3.5. Steuerrückstellung (Kto. 282)
Grundsätzliches
Steuerrückstellungen sind nach § 24 Nr. 6 GemHVO-Doppik ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen von Steuerschuldverhältnissen.
Für Steuern und Abgaben, die bis zum Ende des Haushaltsjahres entstanden sind, deren Höhe aber noch nicht exakt feststeht, sind Rückstellungen zu bilden. Die bilanzierende Einheit muss Steuerschuldner sein.
Zum vollständigen Ressourcenverbrauch der Gemeinde gehört - wie im Handelsrecht (§ 249 HGB) - auch die Bildung von Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Eintritt dem Grunde nach zu erwarten sind, deren Höhe und Fälligkeitstermin jedoch noch ungewiss sind. Diese sind von der Gemeinde als Aufwand zu buchen und auf der Passivseite ihrer Bilanz anzusetzen. Dadurch werden die Aufwendungen der Verursachungsperiode zugerechnet, obwohl die entsprechenden Auszahlungen der Gemeinde erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Dazu gilt auch im Handelsrecht der Grundsatz, dass Rückstellungen nur in Höhe des Betrages anzusetzen sind, der nach vernünftiger Beurteilung notwendig ist (Erläuterungen zur GemHVO-Doppik nach dem 01.01.2013 zu § 24).
FAQ
Hinweise
Im §24 der GemHVO-Doppik finden sich weitere Informationen zu dieser Thematik.
« Übersicht Bilanz