4.6. Verbindlichkeiten aus Transferleistungen (Kto. 36)
Grundsätzliches
Verbindlichkeiten aus Transferleistungen liegen vor und sind passivierungspflichtig, sofern eine konkrete Zahlungsverpflichtung der Kommune aus Transferaufwendungen (Transferleistungen) entsteht. Diese entstehen in der Regel durch Erlass eines Bewilligungsbescheides der Kommune oder aufgrund vertraglicher bzw. gesetzlicher Verpflichtungen zu bestimmten Terminen oder Ereignissen.
Zu den Transferleistungen gehören alle Leistungen der Kommune an Dritte, die ohne eine konkrete Gegenleistung erbracht werden. Die Leistungen sind insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht auf einen konkreten Leistungsaustausch ausgerichtet sind.
Hierzu zählen insbesondere folgende Leistungen entsprechend der Kontengruppe 53:
- Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke (u.a. für Schule, KiTa sowie Umlagen an Zweckverbände)
- Schuldendiensthilfen
- Sozialtransferaufwendungen (u.a. Leistungen nach SGB II, VIII und XII, Asylbewerberleistungsgesetz und KJHG)
- Steuerbeteiligungen (u.a. Gewerbesteuerumlage)
- Allgemeine Zuweisungen und allgemeine Umlagen (u.a. Amts- und Kreisumlage)
- Sonstige Transferaufwendungen
Eröffnungsbilanz
Sofern nach erfolgter Umstellung auf die Doppik noch Auszahlungen für im Vorjahr im Rahmen der kameralen Haushaltsführung bewilligte oder entstandene Transferleistungen erfolgen werden, sind diese in der Eröffnungsbilanz als Verbindlichkeiten aus Transferleistungen zu passivieren. In gleicher Höhe sind entsprechende Haushaltsausgabereste im kameralen Vorjahreshaushalt zu bilden (vgl. Handreichung des Landesrechnungshofs zu den Eröffnungsbilanzen kommunaler Körperschaften, Tz. 2.2 - Seite 12 ff.).
FAQ
Rechtliches - Informationen
(juris)
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