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Thema : Gesundheitsversorgung

Psychiatrie

In Schleswig-Holstein wird die psychiatrische Hilfe möglichst dezentral und gemeindenah angeboten.

Letzte Aktualisierung: 28.05.2024

Die Kreise und kreisfreien Städte halten sozialpsychiatrische Dienste vor, die Betroffene beraten und in Krisensituationen eingreifen können.

Die Kommunen koordinieren die Hilfsangebote für psychisch kranke Menschen vor Ort und entscheiden über die Förderung offener, niedrigschwelliger Hilfen. Auch sind sie für die Einleitung und den Vollzug einer Unterbringung nach dem Gesetz zur Hilfe und Unterbringung von Menschen mit Hilfebedarf infolge psychischer Störungen (PsychHG) verantwortlich.

Zur fachgerechten Umsetzung dieser freiheitsentziehenden Maßnahme üben die Kreise und kreisfreien Städte die Aufsicht über die psychiatrischen Krankenhäuser oder Abteilungen aus.

Gesetz zur Hilfe und Unterbringung von Menschen mit Hilfebedarf infolge psychischer Störungen

Das Gesetz zur Hilfe und Unterbringung von Menschen mit Hilfebedarf infolge psychischer Störungen (PsychHG) regelt Hilfen für Menschen mit psychischen Störungen und ihre Unterbringung in einem Krankenhaus. Es wird das gerichtliche Verfahren und die Rechtsstellung während der Unterbringung sowie die Behandlung geregelt.

In Schleswig-Holstein steht die Hilfe für psychisch Kranke und deren Angehörige im Vordergrund. Damit die Rechte der Betroffenen noch stärker gewahrt werden, gab es 2015 eine Gesetzesänderung, mit der Voraussetzungen für Zwangsbehandlungen während einer Unterbringung nach dem PsychHG geregelt und die Zustimmungsnotwendigkeit der Aufsichtsbehörde zur Beschäftigung des Personals in beliehenen Einrichtungen eingeführt wurde.

Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 (Az. 2 BvR 309/15;2 BvR 502/16) ist entschieden worden, dass die Fixierung sämtlicher Gliedmaßen (sogenannte 5-Punkt- und 7-Punkt-Fixierung) öffentlich-rechtlich untergebrachter Psychiatriepatientinnen und -patienten als eigenständige Freiheitsentziehung strengen Anforderungen unterliegt und der richterlichen Genehmigung bedarf. Dieses Urteil und eine Reihe weiterer Änderungen wurden mit dem PsychHG vom 11.  Dezember 2020 umgesetzt.

Öffentlich-rechtliche Unterbringung nach PsychHG

Die Anordnung von Unterbringung nach PsychHG ist eine Schutzmaßnahme, wenn aufgrund einer psychischen Störung gewichtige Anhaltspunkte für eine Eigengefährdung oder eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer Menschen bestehen (Fremdgefährdung). Eine Unterbringung wird auf Antrag des Kreises oder der kreisfreien Stadt vom zuständigen Amtsgericht angeordnet. Zudem muss die Eigen- oder Fremdgefährdung durch ein ärztliches Attest bescheinigt werden.

Sozialpsychiatrische Dienste

Für die Gewährung der Hilfen benötigt es die Sozialpsychiatrischen Dienste, zu deren Einrichtung die Kreise und kreisfreien Städte gem. § 2 Absatz 2 PsychHG verpflichtet sind.

Die Sozialpsychiatrischen Dienste bilden einen wichtigen Grundstein des PsychHG, da sie die Hilfsangebote planen, koordinieren und durchführen. Sie sind dabei im gesamten Bereich der Prävention, Krisenintervention und der Nachsorge tätig, sie stehen den Betroffenen und deren Angehörigen beratend zur Seite, helfen bei der Klärung von Problemsituationen, führen Hilfeplanungen und Kriseninterventionen durch, bieten psychosoziale Begleitung an und vertreten die Anliegen psychisch kranker Menschen.

Zudem sind die Kreise und kreisfreien Städte nach § 3 Absatz 1 PsychHG verpflichtet, zur Koordination der Hilfsangebote für betroffene Menschen sog. Arbeitskreise für gemeindenahe Psychiatrie einzurichten. Hier finden Sie die Empfehlung zur Zusammensetzung der Arbeitskreise.

Fachaufsicht

Damit eine Aufgabe des öffentlichen Rechts in die Hände von den heute zumeist privatrechtlichen Kliniken gegeben werden darf, müssen diese beliehen werden. Die Prüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit des Handelns der Kliniken, in denen Unterbringungen erfolgen, obliegt hierbei den Kreisen und kreisfreien Städten. Zur Ausübung der Fachaufsicht haben die Kommunalen Landesverbände und das Gesundheitsministerium eine gemeinsame Handreichung zur Ausübung der Fachaufsicht entwickelt.

Hier finden Sie das Konzept zur Fachaufsicht über die Durchführung von Unterbringungen psychisch kranker Menschen nach PsychHG.

Beschwerdemöglichkeiten

Eine psychische Erkrankung bedeutet in erster Linie für die Betroffenen, aber auch für ihre Angehörigen eine große Herausforderung. Um so wichtiger ist es, Menschen mit einer psychischen Beeinträchtigung und deren Angehörigen in der Wahrnehmung ihrer Rechte zu unterstützen.

Hier finden Sie weitere Informationen zu den bestehenden Beschwerdemöglichkeiten.

Nationale Stelle zur Verhütung von Folter

Die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter ist eine unabhängige nationale Einrichtung zur Prävention von Folter und Misshandlung in Deutschland. Die Nationale Stelle vereint unter ihrem Dach die Bundesstelle und die Länderkommission. Ihre Einrichtung beruht auf dem Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.

Die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter hat die Aufgabe, regelmäßig Orte der Freiheitsentziehung aufzusuchen, auf Missstände aufmerksam zu machen und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Darüber berichtet sie jährlich der Bundesregierung, den Landesregierungen, dem Deutschen Bundestag und den Länderparlamenten.

Hier finden Sie den Internetauftritt der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter sowie insbesondere den Jahresbericht 2022 der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter.

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