen Bilanz unverändert geblieben ist, liegen erfolgsneutrale Bestandsveränderungen vor, die das Eigenkapital nicht beeinflussen (Zugang Vermögen und Schulden des Kommunalbetriebs, Abgang Sondervermögen).

Hat der Kommunalbetrieb in der Vergangenheit Verluste erwirtschaftet, die das Eigenkapital reduziert haben, war dies bereits in Form einer Abschreibung bezogen auf das Sondervermögen zu berücksichtigen. Auch in diesem Fall liegen ausschließlich neutrale Bestandsveränderungen vor.

Sofern Überschüsse erwirtschaftet worden sind, die nicht an die Stadt abgeführt wurden und daher das Eigenkapital des Kommunalbetriebs erhöht haben, wird dieses Wertzuwachs durch die Auflösung des Kommunalbetriebs realisiert. Ein übersteigender Betrag wäre daher ertragswirksam in der städtischen Ergebnisrechnung zu berücksichtigen

Sofern der Kommunalbetrieb bis zum 31.12.2011 nicht als Sondervermögen in der städtischen Bilanz geführt worden sein sollte, wäre die Übernahme der Vermögens- und Schuldenwerte ergebniswirksam im Rechnungswesen abzubilden. Eine ergebnisneutrale Abwicklung über das Eigenkapital - wie in der Fragestellung erwähnt- wäre ausschließlich im Rahmen einer Berichtigung der Eröffnungsbilanz zulässig (§ 56 GemHVO-Doppik). Dieses Verfahren kann nach Absatz 3 letztmals im vierten der Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden. Dieser Zeitraum ist aber zum 31.12.2011 abgelaufen (Die Fristverlängerung auf fünf Jahre tritt erst mit der Neufassung der GemHVO-Doppik ab dem 01.01.2013 in Kraft).

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