1.49 Wann kann man auf Sachgesamtheiten verzichten?
Frage 1: Kann ich auf die Bildung von Sachgesamtheiten komplett verzichten? Wir haben in Schulen die Tische und Stühle einzeln bewertet und nicht aktiviert; da jedes Anlagegut einen Wert von unter 150 € netto hat. Wir überlegen weiter, auch die Hardware nicht als Sachgesamtheit anzusehen, sondern sofort als Aufwand zu verbuchen, es sei denn, das einzelne Anlagegut übersteigt den Wert von 150,00 €.
Frage 2: Eine Verständnisfrage zum Fall mit dem Beamer (Nr.1.25): Habe ich das richtig verstanden, wenn man auf die Bildung einer Sachgesamtheit verzichtet, dass diese Anlagegüter dann nicht als Sammelposten (0891) einzustellen sind (da ja nicht selbstständig nutzbar), sondern unter 08X, sprich 080-088 zu bilanzieren? Die Nettogrenze von 150,00 € gilt auch hier? Der Kontenplan sagt hierzu nicht viel aus.
Frage 3: Man bildet Sachgesamtheiten: Wie ist mit der Ersatzbeschaffung von Teilen der Sachgesamtheit zu verfahren, z.B. Beschaffung eines Monitors oder nur einer Maus? Aufwandskonto oder eines der Bilanzkonten 089 oder 080-088?
Unter dem Begriff „Sachgesamtheit“ versteht man im Allgemeinen zu einer Bewertungseinheit zusammengefasste Gegenstände des Sachanlagevermögens, die als ein Vermögensgegenstand gemeinsam behandelt und abgeschrieben werden.
Eine Sachgesamtheit liegt vor, wenn Gegenstände nicht einzeln selbständig nutzbar sind und technisch oder wirtschaftlich eng verbunden sind (Nutzungs- und Funktionszusammenhang).
Dabei können die Anschaffungskosten des einzelnen Gegenstandes unterhalb der Wertgrenze von 150 Euro netto liegen; insgesamt muss der Wert der Sachgesamtheit diese Wertgrenze überschreiten.
Die Anschaffung der einzelnen Gegenstände der Sachgesamtheit muss grundsätzlich gemeinsam (zeitnah) erfolgt sein.
zu Frage 1
Grundsätzlich sind alle Vermögensgegenstände einzeln zu erfassen und zu bewerten. Der Grundsatz der Einzelbewertung ist unter Berücksichtigung der Frage einzuhalten, ob ein Vermögensgegenstand selbständig nutzbar ist oder ob zusammen mit anderen Gegenständen eine Bewertungseinheit zu bilden ist.
Von dem Grundsatz der Einzelbewertung kann in bestimmten Fällen abgewichen werden (u.a. Festwert, Gruppenbewertung).
Sofern der Vermögensgegenstand selbständig nutzbar ist, besteht keine Verpflichtung vom Grundsatz der Einzelbewertung abzuweichen und eine Vereinfachungsregel anzuwenden.
Konkret bedeutet dies, dass die Tische und Stühle in einer Schule einzeln erfasst und bewertet werden können. Sofern der einzelne Tisch und/oder Stuhl die Wertgrenze von 150 € netto unterschreitet, können diese sofort als Aufwand verbucht werden.
Bei der Hardware (als Oberbegriff für die mechanische und elektronische Ausrüstung eines Systems z.B. eines Computersystems) gilt derselbe Ansatz; dabei ist zu bewerten, ob der einzelne Gegenstand selbständig nutzbar ist (u.a. Monitor, Drucker, Beamer) [siehe u.a. FAQ 1.25].
zu Frage 2:
Für die Einstellung eines Vermögensgegenstandes in einen Sammelposten ist es gem. § 43 Abs. 3 GemHVO-Doppik erforderlich, dass der Gegenstand selbständig nutzbar ist [vgl. FAQ 1.25]. In der Folge bedeutet dies, dass Gegenstände, die nicht selbständig nutzbar sind, nicht in einen Sammelposten (z.B. Kto. 0891) eingestellt werden können, sondern dann zusammen mit den entsprechenden Gegenständen der Sachgesamtheit auf einem anderen Bilanzkonto (z.B. 0800) zu bilanzieren sind.
Die Wertgrenze aus § 43 Abs. 3 GemHVO-Doppik (150 Euro netto) kommt bei diesen Fällen nicht in Betracht. Das bedeutet, dass Ergänzungen zur Sachgesamtheit auch dann zu aktivieren sind, wenn die Anschaffungskosten unter 150 Euro (netto) liegen.
zu Frage 3:
Bei der Frage, wie Ersatzbeschaffungen von Teilen einer Sachgesamtheit zu behandeln sind, muss unterschieden werden, ob der entsprechende Vermögensgegenstand selbständig bewertungsfähig ist.
Bei der Beurteilung, ob mehrere Gegenstände zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut zusammenzufassen oder als Einzel-Wirtschaftsgüter zu beurteilen sind, kommt es darauf an, ob sie auch nach einer etwaigen Verbindung ihre selbständige Bewertbarkeit behalten. Entscheidend ist dabei, ob das Wirtschaftsgut nach der allgemeinen Verkehrsanschauung in seiner Einzelheit von Bedeutung und bei einer Veräußerung greifbar ist.
Wurden Vermögensgegenstände als Sachgesamtheit erfasst und als ein Wirtschaftsgut bewertet, so ist bei einem Ersatz einer einzelnen Komponente der Sachgesamtheit der Abgang des ausgemusterten Gegenstandes nicht zu erfassen; weder als etwaige außerplanmäßige Abschreibung noch als Abgang des Teilbetrags für den einzelnen Gegenstand. Die Anschaffungskosten für die Beschaffung des neuen Gegenstandes sind grundsätzlich als Erhaltungsaufwand zu erfassen.
Ausnahmsweise könnte eine Aktivierung von nachträglichen Anschaffungskosten in Betracht kommen, wenn das zusammengefasste Wirtschaftsgut anlässlich der Ersatzbeschaffung erweitert, in seinem Wesen verändert oder wesentlich verbessert wird. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn eine alte Komponente durch eine neue Komponente mit erweiterten Nutzungsmöglichkeiten ersetzt wird.
Nach der Rechtsprechung im Steuerrecht sind Peripherie-Geräte einer Computer-Anlage i.d.R. zwar nicht selbständig nutzungsfähig, aber selbständig bewertungsfähig. So hat der BFH entschieden, dass ein Drucker als eigenständiges Wirtschaftsgut anzusehen ist.
Wurde ein PC-Arbeitsplatz als Sachgesamtheit erfasst (u.a. Monitor, Tastatur, Maus, Desktop), so ist der Rechtsprechung im Steuerrecht folgend der Austausch einer Komponente (z.B. Monitor, Drucker) daher nicht als Aufwand zu behandeln. Auch eine Behandlung als nachträgliche Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut "PC-Arbeitsplatz" scheidet demnach aus. Die (Ein- und ggfs. Aus-)Buchung des Wirtschaftsgutes würde folglich über ein Bilanzkonto der Kontenart 080-088 erfolgen.
Dementsprechend würde die o.g. Definition der Sachgesamtheit bei der Behandlung eines PC-Arbeitsplatzes nicht vollumfänglich zutreffen.