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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.54 Festbewertung von Vermögensgegenständen

Frage: Die Stadt X hat eine eigene Feuerwehr, deren Vermögensgegenstände nach § 37 (2) GemHVO-Doppik zusammengefasst wurden. Hierbei wurde eine Mitgliederzahl von 70 Personen zugrunde gelegt. Wie ist damit umzugehen, wenn z.B. im zweiten Jahr 5 Mitglieder und dadurch mehr Vermögensgegenstände (Ausrüstung) dazugekommen sind? Muss daraufhin umgehend eine neue Bestandsaufnahme erfolgen? Oder ist ein Anstieg von 5 Mitgliedern "nur eine geringe Veränderung"?

Gem. § 37 Abs. 2 können Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Wert angesetzt werden, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist, und sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt.

Es wird davon ausgegangen, dass ein Festwert für die Ausrüstung der Feuerwehrleute gebildet wurde und dass es sich bei dem Zuwachs von 5 Feuerwehrleuten um eine einmalige Veränderung handelt, die in dem Umfang nicht regelmäßig vorkommt.

Ein Festhalten an einem bereits angesetzten Festwert ist unzulässig, wenn wesentliche Veränderungen eintreten. Bei Vorliegen einer nicht nur geringen Veränderung muss nach einer Inventur ein neuer Festwert ermittelt werden.

Bei der Frage, ab welcher Veränderung eine Korrektur des Festwertes vorgenommen werden muss, geben die Regelungen der GemHVO-Doppik und der hierzu erlassenen Erläuterungen keine Hinweise. Ein Blick in die Kommentierungen zu § 240 Abs. 3 HGB sowie der EStR lassen hilfsweise eine Annäherung zu.

Bei der Feststellung von wesentlichen Mehrmengen wäre demnach eine Erhöhung des Festwerts erst erforderlich, wenn der - im Rahmen der Inventur- festgestellte Wert 10 % über dem bisherigen Wert des Festwertes liegt. Eine Erhöhung des Festwerts bei einer Überschreitung von weniger als 10 % ist ebenfalls zulässig, aber entbehrlich.

Mindermengen/-werte müssen im Handelsrecht korrigiert werden; im Steuerrecht können sie korrigiert werden.

In dem vorliegenden Fall liegt eine Mengensteigerung von 7 % vor, demnach müsste eine Korrektur des Festwertes nicht vorgenommen werden. Allerdings sollte in dem Einzelfall überprüft werden, ob insgesamt eine Wertsteigerung um mehr als 10 % vorliegt - eventuell durch weitere Neuanschaffungen- und somit eine Korrektur des Festwertes erfolgen sollte.

Im vorliegenden Fall würde die Beibehaltung des bisherigen Festwertes ansonsten dazu führen, dass die Aufwendungen für die Neuanschaffung der Ausrüstung für die 5 Mitglieder vollständig als Aufwand zu verbuchen wären und einmalig die Ergebnisrechnung belasten würden.

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