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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Sonderposten für Gebührenausgleich

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

2.4. Sonderposten für Gebührenausgleich (Kto. 234)

Grundsätzliches

Kostenüberdeckungen der kostenrechnenden Einrichtungen, die nach dem Kommunalabgabengesetz ausgeglichen werden müssen, sind als Sonderposten für den Gebührenausgleich anzusetzen. Kostenunterdeckungen, die ausgeglichen werden müssen, sind im Anhang anzugeben (§ 50 Abs. 1 und § 51 Abs. 2 Satz 3 GemHVO-Doppik). 

Entstandene Jahresüberschüsse für Einrichtungen, für die das Kostenüberschreitungsverbot gilt, sind als Sonderposten für den Gebührenausgleich anzusetzen (§ 50 Abs. 1 GemHVO-Doppik). Das Kostenüberschreitungsverbot besteht z.B. nicht für Parkeinrichtungen (siehe auch Erläuterungen zur GemHVO-Doppik vom 01.01.2013).

In den Jahresabschlüssen der Folgejahre nach KAG ist das Bilanzkonto "Sonderposten für den Gebührenausgleich" (Kto. 234) das Gegenkonto zu dem Ertragskonto "Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für den Gebührenausgleich" (Kto. 438). Das heißt, entstandene Jahresüberschüsse für Einrichtungen, für die das Kostenüberschreitungsverbot gilt, führen den Jahresüberschuss dem Sonderposten für Gebührenausgleich der Bilanz zu.

Eröffnungsbilanz

Die kamerale Gebührenausgleichsrücklage (§ 19 Abs. 4 Nr. 3 GemHVO-Kameral) entfällt.

In der Doppik ist jedoch eine Gebührenausgleichsrücklage als Sonderposten auszuweisen. Bei der Übertragung der kameralen Gebührenausgleichsrücklage in die Doppik ist zu prüfen, ob der einzustellende Bestand der doppischen Bewertung entspricht.  

FAQ

Hinweise

In den §41, § 43, § 48, § 50, § 51 und § 55 der GemHVO-Doppik finden sich weitere Informationen zu dieser Thematik

Externe Links zu Verwaltungsvorschriften (JURIS)


Letzte Aktualisierung: 30.01.2019

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