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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Sonderrücklage

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

1.2. Sonderrücklage (Kto. 202)

Grundsätzliches

Die Sonderrücklage bildet gem. § 25 Abs. 1 GemHVO-Doppik zusammen mit der Allgemeinen Rücklage und der Ergebnisrücklage die Rücklagen der Gemeinde und ist Bestandteil des Eigenkapitals.

Entsprechend § 25 Abs. 2 GemHVO-Doppik erfasst die Sonderrücklage erhaltene Mittel, die von der Gemeinde zweckentsprechend zu verwenden sind:

a) Zuweisungen, die die Gemeinde zur Finanzierung von Investitionen erhalten hat und die nicht aufgelöst werden sollen bzw. bei denen eine Auflösung nicht zulässig ist (§ 40 Abs. 5 GemHVO-Doppik) und

b) Mittel, die nach baurechtlichen Bestimmungen anstatt der Herstellung von Stellplätzen durch die Bauherrin oder den Bauherren geleistet worden sind (Stellplatzrücklage).

Weitere Sonderrücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit diese durch Gesetz oder Verordnung zugelassen sind.

Sind die Mittel der Sonderrücklage zweckentsprechend von der Gemeinde verwendet worden, werden sie in die Allgemeine Rücklage umgebucht. Dabei bietet es sich an, die Umbuchung bei Inbetriebnahme des jeweiligen Vermögensgegenstandes vorzunehmen.

Die Bildung der Sonderrücklage erfolgt mit dem tatsächlichen Eingang der Beträge.

Sofern es sich bei der gebildeten Sonderrücklage um wesentliche Beträge handelt, sind Angaben zur Sonderrücklage im Anhang gesondert anzugeben und zu erläutern (§ 51 Abs. 2 Nr. 3 GemHVO-Doppik).

Eröffnungsbilanz

In der Eröffnungsbilanz sind die in der Sonderrücklage zu passivierenden Beträge mit dem tatsächlich eingegangenen Betrag (Geldeingang) einzustellen.

FAQ

Hinweise

In den §25, § 40, § 51 der GemHVO-Doppik finden sich weitere Informationen zu dieser Thematik.

Externe Links zu Verwaltungsvorschriften (JURIS)


Letzte Aktualisierung: 30.01.2019

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