1.13 Wohnungsbaudarlehen
Frage: In welcher Höhe sind zinslos bzw. zinsvergünstigt ausgereichte Wohnungsbaudarlehen zu bilanzieren, bei denen die Gemeinde im Gegenzug Wohnungsbelegungsrechte erhalten hat?
Wie verhält es sich, wenn die Gegenleistung preisgünstige Mieten an Dritte beinhaltet?
Die zinslosen bzw. zinsvergünstigten Wohnungsbaudarlehen sollten, soweit damit ein Belegungsrecht verknüpft ist, mit dem Rückzahlungsbetrag als Ausleihung aktiviert werden. Die Zinskompensation durch das eingeräumte Belegungsrecht ist in den Erläuterungen zur Bilanz darzustellen. Aus Vereinfachungsgründen wird auf das - handelsrechtlich zutreffende - Buchungsmodell (Ausleihung zum Barwert und Bilanzierung eines Rechts) verzichtet.
Eine Abzinsung auf den Barwert kommt hingegen in Betracht, wenn das zinslose oder zinsvergünstigte Darlehen ohne Gegenleistung ausgekehrt worden ist.
Eine Gegenleistung wird seitens der Finanzverwaltung u. a. auch angenommen, wenn die Vorteile aus der Zinslosigkeit in Form von preisgünstigen Mieten an Dritte weitergegeben werden (vgl. BMF-Schreiben vom 23. August 1999, BStBl. I S. 818). Eine solche Auflage entspricht in ihrem wirtschaftlichen Gehalt einer Zinsvereinbarung.
Diese Argumentation trifft auch für zinsvergünstigte Darlehen zu.
Darlehensverträge, aus denen sich diese Gegenleistung ergibt (entweder explizit oder indem entsprechende Richtlinien mit diesem Inhalt Bestandteil des Darlehensvertrages geworden sind) unterliegen ebenfalls nicht dem Abzinsungsgebot.