Definition Pauschalwertberichtigung
Grundsätzliches
Pauschalwertberichtigungen sind vorzunehmenden Wertberichtigungen in Form von pauschalierten Einzelwertberichtigungen. Ein Abweichen vom Grundsatz der Einzelwertberichtigung nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 GemHVO-Doppik auf Basis einer individuellen Risikoprüfung jeder einzelnen Forderung kommt jedoch nur für bestimmte Forderungen in Betracht. Dabei handelt es sich um gleichartige Forderungen gegenüber einer Vielzahl von Adressaten.
Zu beachten ist, dass Forderungen gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht einzubeziehen sind, da grundsätzlich kein Ausfallrisiko besteht. Darüber hinaus sind bereits einzelwertberichtigte Forderungen von dem Forderungsbetrag abzuziehen. Dabei ist zu beachten, dass befristet niedergeschlagene Forderungen über Einzelwertberichtigungen zu erfassen sind (siehe hierzu auch § 31 GemHVO-Doppik sowie Erläuterungen). Auch sind ggfls. Aufrechnungsmöglichkeiten sowie bestehende Versicherungen gegen den Ausfall bestehender Forderungen zu berücksichtigen. Bei ausgegliederten Einheiten, die eine Rechnungslegung nach GemHVO-Doppik durchführen und vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist darüber hinaus zu beachten, dass eine Pauschalwertberichtigung nur vom Nettobetrag der Forderungen ohne Umsatzsteuer vorzunehmen ist. Letztlich hat die Gemeinde anhand der vorgenannten Hinweise einen Netto-Forderungsbetrag zu ermitteln.
Hinsichtlich der Ermittlung und Anwendung der Verlustquote, ist diese anhand einer grundsätzlichen Risikoprüfung unter Berücksichtigung von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit vorzunehmen und die Ausfallwahrscheinlichkeiten sorgfältig zu schätzen. Grundsätzlich sollte unter analoger Anwendung des Schreibens des BMF vom 06.01.1995 für Gemeinden die Höhe der Pauschalabwertung 1 % des zu bewertenden Netto-Forderungsbestandes nicht überschreiten.
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, sind Vorgaben in allgemein abstrakter Form, die für alle Gemeinden in Schleswig-Holstein Anwendung finden können, nicht möglich. Eine Pauschalwertberichtigung kann somit von jeder Gemeinde nur in eigener Verantwortung vorgenommen werden. Bei einem funktionierenden Mahnwesen und in der Folge einem konsequenten Umgang mit Niederschlagungen im Laufe des Jahres dürften dabei insbesondere Pauschalwertberichtigungen am Jahresende weitestgehend entbehrlich sein.
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