1.100 Abschreibung von Wasserzählern
Frage: Bei uns sind Fragen hinsichtlich der Bewertung und Abschreibung von Wasserzählern der gemeindlichen Wasserversorgunganlagen aufgetreten.
1. Sind Wasserzähler immer zu erfassen, auch wenn der Wert des einzelnen Zählers incl. Einbau/Austausch unter 150,-- € netto liegt?
2. Wie verhält es sich, wenn der Wert über 150,-- € netto liegt? Ist dann ein Sammelposten zu bilden?
3. Wenn kein Sammelposten zu bilden ist, wie lange ist dann die Nutzungsdauer zu bemessen im Hinblick auf die Eichzeit?
Leider können wir in der amtlichen AfA Tabelle SH keine Hinweise hierzu finden.
Bei der Beurteilung ob und wenn ja wie ein Gegenstand zu bilanzieren ist, steht grundsätzlich die Frage nach der selbstständigen Nutzbarkeit im Raum (siehe auch FAQ 1.25).
Nur selbstständig nutzbare Vermögensgegenstände können nach § 41 Abs. 5 GemHVO-Doppik als Sammelposten bilanziert werden, sofern der Anschaffungs- oder Herstellungspreis zwischen 150 € und 1.000 € zzgl. USt liegt.
Wassermesser sind jedoch nach dem Urteil I 191/56 U vom 30.10.1956, BFH 64,17, BStBl. III 1957,7 als Sachgesamtheit bzw. als ein einheitliches Ganzes zu behandeln.
Die steuerliche Afa-Tabelle für den Wirtschaftszweig ‘Energie- und Wasserversorgung‘ sieht unter Ziff. ‘4.12 Wasserzähler‘ eine Nutzungsdauer von 15 Jahren und einen linearen Afa-Satz von 7% vor. Da die VV-Abschreibungen diese Vermögensgegenstände nicht kennen, ist es zulässig, die steuerrechtlichen Afa-Vorgaben heranzuziehen (wenn die Wasserversorgung ggf. nicht ohnehin ein BgA darstellt).
Die Wasserzähler sind somit grundsätzlich auf 15 Jahre abzuschreiben, wobei nach Ablauf der Eichung (und dem somit erforderlichen Austausch) eine SonderAfA erfolgen muss. Ein Kaltwasserzähler ist mithin möglicherweise von einer SonderAfA nach 6 Jahren (ohne Verlängerung der Eichzeit), 9 Jahren (einmalige Verlängerung) oder 12 Jahren (zweimalige Verlängerung) betroffen. Nach 15 Jahren ist der Wasserzähler in jedem Fall abgeschrieben.
Gültigkeitsdauer der Eichung:
Hinsichtlich der Eichung gilt grundsätzlich eine Gültigkeitsdauer bei Kaltwasserzählern von 6 Jahren, bei Wärme- und Warmwasserzählern von 5 Jahren (§ 2 Abs. 1 EichG i. V. m. § 12 Anhang B Nr. 6.1 und 6.2 Eichordnung)
Es kann jedoch bei den Zählern von der Möglichkeit gem. § 14 Eichordnung Gebrauch gemacht werden, die Gültigkeitsdauer von 6 bzw. 5 Jahren zu verlängern.
Sie verlängert sich jeweils um 3 Jahre, wenn die Messrichtigkeit der Messgeräte vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den Mitteilungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB-Mitteilungen 102 (1992) Nr. 4 S. 295) veröffentlichten Verfahren nachgewiesen wird.
Die Stichprobenprüfung für Verbrauchsmessgeräte ist ein amtliches Verfahren zur Verlängerung der Eichgültigkeit von Wasserzählern, bei dem aus einem Los eine Zufallsstichprobe gezogen wird. Diese wird auf die Einhaltung spezieller Fehlergrenzen bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle überprüft. Wenn eine vorgeschriebene Zahl von Messgeräten die Prüfung besteht, dann verlängert sich die in der Eichordnung festgelegte Eichgültigkeit für alle Geräte des Loses um jeweils eine bestimmte Zeit (drei Jahre bei Wasserzählern), ggfs. auch mehrmals. Der Eichstempel der nicht geprüften Messgeräte wird dabei nicht erneuert, da er lediglich das Jahr der letzten Eichung dokumentiert und keine Angaben über das Ende der Eichgültigkeit enthält. Die Zugehörigkeit jedes einzelnen Zählers zu einem Los und dessen individuelle neue Eichgültigkeit sind in der Prüfstelle zum Nachweis dokumentiert.
In einem Los dürfen verschiedene Zähler gleicher Bauart und Größe zusammengefasst werden, sofern sie unter vergleichbaren Einsatzbedingungen betrieben werden (z. B. gleiche Wasserqualität).
Der Einsatz der Stichprobenprüfung muss bei der Eichdirektion Nord (als für Schleswig-Holstein zuständige Eichaufsichtsbehörde) angezeigt werden, welche die Verlängerung jedes einzelnen Loses anhand der mitgeteilten Prüfergebnisse genehmigt.
Aus der Praxis (z. B. Stadt Delbrück, NRW) ist bekannt, dass mindestens eine zweimalige Verlängerung der Eichzeit möglich ist, somit eine Nutzungszeit von mindestens 12 Jahren.