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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Finanzausgleichrückstellung

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

3.7. Finanzausgleichrückstellung (Kto. 284)

Grundsätzliches

Finanzausgleichsrückstellungen sind gemäß § 24 Nr.8 GemHVO-Doppik für erwartete Mehraufwendungen bei den Umlagen (insbesondere für Amts- und Kreisumlage, zusätzliche Kreisumlage und Finanzausgleichsumlage sowie ggf. für Nachzahlungen für die Gewerbesteuerumlage im 4. Quartal) zu bilden, sofern

  1. im aktuellen Haushaltsjahr im Vergleich zu den beiden Vorjahren überdurchschnittlich hohe Gewerbesteuererträge zu verzeichnen sind und
  2. in den beiden Folgejahren ohne diese Mehrerträge bei der Gewerbesteuer ein Fehlbedarf im Ergebnisplan erwartet wird oder sich dieser dadurch erhöht.

Die Berechnung der Rückstellungshöhe erfolgt individuell unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Erhöhung der jeweiligen Umlagen sowie der Höhe der Gewerbesteuererträge.

Entgegen der bisherigen Regelung in § 19 Abs. 4 Nr. 4 GemHVO-Kameral werden hierdurch ebenfalls bedingte Mindererträge bei den Schlüsselzuweisungen infolge des höheren Gewerbesteueraufkommens nicht bei der Berechnung der Finanzausgleichsrückstellungen berücksichtigt.

Hinsichtlich des grundsätzlichen Erfordernisses zur Bildung von Rückstellungen und dessen Hintergrund wird auf die allgemeinen Erläuterungen zu § 24 GemHVO-Doppik verwiesen

FAQ

Rechtliches - Informationen

Im §24 der GemHVO-Doppik finden sich weitere Informationen zu dieser Thematik.

Externe Links zu Verwaltungsvorschriften (JURIS)


Letzte Aktualisierung: 30.01.2019

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