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Thema : Impfen

FAQ zum Masernschutzgesetz für medizinische Einrichtungen

Hier finden Sie Fragen und Antworten zum Masernschutzgesetz für medizinische Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 IfSG.

Letzte Aktualisierung: 04.08.2023

Nachweisverpflichtung

Ist die Art und Weise des Patientenkontaktes entscheidend für die Nachweispflicht zum Masernschutz?

  • Antwort: Nein. Bei Masern handelt es sich um eine sehr kontagiöse (leicht übertragbare) Erkrankung. Für eine Übertragung ist kein direkter Kontakt erforderlich. Ein gemeinsamer Aufenthalt in einer Einrichtung ist für die Ansteckung ausreichend. Daher ist jegliche Tätigkeit in einer medizinischen Einrichtung mit einer Nachweispflicht verbunden.

Wer überprüft den Nachweis des Personals in medizinischen Einrichtungen?

  • Antwort: Der Nachweis muss gegenüber der Einrichtungsleitung erbracht werden. Es liegt in der Verantwortung der Einrichtungsleitung, das Vorgehen der Nachweisüberprüfung und die daraus folgenden Konsequenzen festzulegen.

Welche Rolle hat das Gesundheitsamt im Rahmen der Nachweisüberprüfung?

  • Antwort: Das Gesundheitsamt überprüft im Rahmen der infektionshygienischen Überwachung das Verfahren zur Umsetzung
    - der Masernschutz-Nachweispflicht gemäß § 20 Abs. 8 Nr. 3 IfSG und
    - der Ermittlung des Impf- und Serostatus gemäß § 23a IfSG.

Es gilt weiterhin das bereits etablierte Vorgehen, dass die Einrichtung aufgefordert wird, das Verfahren zur Ermittlung von Impfstatus oder Serostatus und die daraus folgenden Konsequenzen darzulegen. Hierzu gehört auch, die Risikobewertung für bis 1970 Geborene und das Impfangebot in der Einrichtung zu hinterfragen.

In welchen Fällen muss eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen?

  • Antwort: Eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgt, wenn kein Nachweis vorgelegt wird über:
    - eine Impfung oder
    - eine bestehende Immunität.

Wer wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, ist von der Nachweisverpflichtung ausgenommen.

Wie ist eine medizinische Kontraindikation definiert? Was sind FALSCHE Kontraindikationen?

  • Antwort: siehe Empfehlungen der STIKO, Epidemiologisches Bulletin 34/2019, Seite 336 Kontraindikationen und falsche Kontraindikationen unter www.rki.de/stiko
    Hinweise zu Kontraindikationen sind auch der jeweiligen Fachinformation des Impfstoffs zu entnehmen.

Wie muss die Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen?

  • Antwort: Das Verfahren der Meldung an das Gesundheitsamt ist nicht gesondert gesetzlich geregelt. Es werden die etablierten Meldewege für die Meldungen von Infektionserkrankungen genutzt. Die Meldung beinhaltet die personenbezogenen Daten und die Mitteilung, dass kein Nachweis vorgelegt worden ist.

Gilt die Nachweispflicht auch für Patientinnen und Patienten, die in einer medizinischen Einrichtung behandelt werden?

  • Antwort: Nein. In medizinischen Einrichtungen ist das Personal zur Nachweiserbringung verpflichtet, nicht aber die Patienten.

Müssen Kinder in einer Mutter-Kind-Klinik auch einen Nachweis über einen Masernschutz erbringen?

  • Antwort: Nein. Eine Mutter-Kind-Klinik ist eine medizinische Einrichtung. In medizinischen Einrichtungen ist das Personal zur Nachweiserbringung verpflichtet, nicht aber die Patienten.

Muss eine Pflegekraft, die vor 1971 geboren ist und bei der unklar ist, ob eine Masernerkrankung durchgemacht wurde, auf Verlangen des Arbeitgebers einen Nachweis über die Masernimmunität erbringen?

  • Antwort: Ja, gemäß § 23a IfSG kann der Arbeitgeber, „soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 IfSG in Bezug auf Krankheiten, die durch Schutzimpfung verhütet werden können, erforderlich ist, personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden.“ Wenn also die Einrichtung, in der die Pflegekraft tätig ist, unter die medizinischen Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 IfSG fällt, kann der Arbeitgeber Daten zum Impfstatus oder Serostatus verlangen. Der Arbeitnehmer hat insofern eine Bringschuld gegenüber dem Arbeitgeber und muss evtl. entstehende Kosten für die Erbringung des Serostatus selbst tragen.

Behördliche Betretungsverbote und behördliche Tätigkeitsverbote

In welchen Fällen erhalten in medizinischen Einrichtungen Tätige, die nicht die Anforderungen des § 20 Abs. 8 erfüllen, ein behördliches Betretungsverbot?

  • Antwort: Personen ohne Masernschutz dürfen ab dem 01.03.2020 nicht beschäftigt werden.
    Für laufende Beschäftigungsverhältnisse gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.07.2022 (§ 20 Absatz 10 IfSG). Wenn die Gesundheitsämter zukünftig Meldungen über nicht-immune Mitarbeiter erhalten, kann für diese grundsätzlich ein behördliches Betretungsverbot ausgesprochen werden. Das Aussprechen eines behördlichen Betretungsverbotes erfolgt risikoadaptiert im Einzelfall.
    Das Gesundheitsamt kann einer Person, die auf Anforderung keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt, untersagen, die jeweilige Einrichtung zu betreten oder in der jeweiligen Einrichtung tätig zu werden. Um die Vervollständigung des Impfschutzes zu ermöglichen, gelten in diesem Zusammenhang 3 Monate als angemessene Frist. Im Gegensatz dazu sind behördliche Tätigkeitsverbote nach § 31 IfSG bei Ansteckungsverdacht unmittelbar auszusprechen. Ein prophylaktisches Betretungsverbot aufgrund eines fehlenden Impfschutzes (gemäß § 20 Absatz 12 IfSG) wird demnach anders gehandhabt als das zwingend unmittelbar erforderliche Tätigkeitsverbot bei Ansteckungsverdacht (gemäß § 31 IfSG).

Kostentragung für die Impfung und ggf. erforderliche serologische Untersuchung

Wer zahlt eine Nachimpfung oder serologische Untersuchung bei Personal in medizinischen Einrichtungen?

  • Antwort: Medizinisches Personal, das nach dem 31.12.1970 geboren ist und damit zu den Adressaten nach Masernschutzgesetz gehört, muss 2 Impfungen gegen Masern, oder eine Immunität gegen Masern nachweisen. Wenn nur eine Impfung vorliegt, muss die 2. Impfung nachgeholt werden. Wenn keine Masernimpfung dokumentiert ist, müssen 2 Impfungen nachgeholt werden.
    Eine MMR-Impfung gehört – als Standardimpfung in dieser Altersgruppe – zu den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach Schutzimpfungsrichtlinie.
    Darüber hinaus handelt es sich in medizinischen Einrichtungen um eine Impfung, die sowohl aus Gründen des Personalschutzes als auch aus Gründen des Patientenschutzes erforderlich ist. Die Kostentragung liegt sowohl für Maßnahmen des Personalschutzes als auch für Maßnahmen des Patientenschutzes beim Arbeitgeber. Insofern kann auch der Arbeitgeber die Kosten für die Impfung tragen. Sofern eine Masernerkrankung nur anamnestisch angegeben wird, muss eine Impfung erfolgen. Alternativ müsste eine vorliegende Masernimmunität durch eine serologische Untersuchung bestätigt werden. Eine serologische Untersuchung erfolgt also nur im Ausnahmefall. Der Nachweis einer Immunität muss gegenüber der Einrichtungsleitung erbracht werden. Evtl. entstehende Kosten für die Erbringung des Serostatus sind selbst zu tragen.

Versorgungsrechtliche Absicherung bei Impfung

Für welche Altersgruppe besteht eine versorgungsrechtliche Absicherung im Hinblick auf ggf. auftretende Impfschäden?

  • Antwort: Eine versorgungsrechtliche Absicherung besteht gemäß § 60 IfSG für alle Impfungen, die durch das Land Schleswig-Holstein öffentlich empfohlen sind, (siehe Öffentliche Empfehlung von Schutzimpfungen in Schleswig-Holstein). In Schleswig-Holstein beinhaltet die öffentliche Empfehlung – mit Ausnahme der Reiseimpfungen Japanische Enzephalitis, Gelbfieber, Cholera und Typhus sowie der Indikationsimpfung gegen Affenpocken/Mpox und andere Orthopocken – keinerlei Einschränkungen im Hinblick auf Altersgruppen oder Serogruppen von Erregern. Insofern besteht eine uneingeschränkte versorgungsrechtliche Absicherung.

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