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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Rückstellungen

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

Definition Rückstellungen

Grundsätzliches

Rückstellungen werden für zukünftige, ungewisse Verbindlichkeiten (sogenannte Eventualverbindlichkeiten) gebildet und auf der Passivseite der Bilanz als Fremdkapital ausgewiesen. In Abgrenzung zu den ordentlichen Verbindlichkeiten handelt es sich bei Rückstellungen um Verpflichtungen, deren Eintritt dem Grunde nach zu erwarten ist, deren Höhe und/oder Fälligkeitstermin jedoch noch ungewiss sind. Anders als bei ordentlichen Verbindlichkeiten liegt somit noch keine konkrete Leistungspflicht vor.

§ 24 GemHVO-Doppik regelt die Bildung von Rückstellungen im doppischen Haushalts- und Rechnungswesen. Hiernach sind Rückstellungen für zu erwartende

  • Pensionsverpflichtungen,
  • Beihilfeverpflichtungen,
  • Verpflichtungen aus Altersteilzeit und ähnlichen Maßnahmen,
  • später entstehende Kosten der Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung,
  • Verpflichtungen zur Sanierung von Altlasten,
  • ungewisse Verbindlichkeiten aus Steuerschuldverhältnissen,
  • drohende Verpflichtungen aus Gerichtsverfahren,
  • Mehraufwendungen bei den Umlagen nach FAG,
  • im Haushaltsjahr unterlassene Instandhaltung

zu bilden. Weitere Rückstellungen dürfen letztmalig im Jahresabschluss 2013gebildet werden, soweit diese gemäß § 249 HGB zulässig sind.

Mit Änderung der GemHVO-Doppik vom 02.12.2014 wurde dem oben abgebildeten Katalog folgender Sachverhalt hinzugefügt, nach der die Bildung von Rückstellungen zulässig ist: 

  • Verbindlichkeiten für im Haushaltsjahr empfangene Lieferungen und Leistungen, für die keine Rechnung vorliegt und der Rechnungsbetrag nicht bekannt ist,

Gleichzeitig wurde die Möglichkeit, sonstige Rückstellungen zu bilden, auf Unternehmen und Einrichtungen beschränkt, die der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen, sofern die Bildung steuerrechtlich anerkannt ist.

Gemäß dem ebenfalls eingefügten § 60 Abs.4 GemHVO-Doppik können die ursprünglichen Regelungen noch bis einschließlich des Jahresabschlusses 2013 angewendet werden. Spätestens mit dem Jahresabschluss 2015 sind Rückstellungen, die aufgrund der Änderung nicht mehr zugelassen sind, ergebniswirksam aufzulösen. Bestanden die betroffenen Rückstellungen bereits in der Eröffnungsbilanz, sind sie ergebnisneutral mit allgemeiner und Ergebnisrücklage zu verrechnen.

Es wird allerdings empfohlen, trotz dieser Übergangsregelung auf die Bildung von sonstigen Rückstellungen im Kernhaushalt zu verzichten, um die Vereinfachung und Vergleichbarkeit des Rechnungswesens zu fördern.

Die Bildung von Rückstellungen hat aufwandswirksam in der jeweiligen Verursachungsperiode zu erfolgen, um den vollständigen Ressourcenverbrauch der Kommune periodengerecht darzustellen. Nach den Regelungen in § 41 GemHVO-Doppik sind Rückstellungen nur in Höhe des Betrages anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Nicht mehr benötigte Rückstellungen sind ertragswirksam aufzulösen.

Externe Links zu Verwaltungsvorschriften (JURIS)


Letzte Aktualisierung: 30.01.2019

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