1.38 Berichtigung der Eröffnungsbilanz
Frage: Gemäß § 56 Abs. 1 GemHVO-Doppik sind die Werte von Vermögensgegenständen, Sonderposten und Schulden, die in der Eröffnungsbilanz falsch angesetzt worden sind, zu korrigieren.
Die Stadt hat voraussichtlich die Altersteilzeitrückstellung in der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2010 falsch bewertet. Die Eröffnungsbilanz und der Jahresabschluss 2010 sind bereits geprüft und beschlossen.
Ist in diesem Fall eine Korrektur eine Eröffnungsbilanz vorzunehmen? Eine Rückstellung fällt unter keine der unter § 56 Abs. 1 ausgeführte Gruppe (Vermögensgegenstände, Sonderposten, Schulden). Wird somit nur der Wert für die Zukunft angepasst ohne Inanspruchnahme der Ergebnisrücklage?
Sofern sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse herausstellt, dass in der Eröffnungsbilanz Vermögenswerte, Sonderposten oder Schulden in fehlerhafter Weise angesetzt oder nicht berücksichtigt wurden, ist gemäß § 56 GemHVO-Doppik spätestens im Jahresabschluss des vierten Jahres eine Anpassung bzw. Berichtigung der fehlerhaften Wertansätze vorzunehmen.
§ 56 Abs.1 GemHVO spricht dem Wortlaut nach beim Anwendungsbereich nur von „Vermögensgegenständen, Sonderposten und Schulden“, bezieht aber nach Auslegung der Vorschrift auch den Bereich der Rückstellungen mit ein. Rückstellungen sind zukünftige ungewisse Verbindlichkeiten und werden dem Fremdkapital der Kommune zugeordnet. Der Begriff „Schulden“ umfasst daher nicht nur konkrete Verbindlichkeiten, wie z.B. Darlehen,sondern auch Rückstellungen als zukünftige ungewisse Verbindlichkeiten, die eine nicht unerhebliche Bedeutung in den kommunalen Bilanzen haben.
In den Absätzen 2 und 3 wird das Verfahren der Berichtigung geregelt. Fehlerhafte Wertansätze der Eröffnungsbilanz sind im Rahmen der Jahresabschlüsse der ersten vier Jahre ergebnisneutral zu berücksichtigen und mit der Ergebnisrücklage zu verrechnen. Der Jahresüberschuss oder –fehlbetrag des jeweiligen Jahres wird somit nicht beeinflusst, lediglich die Ergebnisrücklage verändert sich zum Ausgleich der Bilanz entsprechend. Die Wertveränderungen sind im Anhang zum Jahresabschluss zu erläutern. Die Eröffnungsbilanz gilt damit ebenfalls automatisch als geändert. Die nachträgliche Änderung der Eröffnungsbilanz ist in geeigneter Weise zu dokumentieren und zu erläutern, der ursprüngliche fehlerhafte Wertansatz im Originaldokument der Eröffnungsbilanz bleibt jedoch erhalten. Die für die Änderung maßgeblichen Dokumente sind der Eröffnungsbilanz beizufügen und dauerhaft aufzubewahren (vgl. Nielsen/Dieckmann/Ziertmann/Schmaal – „Gemeindehaushaltsrecht SH Kommentar“ – Kommentar zu § 57 GemHVO-Doppik, Seite 2).
Im dargestellten Fall ist daher eine Berichtigung der Eröffnungsbilanz im Rahmen des nächsten Jahresabschlusses vorzunehmen und die Wertveränderung ergebnisneutral mit der Ergebnisrücklage zu verrechnen.