1.37 Umgang mit Grundstücken ohne Eigentümer
Frage: Im Rahmen der Ersterfassung der Grundstücke für die Eröffnungsbilanz stellt sich uns die Frage, wie wir mit ungebuchten Grundstücken in unseren amtsangehörigen Gemeinden verfahren sollten.
Es handelt sich hierbei um Grundstücke, denen kein Eigentümer zugeordnet ist. Grundstücke mit Wegen, Wassergräben und Grünland. Für diese Grundstücke werden Sielverbandsbeiträge gezahlt. Teilweise kann man eventuell die Eigentumsvermutung bei der Gemeinde sehen (z.B.: Gräben bei Straßen). Grundbuchlich abgesichert ist diese Vermutung allerdings nicht. Bei Grundstücken zwischen landwirtschaftlich genutzten Flächen sehen wir die Eigentumsvermutung nicht.
Sollten ungebuchte Grundstücke grundsätzlich nicht in das AV übernommen werden? Wie behandelt man die Grundstücke, bei denen man die Eigentumsvermutung bei der Gemeinde sieht (-gerade mit dem Hintergrund, dass seit Jahrzehnten Sielverbandsbeiträge gezahlt werden-)?
Die Zuordnung von Vermögensgegenständen bestimmt sich zunächst nach den rechtlichen Eigentumsverhältnissen. Einen juristischen Eigentümer (Eintragung Grundbuch) gibt es aber offenbar nicht. Eine Eigentumsvermutung bei Grundstücken setzt die Eintragung im Grundbuch voraus (§ 891 BGB).
Zunächst hat das Land Schleswig-Holstein das Recht, sich das Grundstück anzueignen (§ 928 BGB). Üblich ist es, dass das Land, so es das Grundstück nicht haben will, sein Aneignungsrecht gegen den Wert des Grundstücks (§ 63 LHO) an einen Interessenten abtritt. Der Nachweis des Verzichts muss dem Grundbuchamt vorliegen.
Es handelt sich demnach um herrenlose Grundstücke.
Für die Bilanzierung wäre auch die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums ausreichend. Die Aktivierung als wirtschaftliches Eigentum setzt aber voraus, dass dem Bilanzierenden dauerhaft für die wirtschaftliche Nutzungsdauer (Grund und Boden = ∞) Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten zustehen. Seine Rechtsposition muss folglich „so ausgestaltet sein, dass er den formal-rechtlichen Eigentümer dauerhaft von der Einwirkung auf den Gegenstand ausschließen, die tatsächliche Sachherrschaft ausüben und die Nutzungen ziehen kann“. (Adler/Düring/Schmaltz „Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen“ Rz. 265 zu § 246 HGB)
Die Nutzung der besagten Grundstücke durch die Gemeinde kann bereits aus dem Grunde nicht dauerhaft sein, da der Fiskus jederzeit von seinem Aneignungsrecht Gebrauch machen könnte.
Im Ergebnis sind die Grundstücke nicht zu bilanzieren. Es sollte ggf. vielmehr der herrenlose Zustand beseitigt werden bzw. die möglicherweise nur fehlerhaften Katasterunterlagen berichtigt werden.