043 Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen
Bei Gleisanlagen ist vor einer Bilanzierung zu prüfen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist. Sofern bei einem Bahnübergang der wirtschaftliche Eigentümer das entsprechende Eisenbahnverkehrsunternehmen ist, darf der Bahnübergang nicht in der gemeindlichen Bilanz erfasst werden. Soweit sich die Verwaltung in Form von Investitionskostenzuschüsse bei baulichen investiven Maßnahmen beteiligt hat, sind diese unter dem aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilanzieren und anhand der (Rest-) Nutzungsdauer der untergeordneten Straße bzw. des betroffenen Straßenabschnitts aufzulösen.
Hierunter fallen somit die im gemeindlichen wirtschaftlichen Eigentum befindlichen Gleisanlagen inkl. Schotterbettung sowie sämtliche Weichen- und Signaltechnik mit den dazugehörigen Stelldrähten/-stangen, Zugsicherungsanlagen usw. Auch Bahnübergänge mit Schranken- und anderen Sicherungsanlagen zählen dazu.