1.7.2. Erstattung von Steuern (Kto. 452)
Grundsätzliches
Der Kontenbezeichnung entsprechend sind unter dieser Ertragsart Erstattungserträge aufgrund von Steuern zu erfassen, die die Gemeinde zu leisten hatte und zurück erhält.
Sofern die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 S. 2 GemHVO-Doppik vorliegen, sind Erstattungsbeträge nicht auf dem Konto 4521 zu verbuchen sondern von den Aufwendungen abzusetzen.
Nicht hier zu erfassen sind Vorsteuerüberhänge bzw. Mehrwertsteuerrückerstattungen bei vorsteuerabzugsberechtigten Betrieben und Einrichtungen; diese sind über die Konten 652 bzw. 744 abzubilden.
Buchungssätze
1691 Sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen
an
4521 Erstattung von Steuern
Hinweise
VV-Kontenrahmen (juris)
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