Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 IfSG ist der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung meldepflichtig. Die namentliche Meldepflicht durch eine Ärztin/einen Arzt erfolgt an das örtlich zuständige Gesundheitsamt. Die Gesundheitsämter sind nach § 11 Abs. 2 IfSG verpflichtet, die gemeldeten Verdachtsfälle der zuständigen Landesbehörde und der zuständigen Bundesoberbehörde (PEI) in pseudonymisierter Form zu melden.
Dieser etablierte Meldeweg ist auch für Meldungen unerwünschter Impfreaktionen in Bezug auf COVID-19 Impfungen zu nutzen.
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