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Thema : Verbraucherschutz

Gebührenerhebung


Hier erhalten Sie Informationen über die Rechtsgrundlagen der Gebühren im Rahmen der Lebensmittelüberwachung.

Letzte Aktualisierung: 25.07.2023

Nachfolgend informiert das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz über die Gebührenerhebung im Rahmen amtlicher Lebensmittelkontrollen. Den Rechtsrahmen dazu liefert in erster Linie Kapitel VI der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen der Gebührenerhebung finden sich einerseits in der nationalen Umsetzungsnorm im Sinne von Artikel 79 und Artikel 80 VO (EU) 2017/625, der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und des Weinrechts vom 14. August 2020 (LMBuaVwGebVO SH), und andererseits den individuellen Kosten-/Gebührenverzeichnissen der jeweils zuständigen Kreise und kreisfreien Städte. Die Landesgebührenverordnung finden Sie hier: 

Landesvorschriften und Landesrechtsprechung SH


Zuständige Behörden

Zuständig für die Erhebung der Gebühren sind die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte. Diese finden Sie hierunter:

Dithmarschen

Flensburg

Herzogtum Lauenburg

Kiel

Lübeck

Neumünster

Nordfriesland

Ostholstein

Pinneberg

Plön

Rendsburg-Eckernförde

Schleswig-Flensburg

Segeberg

Steinburg

Stormarn

Vereinzelt dienen die Gebühren auch der Deckung der Kosten für Probenahmen sowie für Laboranalysen, -tests und -diagnosen. Diese Amtshandlungen werden durchgeführt und in Rechnung gestellt durch das Landeslabor Schleswig-Holstein.

Methoden zur Festsetzung der Gebühren

Im Falle der Erhebung von Pflichtgebühren nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b VO (EU) 2017/625 ergibt sich die Festsetzung der Gebühren unmittelbar aus dem Anhang IV der VO (EU) 2017/625.

Im Falle der Erhebung von Pflichtgebühren nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 79 Absatz 2 VO (EU) 2017/625 werden die Gebühren durch die zuständigen Behörden gemäß Artikel 82 Absatz 1 VO (EU) 2017/625 nach einer der folgenden Berechnungsmethoden oder einer Kombination dieser Methoden festgesetzt:

  • Festsetzung als Pauschale, Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a VO (EU) 2017/625
    Die Gebühren werden auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten für amtliche Kontrollen als Pauschale festgesetzt und auf jeden Unternehmer angewendet, unabhängig da-von, ob bei ihm während des Bezugszeitraums tatsächlich eine amtliche Kontrolle durchgeführt wird; bei der Festsetzung der Höhe der je Sektor, Tätigkeit und Unternehmerkategorie zu erhebenden Gebühren berücksichtigen die zuständigen Behörden, inwieweit sich Art und Umfang der betreffenden Tätigkeit und die relevanten Risikofaktoren auf die Verteilung der Gesamtkosten dieser amtlichen Kontrollen auswirken. Die Gebühren dürfen in diesem Fall gemäß Artikel 82 Absatz 3 VO (EU) 2017/625 nicht höher sein als die Gesamtkosten, die für die amtlichen Kontrollen entstehen, welche während des
    dort angegebenen Zeitraums durchgeführt werden.

  • Berechnung der tatsächlichen Kosten, Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b VO (EU) 2017/625
    Die Gebühren werden auf der Grundlage der Berechnung der tatsächlichen Kosten jeder einzelnen amtlichen Kontrolle festgesetzt und den Unternehmern auferlegt, die diesen amtlichen Kontrollen unterzogen werden. Die
    Gebühren dürfen in diesem Fall gemäß Artikel 82 Absatz 4 VO (EU) 2017/625 nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten der durchgeführten amtlichen Kontrolle.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Informationsangebot der jeweils zuständigen Behörde (siehe oben).

Entsprechendes gilt für die Erhebung der freiwilligen Gebühren nach Artikel 80 VO (EU) 2017/625.

Aufschlüsselung der Kosten

Im Falle der Erhebung von Pflichtgebühren nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 79 Absatz 2 VO (EU) 2017/625 werden nach Artikel 81 VO (EU) 2017/625 bestimmte Kriterien bei der Festsetzung der Gebühren durch die zuständigen Behörden berücksichtigt.

  • Personalkosten, Artikel 81 Buchstabe a VO (EU) 2017/625
    Grundlage der Erhebung von Pflichtgebühren sind zunächst Personalkosten. Der Begriff des Personals im Sinne von Artikel 81 Buchstabe a VO (EU) 2017/625 ist dabei weit auszulegen. Dies folgt aus dem weit gefassten Wortlaut der Norm, welcher einerseits ausdrücklich auch Hilfs- und Verwaltungspersonal einschließt und andererseits den Personalbegriff explizit auf alle an der Durchführung amtlicher Kontrollen Beteiligten erstreckt statt ihn auf jene zu beschränken, welche die amtliche Kontrolle vor Ort durchführen.

    Für die Festlegung der Personalkosten wird der Erlass des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten zur Gebührenbemessung nach Zeitaufwand vom 24. Oktober 2016 (Az. IV 164 - 133.12.1) zu Grunde gelegt. In den dort genannten, auf Basis der durchschnittlichen jährlichen Dienstbezüge errechneten Stundensätzen sind ein Versorgungszuschlag, Personalnebenkosten, Zuschläge für Hilfspersonal, Personalgemeinkosten sowie Verwaltungsgemeinkosten enthalten. Darüber hinaus enthält der Stundensatz Sachkosten eines Büroarbeitsplatzes inkl. informationstechnischer Unterstützung. Für die Ermittlung der Stundensätze ist die Berechnung der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt) – hier: Bericht Nummer 16/2015 (Kosten eines Arbeitsplatzes) – herangezogen worden. Die Berechnung der Jahresarbeitsstunden ist auf Grundlage der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Schleswig-Holstein geltenden Arbeitszeitregelung erfolgt. Reichen die angesetzten Beträge infolge überdurchschnittlich hoher einmaliger oder laufender Sachkosten nicht aus, so werden diese gesondert unter Einbeziehung der kalkulatorischen Abschreibung und kalkulatorischer Zinsen zu ermittelt und statt der genannten Pauschalen angesetzt.

  • Kosten für Einrichtungen und Ausrüstung, Artikel 81 Buchstabe b VO (EU) 2017/625
    Berücksichtigt werden zudem die der jeweiligen Behörde für den jeweiligen Bezugszeitraum anfallenden Kosten für Einrichtungen und Ausrüstung, einschließlich Instandhaltungs- und Versicherungskosten und sonstiger Nebenkosten, mit Ausnahme der Sachkosten eines Büroarbeitsplatzes inklusive Informationstechnischer Unterstützung, da diese bereits in den Personalkosten enthalten sind (siehe oben).

  • Kosten für Verbrauchsgüter und Hilfsmittel, Artikel 81 Buchstabe c VO (EU) 2017/625
    Berücksichtigt werden ferner die der jeweiligen Behörde für den jeweiligen Bezugszeitraum anfallenden Kosten für Verbrauchsgüter und Hilfsmittel, mit Ausnahme der Sachkosten eines Büroarbeitsplatzes inkl. informationstechnischer Unterstützung, da diese bereits im Bereich der Personalkosten enthalten sind (siehe oben).

  • Kosten für beauftrage Stellen, Artikel 81 Buchstabe d VO (EU) 2017/62
    Außerdem werden der Gebührenfestlegung etwaige anfallenden Kosten zu Grunde gelegt, die beauftrage Stellen den zuständigen Behörden für jene amtlichen Kontrollen auferlegen, die diesen beauftragten Stellen übertragen wurden.

  • Schulungskosten, Artikel 81 Buchstabe d VO (EU) 2017/625
    Die in Artikel 81 Buchstabe d VO (EU) 2017/625 genannten Schulungskosten werden bereits im Rahmen der für den Personalaufwand ermittelten Stundesätze berücksichtigt und werden daher nicht separat bei der Kostenberechnung zugrunde gelegt.

  • Reisekosten, Artikel 81 Buchstabe e VO (EU) 2017/625
    Des Weiteren werden gemäß Artikel 81 Buchstabe e VO (EU) 2017/625 die der jeweiligen Behörde für den jeweiligen Bezugsraum anfallenden Reisekosten und die damit verbundenen Tagegelder des Personals der Gebührenfestlegung zu Grunde gelegt. Dabei werden die Reisekosten durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 82 Absatz 2 VO (EU) 2017/625 so angesetzt, dass ein Unternehmer nicht aufgrund der Entfernung seiner Betriebsstätte vom Sitz der zuständigen Behörden benachteiligt wird.

  • Laborkosten, Artikel 81 Buchstabe f VO (EU) 2017/625
    Schließlich werden die der jeweiligen Behörde anfallenden Kosten für Probenahmen sowie für Laboranalysen, -tests und -diagnosen, die von amtlichen Laboratorien für diese Aufgaben in Rechnung gestellt werden, zu Grunde gelegt. Darunter fallen die Kosten, die das Landeslabor Schleswig-Holstein der jeweils zuständigen Behörde in Rechnung stellt. Die Höhe der Rechnungen bestimmt sich grundsätzlich nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für das Landeslabor Schleswig-Holstein (LLabVwgebV SH). Einen Sonderfall stellen die Rechnungen des Landeslabors für Amtshandlungen im Rahmen der Rückstandsuntersuchungen nach § 10 Absatz 1 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) dar. Hier sind Probenahmen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 sowie Untersuchungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Tier-LMÜV mit 1,68 € je Schlachttier Rindfleisch, 1,47 € je Schlachttier Einhufer-/Equidenfleisch, 0,27 € je Schlachttier Schweine-, Schaf- und Ziegenfleisch sowie 0,09 € je Schlachttier Geflügel durch das Landeslabor in Rechnung zu stellen. Die Kostenkalkulation für die Probenahme und Untersuchung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Rahmen des nationalen Rückstandkontrollplans (NRKP) finden Sie Kostenkalkulation Probenahme und Untersuchung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Rahmen des nationalen Rückstandkontrollplans

     (PDF, 331KB, Datei ist barrierefrei)

Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Informationsangebot der jeweils zuständigen Behörde (siehe oben).

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