Navigation und Service

Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Anteile an verbundenen Unternehmen

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

1.3.1. Anteile an verbundenen Unternehmen (Kto. 10)

Grundsätzliches

Anteile an verbundenen Unternehmen sind  - in Abgrenzung zu Beteiligungen - Finanzanlagen der Gemeinde, wenn diese einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen ausübt. In den Erläuterungen zur GemHVO-Doppik des Innenministeriums nach dem 01. Januar  2013 werden verbundene Unternehmen mit Bezug auf § 48 GemHVO-Doppik als rechtlich selbständige Unternehmen definiert, wenn die Gemeinde mit Mehrheit (> 50%) an diesen beteiligt ist. Finanzanlagen mit einer Beteiligungsquote von 100% sind in Verbindung mit dem beherrschenden Einfluss der Gemeinde regelmäßig verbundene Unternehmen. Auch von den Gemeinden getragene Kommunalunternehmen nach § 106 a der GO gehören zu den verbundenen Unternehmen. Gemeinsame Kommunalunternehmen nach § 19 b des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit sind den verbundenen Unternehmen zuzuordnen, wenn der Gemeinde die Mehrheit des Stammkapitals zusteht.

Die Abgrenzung verbundener Unternehmen kann zusätzlich aus den Konsolidierungsvorschriften des Gesamtabschlusses (§ 53 GemHVO-Doppik) und in analoger Anwendung des § 271 Abs. 2 HGB abgeleitet werden. Wenn Unternehmen über eine Vollkonsolidierung nach §§ 300 - 309 HGB (Definition verbundene Unternehmen u.a.) in den Gesamtabschluss einbezogen werden, liegen verbundene Unternehmen vor und müssen auch im Einzelabschluss ausgewiesen werden (siehe auch Erläuterungen zur GemHVO-Doppik mit Bezug auf § 53 GemHVO-Doppik). Auch Unternehmen die nach § 296 HGB nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden, sind ebenfalls in der Einzelbilanz als verbundene Unternehmen auszuweisen.   

Erste Ansätze für einen beherrschenden Einfluss über ein verbundenes Unternehmen können nach § 290 HGB sein:

  • Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter
  • Bestellung / Abberufung der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane
  • Bestimmung der Geschäfts- und Finanzpolitik aufgrund eines Beherrschungsvertrages oder einer Satzung oder
  • wenn das Mutterunternehmen die Mehrheit der Chancen und Risiken eines Tochterunternehmens zur Erreichung eines eng begrenzten und definierten Zieles des Mutterunternehmens trägt.  

Beispiele für Anteile an verbundenen Unternehmen sind in der Regel die vollständigen Geschäftsanteile einer Stadt an den Stadtwerken, das Stammkapital eines Landkreises an einer Kreisklinik aber auch Beteiligungen an einer Stadtwerke AG von über 50%. 

Die Anteile an verbundenen Unternehmen sind als Bestandteil der Vermögensgegenstände nach § 41 Abs. 1 GemHVO mit den Anschaffungskosten- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 43 GemHVO-Doppik zu bewerten.

Das heißt, wie bei allen anderen Vermögensgegenständen sind auch bei Finanzanlagen außerplanmäßige Abschreibungen bei einer dauernden Wertminderung vorzunehmen (§ 43 Abs. 6 GemHVO). Dauerhafte Wertminderungen können unterstellt werden, wenn z.B. der Grund der Wertminderung im Finanzplanungszeitraum nicht abgestellt werden kann.

Eröffnungsbilanz

Aus Vereinfachungsgründen sieht § 55 Abs. 3 GemHVO-Doppik als Wahlrecht auch die Eigenkapitalspiegelmethode vor, wenn keine Anschaffungswerte vorliegen. Diese Werte werden in den folgenden Haushaltsjahren als Basiswerte übernommen (§ 55 Abs. 4 GemHVO-Doppik, s. Grundsätzliches).

Nach der Eigenkapitalmethode wird in Anlehnung an die kaufmännische Equity-Methode das auf die Gemeinde entfallende Eigenkapital der Beteiligung bei der beteiligten Gemeinde als Finanzanlage bilanziert. Der Vermögenswert setzt sich zusammen aus dem gezeichneten Kapital plus / minus Gewinn- oder Verlustvortrag multipliziert mit dem Beteiligungsanteil.

Hinweise

In den §48 und §53 der GemHVO-Doppik finden sich weitere Informationen zu dieser Thematik.

Externe Links zu Verwaltungsvorschriften (JURIS)


Letzte Aktualisierung: 30.01.2019

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen