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Thema : Impfen

Masernschutzgesetz

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zum Masernschutzgesetz, welches am 1. März 2020 in Kraft getreten ist.

Letzte Aktualisierung: 11.04.2025

Am 01.03.2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz beinhaltet detaillierte Regelungen zur Nachweispflicht über einen Masernschutz (Impfung oder Immunität) sowie zu deren Umsetzung und kann im Bundesgesetzblatt nachgelesen werden: Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) aus Nr. 6 vom 13.02.2020. Die entsprechenden Regelungen finden sich aktuell in §20 Infektionsschutzgesetz. Das Infektionsschutzgesetz insgesamt findet sich unter www.gesetze-im-internet.de/ifsg/

Das Gesetz beinhaltet folgende Regelungen zur Nachweispflicht über einen Masernschutz:

Einrichtung

Adressierte Personengruppe

Nachweis über

Medizinische Einrichtungen
gemäß § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG

- Personen, die nach (31.12.)1970 geboren sind und in diesen medizinischen Einrichtungen tätig sind

2 Impfungen,
oder eine Immunität gegen Masern

Gemeinschaftseinrichtungen
gemäß § 33 IfSG (Kindertages-einrichtungen und Schulen)

- Kinder, die in einer Gemeinschaftseinrichtung oder in der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege betreut werden

- Personen, die nach (31.12.)1970 geboren sind und in Gemeinschaftseinrichtungen oder in der Kindertagespflege tätig sind

ab der Vollendung des 1. Lebensjahres 1 Impfung

ab der Vollendung des 2. Lebensjahres 2 Impfungen oder eine Immunität gegen Masern

Gemeinschaftsunterkünfte
gemäß § 36 Absatz 1 Nr. 4 IfSG

und

Heime*
gemäß § 33 Nr. 4 IfSG

- Personen, die nach (31.12.)1970 geboren sind und in Gemeinschaftsunterkünften für Asylsuchende und Flüchtlinge bereits 4 Wochen untergebracht oder die dort tätig sind

 


- Kinder, die in Heimen bereits 4 Wochen betreut werden

ab der Vollendung des 1. Lebensjahres 1 Impfung

ab der Vollendung des 2. Lebensjahres 2 Impfungen oder eine Immunität gegen Masern

* Betroffen sind nur Heime im Sinne des § 33 Nr. 4 IfSG, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden. Alten- und Pflegeheime sind ausdrücklich nicht erfasst.

Weitere Einzelheiten sind § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Absatz 9 – 14 zu entnehmen.

Auf der Website www.masernschutz.de finden Sie weitere Informationen sowie eine Liste häufiger Fragen und Antworten (FAQ) und verschiedene Merkblätter, die sich an die adressierten Personengruppen in den betroffenen Einrichtungen richten. Das Merkblatt "Wie weise ich Masern-Impfungen oder Masern-Immunität nach?" ist eine hilfreiche Zusammenstellung zu den Themen Masernschutzgesetz und Masernimpfung, in der auch das Lesen des Impfpasses erläutert ist.

Die im Gesetz genannten Zielgruppen sollten ihren Impfschutz gegen Masern so bald wie möglich überprüfen, um ggf. noch erforderliche Impfungen rechtzeitig nachholen zu können.

Personen, die bis zu den genannten Fristen keinen ausreichenden Nachweis erbracht haben, dürfen weder in den betroffenen Einrichtungen betreut noch in diesen tätig werden. Das gilt jedoch nicht für Personen, die einer gesetzlichen Schul- oder Unterbringungspflicht unterliegen.

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