Navigation und Service

Thema : Gesundheitsversorgung

Krankenhäuser



Letzte Aktualisierung: 01.11.2023

Das Bild zeigt den Empfangsbereich eines Krankenhauses

Die Aufgaben in der stationären Krankenhausversorgung werden bundes- und landesgesetzlich geregelt. So gibt es in Deutschland die sogenannte duale Krankenhausfinanzierung. Das heißt, dass die Bundesländer – in Schleswig-Holstein das Gesundheitsministerium – zuständig sind für die Finanzierung der Investitionskosten. Die Betriebskosten (= Behandlungskosten) sind vom Bund beziehungsweise von den Krankenkassen zu tragen. Die Regelungen zu letzterem – das Krankenhausentgeltrecht – ist vollständig Bundesrecht. Im Bundes- und Landesrecht ist zudem geregelt, dass die Länder sowie die Kreise und kreisfreien Städte gemeinsam den sogenannten Sicherstellungsauftrag haben. Das bedeutet, dass hier die Verantwortung für die Sicherstellung der Versorgung der Menschen in Schleswig-Holstein mit stationären Krankenhausleistungen liegt. Hieraus ergibt sich auch die wesentlichste Bedeutung der Kliniken für das Land Schleswig-Holstein: die Kliniken erhalten vom Land einen Versorgungsauftrag und stellen damit die Versorgung mit Krankenhausleistungen sicher.

Ministerium für Justiz und Gesundheit

Lorentzendamm 35, 24103 Kiel

Fragen und Antworten zum Thema Krankenhäuser

Aktuelle Entwicklungen im Krankenhausbereich

Was ist der Grund, warum derzeit bundesweit Kliniken fusionieren, Abteilungen schließen oder den Betrieb einstellen?
Dazu zählen mehrere Faktoren: Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung zählt der Fachkräftemangel bundesweit zu den Gründen für Klinikschließungen oder Zusammenlegungen. Zudem zählen bundesweite Qualitätsvorgaben für die Sicherheit von Patientinnen und Patienten zu den Gründen, da diese insbesondere für kleinere Kliniken einer niedrigen Versorgungsstufe schwerer zu erfüllen sind. Und die wirtschaftliche Situation aufgrund steigender Kosten und geringer Erstattungssätze durch die Krankenkassen – vor dem Hintergrund, dass diese wirtschaftlich mit den Krankenkassenbeiträgen der Beitragszahlerinnen und -zahler umzugehen haben – gehören zu den Gründen. 

Wer ist für den rechtlichen Rahmen der Finanzierung der laufenden Klinikkosten verantwortlich?
Der rechtliche Rahmen für die Finanzierung der laufenden Klinikkosten ist das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) des Bundes Es legt unter anderem die Grundsätze der Krankenhausfinanzierung fest, wie beispielsweise die Fallpauschalen, die die Krankenkassen den Krankenhäusern für die Behandlung von Patienten bezahlen.

Kann sich das Land für eine bessere Klinik-Finanzierung einsetzen?
Ja, Schleswig-Holstein setzt sich gegenüber der Bundesregierung für eine auskömmliche Klinikfinanzierung ein: Nach einer entsprechenden Bundesratsinitiative u.a. Schleswig-Holsteins hatte der Bund bundesweit 1,5 Milliarden Euro als pauschale Hilfe für Energiemehrkosten zur tranchenweisen Auszahlung für die Krankenhäuser eingeleitet.

Plant das Land auch mehr Investitionsmittel aufgrund der Kostensteigerungen zur Verfügung zu stellen?
Ja, eine dauerhafte Steigerung ist in den Haushaltsplanungen vorgesehen. Zudem erwartet das Land angesichts der von der Bundesregierung angekündigten tiefgreifenden Krankenhausreform auch eine Beteiligung des Bundes an damit einhergehenden notwendigen Investitionskosten. Die Regierungskommission des Bundes hat in ihrer dritten Stellungnahme für eine grundlegende Reform der Krankenhausvergütung für Verbesserungen in der Versorgungsstruktur bereits die Neuauflage des Krankenhausstrukturfonds empfohlen.

Welche Rolle spielt die von der Bundesregierung angekündigte Reform in der Krankenhausplanung und in der Geburtshilfe?
Nach den ursprünglichen Reformvorschlägen sollte es in der Geburtshilfe keine Leistungseinheit des sogenannten Level 4 in der bisherigen Form mehr geben. Schleswig-Holstein hat sich jedoch gemeinsam mit anderen Ländern dafür eingesetzt, dass dieser Teil der Reform nicht zur Anwendung kommt und wird die Ausgestaltung der Reform weiter im Rahmen der Möglichkeiten begleiten. Begrüßt wird beispielsweise, dass die Reform Vorhaltekosten für Kliniken vorsieht.

Kann das Gesundheitsministerium SH rechtlich ein „Veto“ einlegen, wenn Kliniken Abteilungen schließen oder Kliniken verkauft werden?
Nach dem geltenden Recht ist das nicht möglich. Zwar haben Kliniken in Deutschland Versorgungsaufträge, agieren dennoch auch als freie Unternehmen, mit damit verbundenen unternehmerischen Freiheiten – anders als in Ländern, in denen das Gesundheitssystem staatlich ist wie beispielsweise in Großbritannien. Gemeinsam mit dem Landeskrankenhausausschuss wirkt das Gesundheitsministerium durch entsprechende Entscheidungen auf die Sicherstellung der Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten hin.

Sind Kliniken mit einer bestimmten Trägerart vorteilhaft für die Sicherstellung der Versorgung?
Das lässt sich pauschal nicht sagen. Es gibt positive Beispiele für sehr gute Kliniken, ganz unabhängig davon, ob die Träger kommunal, freigemeinnützig (kirchlich) oder privat sind. Auch bei staatlichen Gesundheitssystemen, wie beispielsweise in Großbritannien oder auch in Dänemark gibt es unterschiedliche Erfahrungen und auch große Herausforderungen wie beispielsweise deutliche Wartezeiten für Patientinnen und Patienten, die nach Erfahrungsberichten tendenziell länger sind als in Deutschland, das eine Trägervielfalt hat.

Fragen zur Geburtshilfe

Wie ist die Situation in der Geburtshilfe in Schleswig-Holstein derzeit?
In Schleswig-Holstein gibt es Anfang 2023 insgesamt 17 geburtshilfliche Abteilungen, die sich auf vier verschiedene Versorgungsstufen aufteilen. Es sind aktuell fünf Perinatalzentren Level 1, drei Perinatalzentren Level 2, drei Perinatale Schwerpunkte Level 3 und sechs Geburtskliniken Level 4 (wovon eine, in Preetz, aufgrund Personalmangels den Kreissaal nicht in Betrieb hat). Die Level 1-4 stehen für den Grad der Versorgung. Im Level 1 gibt es eine uneingeschränkte Versorgung von Früh- und Neugeborenen. Level 4 ist für Schwangere ab der Schwangerschaftswoche 36 + 0, ohne vorher absehbare Komplikationen vorgesehen – dort ist auch keine Kinderklinik angeschlossen. Nach derzeitigem Stand ist die geburtshilfliche Versorgung im Land gesichert und die Beteiligten arbeiten daran, dass dies auch so bleibt. Dazu wurde unter anderem der Qualitätszirkel Geburtshilfe eingerichtet.

Kann ein Land oder das Gesundheitsministerium SH bestimmen, wo, welche Angebote der Geburtshilfe stattfinden?
Nein, in der Tat ist der Einfluss begrenzt. Das Gesundheitsministerium kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten der Krankenhausplanung gemeinsam mit dem Landeskrankenhausausschuss und Beteiligten darauf hinwirken, dass die Versorgung durch entsprechende Entscheidungen sichergestellt ist. Voraussetzung sind jedoch immer die Bereitschaft und auch die Fähigkeit von Trägern, diese Leistung auch anbieten zu können. Und für die Träger sind dafür die gesetzlichen Rahmenvorgaben des Bundesgesundheitsministeriums (Finanzierung/ Qualität) von entscheidender Bedeutung - neben der Fähigkeit, den Fachkräftebedarf zu decken.

 

Aktuelle Herausforderungen und Krankenhausreform

  • Veränderungen in der Krankenhauslandschaft sind angesichts der strukturellen Herausforderungen im Gesundheitswesen unausweichlich.
  • In einer älter werdenden Gesellschaft steigt der Anteil an Personen, die medizinische Leistungen benötigen, und es stehen weniger Fachkräfte zur Verfügung, um den steigenden Bedarf zu decken.

  • Zudem ist die Qualität der medizinischen Versorgung innerhalb der letzten Jahre - zu Recht - verstärkt in den Fokus gerückt.
  • Zusammenfassend bedeutet das, dass es in den kommenden Jahren insbesondere bei spezialisierten Leistungen zu einer Angebotsverschiebung zugunsten größerer Zentren kommen wird, die die Expertise, die Fachkräfte und die Ausstattung haben, um eine qualitativ hochwertige Versorgung sicherzustellen.

  • Allerdings brauchen wir auch in den Regionen, in denen keine Zentren angesiedelt sind, eine gute medizinische Grund- und Notfallversorgung, über die Sektorentrennung hinaus. Hier gilt es, auch gemeinsam mit dem Bund, passgenaue Optionen für diese Regionen zu finden und umzusetzen.

  • Insbesondere kleine stationäre Versorger in ländlichen Räumen geraten zunehmend in wirtschaftliche Schwierigkeiten, da Vorhaltekosten im gegenwärtigen Vergütungssystem nicht gesondert abgebildet werden. Hierdurch entstehen ökonomische Fehlanreize.

  • Mit seiner 3. Stellungnahme legte die Regierungskommission des Bundes am 6. Dezember 2022 einen Reformvorschlag für eine Krankenhausreform vor, die zur Bewältigung der Herausforderungen beitragen soll.

  • In einer Fach-AG bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der Fachebenen der Landesministerien, des Bundesministeriums für Gesundheit, der regierenden Bundestagsfraktionen und der Regierungskommission wurden die Eckpunkte der Reform zunächst diskutiert. Anschließend wurde über die Ergebnisse in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe auf Ebene der Ministerinnen und Minister sowie Senatorinnen und Senatoren mehrfach über sechs Monate lang intensiv und kontrovers diskutiert und beraten.
  • Dabei war es enorm wichtig, dass die Länder immer wieder Verbesserungsbedarf an den Vorschlägen des Bundes angemahnt und konstruktive Verbesserungsvorschläge eingebracht haben, die letztlich zum Teil aufgenommen und aus dem ersten Reformentwurf einen deutlich besseren Entwurf gemacht haben.

  • Auf dieser Grundlage kam es am 10. Juli 2023 zu einer Einigung über Eckpunkte zur Krankenhausreform.
  • Die durch die Länder verbesserten Eckpunkte sind Basis für die Reform. Schleswig-Holstein hat sich maßgeblich für eine Krankenhausreform eingebracht und hat diese in den vergangenen sechs Monaten mitgestaltet – zusammen mit den anderen 15 Bundesländern. Schleswig-Holstein teilt ausdrücklich die Zielrichtung des Reformvorschlags.

  • Mit der Enthaltung Schleswig-Holsteins bei der Abstimmung zum Eckpunktepapier in Berlin im Juli 2023 macht Schleswig-Holstein aber gleichzeitig deutlich: Der Bund muss seiner Verantwortung für die Betriebskostenfinanzierung gerecht werden und die Liquidität der Krankenhäuser sichern. Dieser Punkt – der die Kliniken in vielen Bundesländern betrifft – wurde vom Bundesgesundheitsminister nicht berücksichtigt. Schleswig-Holstein wird sich daher weiterhin dafür einsetzen.
  • Denn es ist wichtig, dass Krankenhäuser, auch bis zum Inkrafttreten der Reform 2026 oder später eine Perspektive haben und nicht wegen Preissteigerungen, beispielsweise durch Inflation und erhöhten Personalkosten noch vor Inkrafttreten der Reform in die Insolvenz gehen. Wir brauchen im Sinne der Patientinnen und Patienten und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Krankenhäuser einen verlässlichen Fahrplan und finanzielle Absicherung.

Ich habe mich mit meinem Team während des ganzen Prozesses für eine gute und nachhaltige Krankenhausreform mit Nachdruck eingesetzt, die auch für Schleswig-Holstein Positives bewirken kann und bei allen richtigen Spezialisierungen von Leistungen auch langfristig eine bedarfsgerechte Versorgung in der Fläche sichert. Die Reform muss kommen, aber entscheidende Fragen, zum Beispiel zu den Auswirkungen der Reform und zur Rettung unserer finanziell angeschlagenen Krankenhäuser sind bisher offengeblieben. Wir werden uns als Land weiter aktiv einbringen, um die offenen Fragen im Sinne der Patienten und Patientinnen in Schleswig-Holstein zu beantworten und der Reform zum Erfolg zu verhelfen.

Ministerin von der Decken

Weitere Informationen zur Krankenhausreform gibt es beim Bundesgesundheitsministerium hier:

Gemeinsames Gutachten vorgelegt:


Vorschläge der Regierungskommission zur Krankenhausreform nicht verfassungsgemäß - Bayern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein fordern Wahrung der Krankenhausplanungskompetenzen der Länder

Gutachten für das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, das Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein und
das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (PDF, 939KB, Datei ist nicht barrierefrei)



Weitere Informationen

Vereinbarung zur geriatrischen Versorgung in Schleswig-Holstein

Im April 2010 wurde zwischen Vertretern von Krankenkassen, Krankenhausgesellschaft und dem Land Schleswig-Holstein die Landesrahmenvereinbarung zur geriatrischen Versorgung in Schleswig-Holstein geschlossen. Diese bundesweit einmalige Vereinbarung ist die Basis für ein neues flächendeckendes Behandlungs- und Versorgungskonzept von alten Menschen mit Mehrfacherkrankungen (geriatrischen Patienten).

Im Kern der Vereinbarung steht die Vernetzung von niedergelassenem Arzt und Krankenhaus. Ein geriatrischer Patient wird entsprechend seiner Behandlungsnotwendigkeit im Rahmen des Konzeptes spezifisch auf seine Erkrankung behandelt und versorgt. Niedergelassener Arzt und Krankenhaus steuern diesen Prozess in enger Abstimmung. Die Kostenträger (Krankenkassen) zahlen für diese sektorenübergreifende koordinierte Versorgung einen Pauschalbetrag.

Landesrahmenvereinbarung

Landesrahmenvereinbarung zur geriattrischen Versorgung

Anlage 1.a Abgrenzungskriterien / Grafik

Anlage 1.b Abgrenzungskriterien / Text

Anlage 1.c Grundsätze zur Abgrenzung der Versorgungsstufen

Öffnung von Krankenhäusern für ambulante Behandlungen

Bereits im Jahr 2007 erteilte das Sozialministerium - auf der Basis von § 116b SGB V - 18 Krankenhäusern, die im Krankenhausplan des Landes Schleswig–Holstein ausgewiesen sind, die Zulassung zur ambulanten Behandlung für hochspezialisierte Leistungen, Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen und seltenen Erkrankungen nach den jeweiligen Beschlüssen der Beteiligtenrunde.

Die Zulassung erfolgte in enger Abstimmung mit den an der Krankenhausplanung Beteiligten und der kassenärztlichen Vereinigung des Landes (KVSH), welche die vertragsärztliche Versorgungssituation an den jeweiligen Standorten des antragstellenden Krankenhauses beleuchtete.
Im Dezember 2011 wurde im Bundestag das sogenannte GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) beschlossen, welches Anfang 2012 in Kraft getreten ist. Mit diesem Gesetz wird auch der § 116b SGB V – Ambulante Behandlung im Krankenhaus – in wesentlichen Teilen geändert. Eine entscheidende Änderung ist, dass für die Teilnahme an der spezialfachärztlichen Versorgung keine formale Bestimmung im Rahmen eines Antragsverfahrens mehr vorgesehen ist. Diese wird ersetzt durch ein Anzeigeverfahren – unter Beifügung entsprechender Belege - bei dem erweiterten Landesausschuss nach § 90 (1) SGB V (Krankenkassen, Kassenärztliche Vereinigung, erweitert um Vertreter der Krankenhäuser) .

Die Krankenhäuser und weitere Leistungsberechtigte haben ihre Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung den Krankenkassen, der Kassenärztlichen Vereinigung und der Landeskrankenhausgesellschaft zu melden und dabei den Erkrankungs- und Leistungsbereich anzugeben, auf den sich ihre Berechtigung erstrecken soll. Der Leistungserbringer ist nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Eingang seiner Anzeige zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung berechtigt, es sei denn, der erweiterte Landesausschuss teilt ihm innerhalb dieser Frist mit, dass er die Anforderungen und Voraussetzungen nicht erfüllt.
Bis zum 31.12.2011 hatten in Schleswig–Holstein 20 Kliniken für die Erbringung von ambulanten Behandlungen eine Bestimmung vom Sozialministerium nach altem Recht des §116b SGB V erhalten. Diese bleiben in der Übergangszeit bestehen. Auch die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) bleiben bis zur Erarbeitung neuer Richtlinien (Frist bis spätestens 31.12.2012) gültig.

Eine Übersicht der Kliniken und deren jeweiligen Bestimmung bis zum 31.12.2011 finden Sie unter „Zum Herunterladen“.

Standardprogramm für Krankenhäuser in Schleswig-Holstein

Das Gesundheitsministerium hat vor dem Hintergrund sich verändernder baulicher und medizinischer Anforderungen das "Standardprogramm für ein Regelkrankenhaus in Schleswig-Holstein" vom Mai 1999 überarbeitet. Das "Standardprogramm für Krankenhäuser in Schleswig-Holstein" vom August 2012 gibt das Grundkonzept für ein zeitgemäßes Krankenhaus vor. Es ist die Richtlinie für die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz zu fördernden Krankenhäuser in Schleswig-Holstein, für Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen gleichermaßen wie für Neubauten.

Sie finden das Standardprogramm und die zum 1. Januar 2010 aktualisierten Planbetten- und Fallzahlen der Schleswig-Holsteinischen Krankenhäuser (Amtsblatt Schleswig-Holstein Nr. 3, 2010) unter "Zum Herunterladen".
Das Standardprogramm ist im Oktober 2009 um die Bereiche Geriatrie und Psychiatrie erweitert worden (Amtsblatt Schleswig-Holstein Nr. 41, 2009). Diese Ergänzungen finden sie ebenfalls unter zum Herunterladen - "Geriatrie" "Psychiatrie"

Bezugsquellen für den Krankenhausplan und weitere Informationen

Die vom Gesundheitsministerium geförderten Krankenhäuser werden in den Krankenhausplan aufgenommen. Dies trifft für die überwiegende Zahl aller Krankenhäuser zu. Bezugsquellen für den Krankenhausplan und weitere Informationen finden Sie hier.
Informationen über Krankenhäuser in Schleswig-Holstein bieten auch die Internetseiten der Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein, siehe "Weiterführende Links".

Zentren-Anträge nach G-BA Kriterien

Aktuelle Meldungen und Pressemitteilungen

Mehr Geld für die Krankenhäuser : Datum ; Dokumenttyp: Meldung

Das Land will in den kommenden zehn Jahren rund 110 Millionen Euro zusätzlich für die Krankenhäuser bereitstellen. Weitere 110 Millionen Euro kommen von den Kreisen und kreisfreien Städten.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen