Definition Herstellungskosten
Grundsätzliches
Herstellungskosten sind nach § 41 Absatz 3 GemHVO-Doppik die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten entstehen für:
- die Herstellung eines neuen Vermögensgegenstandes,
- die Erweiterung eines bereits existierenden Vermögensgegenstandes,
- eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung.
Bei den Herstellungskosten kann aus einer Bandbreite von Werten gewählt werden, weil nur Teile der Kosten (Einzel- und bestimmte Gemeinkosten) zwingend anzusetzen sind, während es für andere Teile (weitere Gemeinkosten) Wahlmöglichkeiten gibt.
Pflichtig einzubeziehen sind die Materialeinzelkosten, die Fertigungseinzelkosten und die Sondereinzelkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens (Abschreibungen), soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist.
Für den Ansatz von angemessenen Teilen der Kosten der allgemeinen Verwaltung, der Kosten für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen, für die betriebliche Altersversorgung und für Fremdkapitalzinsen, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen besteht eine Wahlmöglichkeit.
Somit ergibt sich folgende Berechnung:
Materialeinzelkosten
+ Fertigungseinzelkosten
+ Sonderkosten der Fertigung
= Herstellungskostenuntergrenze
+ angemessene Teile der Materialgemeinkosten
+ angemessene Teile der Fertigungsgemeinkosten
= Herstellungskostenobergrenze im engeren Sinne
+ Fremdkapitalzinsen
= Herstellungskostenobergrenze im weiteren Sinne
Ansatzpflichtige Einzelkosten
Abgrenzung von Einzel- und Gemeinkosten
Einzelkosten sind solche Kosten, die ohne Schlüsselung einem Bezugsobjekt zugerechnet werden können. Jedoch ist für die Zuordnung zu Einzelkosten nicht jede Schlüsselung erlaubt. Z.B. erzeugen Abschreibungen Fertigungsgemeinkosten, da sie gemäß GemHVO-Doppik linear (also zeitabhängig) abgeschrieben werden.
Unechte Gemeinkosten sind Kosten, die bei entsprechender Messung als Einzelkosten erfasst werden könnten, aus Vereinfachungsgründen aber als Gemeinkosten behandelt werden. Echte Gemeinkosten lassen sich hingegen nicht durch Messung als Einzelkosten erfassen.
Materialeinzelkosten
Zu den Materialeinzelkosten gehören insbesondere Ausgaben für Rohstoffe sowie für Halb- und Fertigfabrikate.
Fertigungseinzelkosten
Zu den Fertigungseinzelkosten zählen insbesondere Löhne und Gehälter, soweit sie nicht zu den betrieblichen Sozialkosten oder zur Verwaltung gehören.
Sondereinzelkosten der Fertigung
Sondereinzelkosten der Fertigung fallen z. B. für Modelle, Entwürfe, Schablonen, Spezialwerkzeuge, Lizenzgebühren (soweit keine Vertriebslizenzen) oder Rezepturen an.
Ansatzfähige Gemeinkosten
Die Nebenbedingung der Angemessenheit schränkt die Ansatzfähigkeit jedoch ein. Ausgeschlossen, weil nicht angemessen, sind:
- betriebsfremde Kosten, d.h. mit dem Sachziel des Betriebs nicht oder allenfalls nur sehr indirekt verbundene Kosten
- periodenfremde Kosten, z. B. Nachholungen von Pensionsrückstellungen aufgrund neuer Tabellen der VAK,
- außergewöhnliche Kosten, d.h. selten vorkommenden Kosten (Wasserschäden, Brandschäden, Verwüstungen),
- ungewöhnlich hohe Kosten, z. B. durch lange Rüstzeiten wegen kleiner Losgrößen,
- Unterbeschäftigungs- oder Leerkosten (durch Unterbeschäftigung nicht gedeckte Fixkosten).
Fremdkapitalzinsen
Fremdkapitalzinsen sind nach § 41 Absatz 4 GemHVO-Doppik keine Herstellungskosten; sie dürfen jedoch bei sachlichem und zeitlichem Bezug angesetzt werden.
Sachlicher Bezug bedeutet, dass das Fremdkapital, dessen Zinsen angesetzt werden sollen, zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wurde. Zeitlich müssen die Zinsen, wie alle anderen Kosten die angesetzt werden sollen, in den Zeitraum der Herstellung fallen.
« Übersicht Bilanz