1.34 Bewertung Straßenbäume
Frage: Die Behandlung von Straßenbäumen in der Eröffnungsbilanz wird in SH unterschiedlich gehandhabt. Abweichend von der 2008 erschienenen Handlungsempfehlung ist wohl die Mehrzahl der Kommunen - und auch wir - dazu übergegangen, Straßenbäume wie folgt zu bilanzieren: Abbildung als selbständige Vermögensgegenstände, die mit den Anschaffungskosten bilanziert und nicht abgeschrieben werden, weil sie keiner Abnutzung unterliegen, sondern im Gegenteil an Masse zunehmen. Ist diese Vorgehensweise aus Ihrer Sicht zu beanstanden?
Das Vermögen ist gem. § 41 GemHVO-Doppik (bzw. § 55) mit Anschaffungs- und Herstellungswerten - vermindert um die Abschreibungen - zu bewerten. Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.
Von dem Grundsatz der Bewertung nach Anschaffungs- und Herstellungswerten kann abgewichen werden, wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand ermittelt werden können. In diesem Fall können den Preisverhältnissen zum Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt entsprechende Erfahrungswerte angesetzt werden - vermindert um Abschreibungen seit diesem Zeitpunkt -.
Vorrangig sind in jedem Falle die tatsächlichen Anschaffungs-/ Herstellungswerte anzusetzen.
Dieser Grundsatz gilt auch für die Bewertung von (Straßen)Bäumen.
Bei Straßenbäumen ist folglich grundsätzlich eine Einzelbewertung mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten vorzunehmen.
Bei untergeordneter Bedeutung ist auch eine Bewertung der Straßenbäume auf Grünstreifen/Straßenbegleitgrün zusammen mit dem Straßenkörper (als zum Straßenraum zugehörende Nebenflächen und Nebenausstattung) nicht zu beanstanden.
Bei der Ermittlung der Herstellungskosten ist bei Bäumen grds. die Besonderheit zu beachten, dass sich die Herstellung über mehrere Jahre hinzieht und in dieser Zeit jährlich zusätzliche Herstellungskosten(Anwuchspflege) anfallen. Diese Herstellungskosten fallen allerdings nur solange an, bis der Baum seine Funktion (betriebsbereiter Zustand) erfüllt. Danach sind die anfallenden Aufwendungen als Unterhaltungsaufwendungen zu betrachten.
Bei Straßenbäumen ist die Funktion mit der Anpflanzung am Straßenrand erfüllt. Somit entstehen keine weiteren Herstellungskosten, sondern es sind die Anschaffungskosten (Kaufpreis ggf. zzgl. Lieferung und Einpflanzung) zu bilanzieren.
Auch wenn die Bäume bedingt durch das Wachstum an Wert und Substanz zunehmen, kann dieser Wertzuwachs in der Bilanz nicht abgebildet werden, da Bewertungsobergrenze die Anschaffungs-/ Herstellungskosten sind.
Gem. § 43 GemHVO-Doppik sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (lineare Abschreibung). Für die Bestimmung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen ist die vom Innenministerium im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gegebene Abschreibungstabelle für Kommunen zu Grunde zu legen.
Bei Bäumen besteht die Besonderheit, dass (insbesondere in den ersten Jahren) i. d. R. keine Abnutzung sondern ein Zuwachs erfolgt.
Auch bei Bäumen ist die Nutzungsdauer insgesamt betrachtet zeitlich begrenzt. Allerdings ist i. d. R. von einer außergewöhnlich langen Lebensdauer auszugehen.
Aufgrund dieser angenommenen äußerst langen Lebensdauer und aufgrund der Tatsache, dass nach dem Zuwachs grds. nicht von einem Werteverzehr ausgegangen werden kann, sind Bäume wie nicht abnutzbares Vermögen zu behandeln.
Im Ergebnis der gemachten Ausführungen sind (Straßen)Bäume folglich nicht planmäßige abzuschreiben, sofern sie aufgrund des Wertes oder der Bedeutung einzeln zu bewerten sind - und somit nicht über die o. g. Geringfügigkeit als Straßenbegleitgrün der Straße zugeordnet sind -.
Diese Auffassung wird dadurch unterstützt, dass der Verordnungsgeber eine Aufnahme von (Straßen)Bäumen in die Abschreibungstabelle nicht vorgenommen hat.
Die (Straßen)Bäume sind in der Bilanz mit den Anschaffungs-/ Herstellungswerten aufzunehmen und unverändert stehen zu lassen.
Im Falle des Abgangs eines (Straßen)Baumes wäre der Wert entsprechend auszubuchen.
Die (Straßen)Bäume, die als Straßenbegleitgrün in die Bewertung der Straße eingehen, werden über die Nutzungsdauer der Straße mit abgeschrieben.