1.3.4. Ausleihungen (Kto. 13)
Grundsätzliches
Unter die Ausleihungen fallen zum einen in Abgrenzung zu den Positionen 1.3.1 "Anteile an verbundenen Unternehmen" sowie 1.3.2 "Beteiligungen Anteile an Unternehmen", bei denen die Beteiligungsquote 20% nicht übersteigt. Im Weiteren gelten die Definitionen zu den Positionen 1.3.1 und 1.3.2.
Zum anderen sind unter dieser Position Forderungen zu bilanzieren, die in Form von langfristigen Darlehen und Krediten ausgegeben wurden. Da es sich um eine Position des Anlagevermögens handelt, muss, anders als im Handelsrecht, wo es sich um eine langfristige (über 4 Jahre) Kapitalforderung handeln muss, das Kriterium des § 40 Abs. 2 GemHVO-Doppik erfüllt sein, das heißt die Ausleihungen müssen im Zusammenhang mit der dauerhaften Aufgabenerfüllung der Gemeinde stehen. So ist beispielsweise ein Mitarbeiterdarlehen für den privaten Wohnungsbau nicht in dieser Position auszuweisen trotz des langfristigen Charakters der Forderung.
Neben der Zugehörigkeit zur gemeindlichen Aufgabenerfüllung muss es sich bei der Forderung um eine Finanz- oder Kapitalforderung handeln. Langfristige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind bei der entsprechenden Position im Umlaufvermögen zu zeigen. D. h. die Forderung muss mit einem Finanzierungsgeschäft verknüpft sein. Ausnahmen bilden nur Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die unmittelbar mit einem Finanzierungsgeschäft verbunden sind, z. B. mit einem langfristig gewährten Darlehen, durch dessen Auszahlung der Kaufpreis beglichen wird.
In der Regel handelt es sich bei Ausleihungen um Forderungen aus (Hypotheken-)Darlehen, gewährte Kredite, Grund- und Rentenschulden. Gewährte Kautionen im Rahmen der Gestellung von Mietsicherheiten im Rahmen der „Kosten der Unterkunft“ gehören nicht zu den Ausleihungen. Sie sind unter den Transferaufwendungen zu buchen.
Ausleihungen sind im Falle von Darlehen usw. mit ihrem Rückzahlungsbetrag auszuweisen.
Anteile an Unternehmen und ähnliches sind mit ihrem Anschaffungswert zu bilanzieren.
Gemäß § 43 (6) GemHVO-Doppik sind für Ausleihungen Abschreibungen vorzunehmen, sofern sie von dauerhafter Natur sind. Darüber hinaus besteht ein Wahlrecht, dass auch bei einer nicht dauerhaften Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen werden kann, da es sich bei Ausleihungen um Finanzanlagen handelt.
Eröffnungsbilanz
Sofern die Anschaffungskosten für Anteile an Unternehmen u. ä. nicht ermittelbar sind, können sie gem. § 55 (3) GemHVO-Doppik anhand des anteiligen Eigenkapitals ersatzbewertet werden.
FAQ
Hinweise
In den §41, §43, §48, §50, §51 und §55 der GemHVO-Doppik finden sich weitere Informationen zu dieser Thematik.
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