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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Verfahrensrückstellung

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

3.6. Verfahrensrückstellung (Kto. 283)

Grundsätzliches

Für drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren sind gem. § 24 Nr. 7 GemHVO-Doppik Rückstellungen zu bilden. Es handelt sich um eine spezielle Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten. Die Anhängigkeit eines Gerichtsverfahrens ist ab dem Zeitpunkt, ab dem das Gericht mit der Klage bzw. dem Antrag befasst ist, gegeben.

Das Tatbestandsmerkmal 'drohende' erfordert, dass dem Grunde nach mit einiger Wahrscheinlichkeit die Inanspruchnahme zu erwarten ist. Wahrscheinlich ist die Inanspruchnahme, wenn hierfür mehr Gründe dafür als dagegen sprechen. Die bloße Möglichkeit allein genügt nicht. "Drohen bedeutet, dass Anzeichen dafür gegeben sein müssen, die den Eintritt [oben genannte Verpflichtungen] im konkreten Fall als ernsthaft bevorstehend erscheinen lassen. […] Es muss eine ggf. der Erfahrung entlehnte Wahrscheinlichkeit für den Eintritt […] bestehen" (Adler/Düring/Schmaltz Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., HGB § 249 Rz 144).

Rückstellungen sind nur in Höhe des Betrages anzusetzen, der nach vernünftiger Beurteilung notwendig ist (§ 41 Abs. 6 GemHVO-Doppik). Die Kommune hat demnach aus Gründen der Vorsicht (§ 39 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO-Doppik) den Betrag zu bilanzieren, mit dem sie voraussichtlich in Anspruch genommen wird. Dieser Betrag kann sich aus der Streitsumme (z. B. Schadenersatz), den Gerichtskosten, den eigenen Anwaltskosten sowie denen der Gegenseite zusammensetzen. Hierbei dürfen nur die Kosten der gegenwärtig anhängigen Instanz einbezogen werden.

Soweit beispielsweise von einem Vergleich ausgegangen wird, würden ggf. die Streitsumme und die Gerichtskosten zu jeweils 50 % und lediglich die eigenen Anwaltskosten zu 100 % in die Rückstellung einfließen.

Sofern die Kommune als Klägerin auftritt, kann die Festlegung der Rückstellung auf die Höhe der Prozesskosten in Frage kommen, wenn ein entsprechender Ausgang des Prozesses erwartet wird (vgl. hierzu auch die korrespondierende Erläuterung zu § 19 Abs. 4 Satz 2 Nr. 9 GemHVO-Kameral).

Eröffnungsbilanz

Es sind die Werte aus der kameralen Rücklage (Verfahrensrücklage) gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 9 GemHVO-Kameral zu übernehmen, wenn diese vollständig sind. Bei nicht vollständiger oder fehlender kameraler Rücklage ist eine entsprechende Einzelbewertung der anhängigen Verfahren für die evtl. erforderliche Bildung von Rückstellungen erforderlich.

FAQ

Externe Links zu Verwaltungsvorschriften (JURIS)


Letzte Aktualisierung: 30.01.2019

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