1.19 Abschläge bei der Bewertung von Straßen - geänderte Version
Frage: In der Eröffnungsbilanz sind die vorhandenen Vermögensgegenstände (VG) mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK), vermindert um die Abschreibungen (Afa) anzusetzen. Dies gilt somit auch für Straßen: AHK abzgl. Afa = Restbuchwert für die Eröffnungsbilanz. Die (bisherigen) Arbeitshilfen des Innoringes zu diesem Thema sehen jedoch zusätzlich vor, dass Abschläge aufgrund der Zustandsbeschreibung der Straßen vorzunehmen sind.
Frage: gilt diese Abschlagsermittlung nur für den Fall, dass keine tatsächlichen AHK vorhanden bzw. ermittelt werden können?
Oder sind Abschläge aufgrund von vorhandenen Straßenschäden immer zu berücksichtigen, was bedeuten würde, dass eine Ortsbesichtigung der Straße stattfinden muss, um Risse, Unebenheiten, Flickstellen pp. aufnehmen und bewerten zu können?
Nach § 41 Abs. 1 GemHVO-Doppik ist das Vermögen mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 43 GemHVO-Doppik zu bewerten.
Neben der linearen Abschreibung (§ 43 Abs. 1 GemHVHO-Doppik) sind nach § 43 Abs. 6 GemHVO-Doppik auch außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens vorliegt.
Zur Frage der Behandlung dauerhafter Wertminderungen im Anlagevermögen vertritt das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten folgende Auffassung (Quelle: aus einer Einzelauskunft an eine Kommune):
„Zunächst wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich an das Ziel aller im Land Beteiligter erinnert, für Schleswig-Holstein ein möglichst einfaches doppisches Haushaltsrecht zur Verfügung zu stellen. Von diesem auch in der Begründung zum Doppik-Einführungsgesetz festgelegtem Ziel hat eine Auslegung der GemHVO-Doppik-Regelung in § 43 Absatz 6 zu erfolgen. [… Es] ist für eine außerplanmäßige Abschreibung nach § 43 Absatz 6 GemHVO-Doppik auch in Hinblick auf das o. g. Ziel ein strenger Maßstab anzulegen. Eine dauerhafte Wertminderung ist allenfalls gegeben, wenn gutachterlich festgestellt wurde, dass der festgestellte Wert des Vermögensgegenstandes zu jeweils aktuellen Marktpreisen (bspw. Ertragswertverfahren, Vergleichswertverfahren) voraussichtlich dauerhaft unter dem bilanziellen Restbuchwert liegen dürfte. […] Nur bei offensichtlich vorliegenden Anhaltspunkten für eine wesentliche dauerhafte Wertminderung kann der Bedarf für eine gutachterliche Bewertung gesehen werden. Um keinen unnötigen Verwaltungsaufwand zu verursachen, sollte eine solche Maßnahme jedoch auf seltene Einzelfälle beschränkt bleiben. Ferner besteht eine Ausnahme zur Notwendigkeit einer gutachterlichen Bewertung beispielsweise bei einem Abriss eines Gebäudes.
Vorgenanntes […] trifft im Übrigen auch bei Vorliegen von fiktiven Herstellungskosten nach § 41 Absatz 3 Satz 4 GemHVO-Doppik zu.“
Für die erstmalige Bewertung in der Eröffnungsbilanz können Erfahrungswerte vermindert um lineare Abschreibungen nach § 43 angesetzt werden, wenn die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellkosten nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand ermittelt werden können (§ 55 Abs. 2 GemHVO-Doppik). Die Prüfung, ob über die linearen Abschreibungen hinausgehende außerordentliche Abschreibungen vorgenommen werden müssen, ist im Lichte der Ausführungen des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten zu beurteilen. Hierbei gilt es zu beachten, dass Risse, Unebenheiten und Flickwerk einer z.B. 20 Jahre alten Straße einer linearen Alterung zum Betrachtungszeitpunkt entsprechen können und somit die natürliche Alterung bereits mit der linearen Abschreibung abgegolten ist. Nur wenn der Zustand der Straße zum Betrachtungszeitpunkt - im Vergleich zu einem altersgerechten Zustand - dauerhaft schlechter ist, sind Wertminderungen im Anlagevermögen durch außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen.
Sind im Rahmen der Erstbewertung die Anschaffungs- bzw. Herstellkosten bekannt, sind diese nach § 43 Abs. 1 GemHVO-Doppik linear abzuschreiben und ebenfalls nach § 43 Abs. 6 und 7 GemHVO-Doppik auf eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung zu überprüfen, die bei Erfüllung eine außerplanmäßige Abschreibung erfordert. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn innerhalb des Finanzplanungszeitraums keine Mittel vorgesehen sind, um die Wertminderung zu beseitigen. Eine Ortsbesichtigung oder Verfilmung des gesamten Straßennetzes zum Zwecke der erstmaligen Erfassung im Rechnungswesen ist daher nicht zwingend. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Rissen und kleine Unebenheiten zum normalen Verschleißprozess gehören (siehe auch vorherigen Absatz). Beim Übergang auf die Doppik ist nunmehr zu beachten, dass die Gemeindearbeiter bei einer Wertverschlechterung über den normalen Verschleiß hinaus der Kämmerei einen Hinweis geben.