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Thema : Impfen

FAQ zum Masernschutzgesetz für Kita und Kindertagespflege


Hier finden Sie Fragen und Antworten zum Masernschutzgesetz für Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummern 1 und 2 IfSG (Kindertageseinrichtungen,
Kinderhorte und erlaubnispflichtige Kindertagespflege).

Letzte Aktualisierung: 04.01.2022

Nachweisverpflichtung

Ist die Art und Weise des Kontaktes zu betreuten Personen entscheidend für die Nachweispflicht zum Masernschutz?

  • Antwort: Nein. Bei Masern handelt es sich um eine sehr kontagiöse (leicht übertragbare) Erkrankung. Für eine Übertragung ist kein direkter Kontakt erforderlich. Ein gemeinsamer Aufenthalt in einer Einrichtung ist für die Ansteckung ausreichend. Daher ist jegliche Tätigkeit in einer Einrichtung nach § 33 IfSG mit einer Nachweispflicht verbunden.

Sind auch ehrenamtlich Tätige und Personen während eines Praktikums erfasst?

  • Antwort: Ja, es kommt aber auf die Regelmäßigkeit und Dauer der Tätigkeit an. Tätigkeiten an einzelnen Tagen im Jahr oder nur für einige Minuten sind nicht erfasst.

Wie wird der Nachweis erbracht?

  • Antwort: Für tätige Personen wird der Nachweis mittels Vorlage des Impfausweises oder einer ärztlichen Bescheinigung erbracht. Für betreute Personen wird der Nachweismittels Vorlage der etablierten ärztlichen Kitabescheinigung oder Impfausweis erbracht. Wer wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, legt eine ärztliche Bescheinigung hierzu vor.

Wer trägt die Kosten der ärztlichen Bescheinigungen?

  • Antwort: Ärztliche Bescheinigungen werden wie bisher durch die Verpflichteten, die die Nachweise beibringen müssen, bezahlt.

Ist für Kinder über 2 Jahren, für die bereits die 1. Impfung nachgewiesen wurde, eine erneute Vorlage des aktualisierten Nachweises erforderlich?

  • Antwort: Ja. Die vollzogene 2. Impfung ist unverzüglich nachzuweisen.

Wem wird der Nachweis erbracht?

  • Antwort: Der Nachweis muss gegenüber der Einrichtungsleitung oder der verantwortlichen Tagespflegeperson erbracht werden.

Wer überprüft den Nachweis des Personals in Gemeinschaftseinrichtungen?

  • Antwort: Es liegt in der Verantwortung der Einrichtungsleitung, das Vorgehen der Nachweisüberprüfung und die daraus folgenden Konsequenzen festzulegen.

In welchen Fällen muss eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen?

  • Antwort: Eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgt, wenn kein Nachweis vorgelegt wird über:
    - eine Impfung oder
    - eine bestehende Immunität.

Wie muss die Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen?

  • Antwort: Das Verfahren der Meldung an das Gesundheitsamt ist nicht gesondert gesetzlich geregelt. Es werden die etablierten Meldewege für die Meldungen von
    Infektionserkrankungen genutzt. Die Meldung beinhaltet die personenbezogenen Daten und die Mitteilung, dass kein Nachweis erbracht wurde.

Welche Rolle hat das Gesundheitsamt im Rahmen der Nachweisüberprüfung?

  • Antwort: Das Gesundheitsamt überprüft im Rahmen der infektionshygienischen Überwachung das Verfahren der Umsetzung der Masernschutz-Nachweispflicht gemäß § 20 Abs. 8 Nr. 3 IfSG. Es fordert die Einrichtung auf, das Verfahren zur Ermittlung des Impfstatus und die daraus folgenden Konsequenzen darzulegen. Tagespflegestellen unterliegen nicht der infektionshygienischen Überwachung.

Ist bei einem Wechsel der Gemeinschaftseinrichtung der Nachweis erneut vorzulegen?

  • Antwort: Ja. Der Impfausweis oder die ärztliche Bescheinigung (ggf. in Kopie) ist mit der Anmeldung in einer anderen Gemeinschaftseinrichtung erneut vorzulegen.

Wird es Anleitungen zur Beurteilung vorgelegter Impfdokumente geben?

  • Antwort: Es werden zurzeit bebilderte Anleitungen entworfen, um die Einrichtungsleitungen bzw. Tagespflegepersonen zu unterstützen.

Behördliche Betretungsverbote, behördliche Tätigkeitsverbote, Bußgelder

In welchen Fällen erhalten in Gemeinschaftseinrichtungen Tätige, die nicht die Anforderungen des § 20 Abs. 8 erfüllen, ein behördliches Betretungsverbot?

  • Antwort: Personen ohne Masernschutz dürfen ab dem 01.03.2020 nicht beschäftigt werden.
    Für laufende Beschäftigungsverhältnisse gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.07.2022 (§ 20 Absatz 10 IfSG). Das Gesundheitsamt kann einer Person, die auf Anforderung keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt, untersagen, die jeweilige Einrichtung zu betreten oder in der jeweiligen Einrichtung tätig zu werden. Um die Vervollständigung des Impfschutzes zu ermöglichen, gelten in diesem Zusammenhang 3 Monate als angemessene Frist. Im Gegensatz dazu sind behördliche Tätigkeitsverbote nach § 31 IfSG bei Ansteckungsverdacht unmittelbar auszusprechen. Ein prophylaktisches Betretungsverbot aufgrund eines fehlenden Impfschutzes (gemäß § 20 Absatz 12 IfSG) wird demnach anders gehandhabt als das zwingend unmittelbar erforderliche Tätigkeitsverbot bei Ansteckungsverdacht (gemäß § 31 IfSG).

Wann drohen Bußgelder?

  • Antwort: Ein Bußgeld in Höhe von maximal 2.500 Euro kann erhoben werden, wenn
    - die Einrichtungsleitung oder die verantwortliche Tagespflegeperson das Gesundheitsamt nicht benachrichtigt, wenn ein Nachweis von tätigen Personen nicht vorgelegt woden ist (das gilt auch, wenn die Benachrichtigung nicht vollständig, richtig oder rechtzeitig erfolgt);
    - die Einrichtungen eine Person ohne Nachweis betreuen oder beschäftigen;
    - Personen tätig werden, ohne über einen Nachweis zu verfügen oder ihn der Leitung vorzulegen;
    - tätige Personen auf Aufforderung durch das Gesundheitsamt den Nachweis nicht (oder nicht vollständig, richtig oder rechtzeitig) dem Gesundheitsamt vorlegen;
    - Personen einer Ladung zur Beratung und Aufforderung zur Vervollständigung des Impfschutzes durch das Gesundheitsamt nicht nachkommt.
    Bei minderjährigen Tätigen trifft das Bußgeld die Sorgeberechtigten.
    Die Einleitung eines Bußgeldverfahrens stellt immer eine Einzelfallentscheidung durch die zuständige Behörde dar (hier das Gesundheitsamt). Dort liegt die Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens und auch zur Höhe eines Bußgeldes. Grundsätzlich wird der Einleitung eines Bußgeldverfahrens eine Anforderung des Gesundheitsamts zur Vorlage des Nachweises innerhalb einer angemessenen Frist vorangehen. Zumeist gehen auch danach weitere Maßnahmen einem Bußgeldverfahren voran; das ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig.

Kostentragung für die Impfung

Wer zahlt eine Nachimpfung bei Personal in Gemeinschaftseinrichtungen?

  • Antwort: Das Personal, das nach dem 31.12.1970 geboren ist und damit zu den Adressaten nach Masernschutzgesetz gehört, muss 2 Impfungen gegen Masern, oder eine Immunität gegen Masern nachweisen. Wenn nur eine Impfung vorliegt, muss die 2. Impfung nachgeholt werden. Wenn keine Masernimpfung dokumentiert ist, müssen 2 Impfungen nachgeholt werden.
    Eine MMR-Impfung gehört – als Standardimpfung in dieser Altersgruppe – zu den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach Schutzimpfungsrichtlinie. Darüber hinaus handelt es sich in Gemeinschaftseinrichtungen um eine Impfung, die aus Gründen des Personalschutzes erforderlich ist. Die Kostentragung liegt für Maßnahmen des Personalschutzes auf Arbeitgeberseite. Insofern kann auch die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Kosten für die Impfung tragen. Der Nachweis einer Immunität muss gegenüber der Einrichtungsleitung erbracht werden. Evtl. entstehende Kosten für die Erbringung des Serostatus sind selbst zu tragen.

Versorgungsrechtliche Absicherung bei Impfung

Für welche Altersgruppe besteht eine versorgungsrechtliche Absicherung im Hinblick auf ggf. auftretende Impfschäden?

  • Antwort: Eine versorgungsrechtliche Absicherung besteht gemäß § 60 IfSG für alle Impfungen, die durch das Land Schleswig-Holstein öffentlich empfohlen sind, (siehe Öffentliche Empfehlung von Schutzimpfungen in Schleswig-Holstein). In Schleswig-Holstein beinhaltet die öffentliche Empfehlung – mit Ausnahme der Reiseimpfungen Gelbfieber, Cholera und Typhus – keinerlei Einschränkungen im Hinblick auf Altersgruppen oder Serogruppen von Erregern. Insofern besteht eine uneingeschränkte versorgungsrechtliche Absicherung.

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