Definition Anlagevermögen
Grundsätzliches
Als Anlagevermögen sind Vermögensgegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen und nicht Rechnungsabgrenzung sind (§ 59 Nr. 4 GemHVO-Doppik).
Die rechtlichen Bestimmungen sehen somit zwei Voraussetzungen vor, nämlich dass der Vermögensgegenstand dem Geschäftsbetrieb dient bzw. ihn fördert und dass diese Zweckbestimmung auf eine gewisse Dauer angelegt ist.
a) Förderung des Geschäftsbetriebes
Ob ein Vermögensgegenstand zum Anlagevermögen gehört oder nicht, ist anhand seiner Zweckbestimmung zu entscheiden. Wird der Vermögensgegenstand im Rahmen des Herstellungsprozesses weiter verarbeitet oder soll durch Handel veräußert werden, so handelt es sich um Umlaufvermögen und nicht um Anlagevermögen. Anlagevermögen wird gebraucht, Umlaufvermögen verbraucht. Änderungen der Vermögensart sind zulässig: Aus Anlage- kann Umlaufvermögen werden und umgekehrt.
Die Entscheidung über die Zweckbestimmung des Vermögensgegenstandes trifft die Gemeinde selbst und somit indirekt auch, in welcher Position der Bilanz er ausgewiesen wird.
Beispiel: Eine Gemeinde kauft ein Grundstück, um darauf eine Schule zu errichten – Anlagevermögen. Findet der Kauf des gleichen Grundstücks statt, um das Grundstück nach Erschließung weiter zu verkaufen, z.B. um jungen Familien ein Eigenheim zu ermöglichen – Umlaufvermögen.
b) Dauer der Zugehörigkeit
„Dauernd“ bedeutet nicht „immer“, sondern ist im Sinne von „für eine bestimmte, längere Zeit“ zu verstehen.
Beispiel: Die Schule wird aufgrund des demografischen Wandels voraussichtlich nur noch 15 Jahre benötigt. Sie ist als Anlagevermögen zu bilanzieren, da sie für eine bestimmt, längere Zeit der Gemeinde dienen wird. Im 16. Jahr wäre das Objekt, da es nun nicht mehr der Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben dient als Umlaufvermögen auszuweisen.
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