Navigation und Service

Thema : Gesundheitsversorgung

FAQ zum Krankenhauszukunftsfonds

Das Land Schleswig Holstein und die Kommunen sowie punktuell der Bund und die Europäische Union stellen den Krankenhäusern des Landes auf Grundlage des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie des Landeskrankenhausgesetzes Fördermittel für Investitionsmaßnahmen zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 06.12.2024

I. Allgemeines

Was ist die Grundlage der Förderung aus dem Krankenhauszukunftsfonds?

Die Förderung von Vorhaben erfolgt auf Basis von § 14a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) über die Erweiterung des bereits bestehenden Krankenhausstrukturfonds. Maßgeblich sind die Richtlinie zur Förderung von Vorhaben zur Digitalisierung der Prozesse und Strukturen im Verlauf eines Krankenhausaufenthaltes von Patientinnen und Patienten nach § 21 Absatz 2 KHSFV“ des Bundesamts für Soziale Sicherung mit Stand 02.10.2023 sowie die ergänzende „ Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen an die Krankenhäuser für Maßnahmen nach dem Krankenhauszukunftsgesetz“ des Ministeriums für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 09.04.2024

Diese FAQ geben zu diesen Regelungen einen allgemeinen Überblick.

Gibt es eine Übersicht über die grundlegenden Förderregelungen zum Krankenhauszukunftsfonds?

Ja, das Bundesamt für Soziale Sicherung hat eine allgemein zugängliche Schulungsplattform bereitgestellt.

Wie erfolgt die Finanzierung der bewilligten Vorhaben aus dem Krankenhauszukunftsfonds?

Die Finanzierung der Vorhaben erfolgt zu 70 % aus Bundesmitteln und zu 30 % aus Mitteln des Landes Schleswig-Holstein. Der Landesanteil wird aus dem „InfrastrukturModernisierungsProgramm für unser Land Schleswig-Holstein (IMPULS 2030)“ bereitgestellt.
Der Bundesanteil an der Finanzierung wird zwischenzeitlich aus Mitteln der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität refinanziert, was ergänzende Berichts- und Publizitätspflichten bei der Abwicklung der geförderten Vorhaben mit sich bringt.

Welche Publizitätspflichten bestehen bei der Umsetzung von Vorhaben zum Krankenhauszukunftsfonds?

In Folge der Refinanzierung des Krankenhauszukunftsfonds aus Mitteln der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität muss bei der Realisierung von Vorhaben die Sichtbarkeit der EU-Finanzierung sichergestellt werden. Diesbezüglich ist das Hinweisblatt der Europäischen Union maßgebend. Zudem wird in diesem Zusammenhang auf das gängige EU-Emblem hingewiesen.

Europa-Logo
Finanziert von der Europäischen Union

Darüber hinaus besteht die Verpflichtung für die Krankenhäuser, bei der Umsetzung der Vorhaben auf die Landesförderung angemessen hinzuweisen.

II. Laufzeit und Förderdauer

Können noch neue Förderanträge zum Krankenhauszukunftsfonds gestellt werden?

Nein, die Antragsfrist zur Förderung neuer Vorhaben ist abgelaufen. Es werden nur noch bereits durch das Ministerium für Justiz und Gesundheit bewilligte Vorhaben abgewickelt.

Bis zu welchem Zeitpunkt müssen aus dem Krankenhauszukunftsfonds geförderte Vorhaben abgeschlossen sein?

Die geförderten Vorhaben müssen bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Ein Vorhaben ist dann abgeschlossen, wenn die enthaltenden Einzelmaßnahmen umgesetzt, d.h. die Hardware besorgt, die Software installiert und die MUSS‐Kriterien aus dem Krankenhauszukunftsfonds erfüllt sind. Sämtliche beauftragten Leistungen zur Umsetzung eines Vorhabens (Lieferleistungen, Dienstleistungen usw.) müssen daher bis zum 31. Dezember 2025 vollständig erbracht worden und auch Verträge zur Softwarenutzung und Systemwartung geschlossen sein.

Kosten für den initialen Betrieb der umgesetzten Vorhaben sind insgesamt für bis zu drei Jahre sowohl innerhalb als auch unmittelbar im Anschluss an den Förderzeitraum förderfähig und können daher auch für den Zeitraum nach Abschluss des Vorhabens geltend gemacht werden, sofern innerhalb des Förderzeitraums die hierfür zukünftig anfallenden Kosten transparent festgesetzt und den Krankenhäusern mit spätester Fälligkeit am 28. Februar 2026 (Schlussverwendungsnachweis mit letztem Antrag auf Mittelauszahlung) in Rechnung gestellt wurden. Dies umfasst auch Entgelte zur Nutzung von bereitgestellter Software im Rahmen von sog. Dienstleistungs- oder Nutzungsverträgen oder Subscriptionmodellen.

Warum sind öffentlich teilweise abweichende Abschlussfristen für die Vorhaben publiziert?

Die geförderten Vorhaben müssen bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein, damit die Finanzierungsvorgaben aus der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität eingehalten werden können.

Dem steht nicht entgegen, dass es in Ziffer 4.1 der Richtlinie zur Förderung von Vorhaben zur Digitalisierung der Prozesse und Strukturen im Verlauf eines Krankenhausaufenthaltes von Patientinnen und Patienten nach § 21 Absatz 2 KHSFVdes Bundesamts für Soziale Sicherung mit Stand 02.10.2023 heißt: „Es wird davon ausgegangen, dass geförderte Vorhaben bis spätestens zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sind.“ Ziffer 4.1 der Richtlinie stellt nur ein Zeitziel dar, dass sich im Laufe der Umsetzung des Krankenhauszukunftsfonds als in vielen Fällen nicht einhaltbar erwiesen hat.

Auch stehen die Umsetzungsfristen der Vorhaben zum Krankenhauszukunftsfonds in keinem unmittelbaren Sachzusammenhang mit den Abschlagsregelungen aus § 5 Absatz 3h Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz, wonach die Vertragsparteien für die Zeit ab dem 01. Januar 2025 einen Abschlag in Höhe von bis zu zwei Prozent des Rechnungsbetrages für jeden voll- und teilstationären Fall vereinbaren, sofern die digitalen Dienste gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 KHSFV nicht bereitgestellt werden. Die Abschlagsregelungen gelten für die in § 19 Absatz 1 Satz 1 KHSFV aufgelisteten digitalen Dienste unabhängig davon, ob diese digitalen Dienste mit Mitteln des Krankenhauszukunftsfonds eingeführt werden.

Wegen dieser nur indirekten Verbindung sind aber teilweise abweichende Abschlussfristen für die Vorhaben zum Krankenhauszukunftsfonds insbesondere im Internet publiziert worden.

III. Anträge auf Mittelauszahlung

An wen und in welcher Form sind Anträge auf Mittelauszahlungen für Vorhaben aus dem Krankenhauszukunftsfonds zu richten?

Anträge auf Mittelauszahlungen für Vorhaben aus dem Krankenhauszukunftsfonds werden von dem Ministerium und Gesundheit in elektronischer Form als Email an akzeptiert. Dabei sind Anträge auf Mittelauszahlungen getrennt je Maßnahme zu stellen. Als Vorhaben ist der konkrete Fördertatbestand zu verstehen. Eine zusätzliche Übersendung per Post ist nicht notwendig. Anträge auf Mittelauszahlungen sollten nur einmal je Quartal gestellt werden.

Welche Unterlagen sind Anträgen auf Mittelauszahlungen beizufügen?

Den Anträgen auf Mittelauszahlung sind durch die Krankenhäuser die folgenden Unterlagen beizufügen:

  1. Antrag auf Mittelauszahlung unterschrieben und eingescannt im .pdf-Format

  2. KHZF-Muster-Ausgabebuch im .xlsx-Format

Die Erläuterungen zum Ausgabebuch sind dabei zu beachten. Rechnungen oder Rechnungskopien sind den Auszahlungsanträgen nicht beizufügen.

Rechnungsprüfungen sind allerdings vorbehalten. Prüfungsrechte haben das Ministerium für Justiz und Gesundheit, der Landesrechnungshof, das Bundesministerium der Finanzen, der Bundesrechnungshof, der Europäischen Rechnungshof sowie die EU-Kommission.

Bis wann können Anträge auf Mittelauszahlungen gestellt werden?

Anträge auf Mittelauszahlungen für Vorhaben aus dem Krankenhauszukunftsfonds können durch die Krankenhäuser längstens bis zum 28. Februar 2026 beim Ministerium für Justiz und Gesundheit gestellt werden. Diese Frist ist gleichlaufend mit der Frist zur Vorlage der Schlussverwendungsnachweise zu den Vorhaben.

Die Frist 28. Februar 2026 für Anträge auf Mittelauszahlungen deckt den Umstand ab, dass die Vorhaben bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein müssen, Rechnungen durch die beauftragten Dienstleister oder Lieferanten für bis zum 31. Dezember 2025 erbrachte Leistungen aber erst im Januar 2026 gestellt und im Februar 2026 fällig werden.

Aus welchem Grund bestehen ergänzende Mitteilungspflichten zu Auftragnehmern und Unterauftragnehmern bei der Realisierung der Vorhaben?

In Folge der Refinanzierung des Krankenhauszukunftsfonds aus Mitteln der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) der Europäischen Union ergeben sich aus Artikel 22 Absatz 2 d) der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität ergänzende Mitteilungspflichten von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher oder freigemeinnütziger Trägerschaft.

Das Ministerium für Justiz und Gesundheit hat diese Mitteilungspflichten auf das minimal erforderliche Maß reduziert und trägt für die strukturierte und aufbereitete Erfassung der Angaben der Krankenhäuser über ein Portal des Bundesamt für Soziale Sicherung Sorge.

IV. Einreichung von Zwischennachweisen

Zu welchem Zeitpunkt sind Zwischennachweise einzureichen?

Zwischennachweise über die Stand der Realisierung der Vorhaben sind jeweils bis zum 01. März eines Jahres beim Ministerium für Justiz und Gesundheit vorzulegen. Letztmalig wird die Vorlage von Zwischennachweisen zum 01. März 2025 erforderlich.

Sollte der Schlussverwendungsnachweis bereits vor dem Termin zur Einreichung des Zwischennachweises eingereicht worden sein, entfällt die Pflicht zur Einreichung des entsprechenden Zwischennachweises.

Zum Stichtag 01. März 2026 tritt an die Stelle des Zwischennachweises der Schlussverwendungsnachweis.

An wen und in welcher Form sind die Zwischennachweise einzureichen?

Die Einreichung von Zwischennachweisen wird von dem Ministerium für Justiz und Gesundheit in elektronischer Form als Email an akzeptiert. Dabei sind Zwischennachweise getrennt je Vorhaben vorzulegen. Als Vorhaben ist der konkrete Fördertatbestand zu verstehen. Das Aktenzeichen des Bundesamts für Soziale Sicherung ist im Zwischennachweis auszuweisen. Eine zusätzliche Übersendung per Post ist nicht notwendig.

Welche Unterlagen sind den Zwischennachweisen beizufügen?

Den Zwischennachweisen der Krankenhäuser sind die folgenden Unterlagen beizufügen:

  1. Angaben zum Stand der Umsetzung des Vorhabens (formfrei)
  2. Angaben zum voraussichtlichen Abschluss des Vorhabens (formfrei).
  3. Aussagekräftige Darstellung zur Berechnung des Erfüllungsaufwands des Krankenhauses zur Umsetzung des Vorhabens im Betrachtungszeitraum des Zwischennachweises, also vom 01. März des Vorjahres bis zum Stichtag des Zwischennachweises, einschließlich summenmäßigem Ausweis (formfrei)

    Ergänzend sind für die Fördertatbestände 2 bis 6, 8 und 10 beizufügen:
  4. Eine zum Termin des Zwischennachweises aktuelle (nicht älter als drei Monate) IT-Dienstleisterbestätigung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 KHSFV unterschrieben und eingescannt im .pdf-Format
  5. Das IT-Dienstleisterzertifikat gemäß § 21 Absatz 5 Satz 1 KHSFV

V. Änderungsanzeigen

Wann sind Änderungsanzeigen erforderlich?

Änderungsanzeigen der Krankenhäuser sind erforderlich, wenn innerhalb des beantragten und mit Bescheid des Ministeriums für Justiz und Gesundheit bewilligten Vorhabens zusätzliche oder alternative Maßnahmen umgesetzt bzw. Produkte zum Einsatz gebracht werden sollen. Dies umfasst auch den Verzicht auf Maßnahmen bzw. Produkte.

In welchem Rahmen sind Änderungen grundsätzlich zulässig?

Änderungen sind stets nur innerhalb eines Vorhabens und nicht über mehrere Vorhaben eines Krankenhauses hinweg möglich.

Zudem muss sichergestellt sein, dass das betrachtete Vorhaben weiterhin die Fördervoraussetzungen (u.a. Erfüllung der MUSS-Kriterien, Einhaltung der prozentualen Mindestgrenze für Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit von 15 % des Fördervolumens) erfüllt und der im Bewilligungsbescheid festgelegte Förderzweck eingehalten wird.

An wen und in welcher Form sind Änderungsanzeigen einzureichen?

Änderungsanzeigen werden von dem Ministerium für Justiz und Gesundheit in elektronischer Form als Email an akzeptiert. Dabei sind Änderungsanträge getrennt je Vorhaben vorzulegen. Eine zusätzliche Übersendung per Post ist nicht notwendig.

Welche Unterlagen sind der Änderungsanzeige beizufügen?

Änderungsanzeigen sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Das Formular Formular Änderungsanzeige unterschrieben und eingescannt im .pdf-Format

    Ergänzend sind für die Fördertatbestände 2 bis 6, 8 und 10 bezogen auf die Änderungsanzeige beizufügen:

  2. Eine zum Zeitpunkt der Änderungsanzeige aktuelle IT-Dienstleisterbestätigung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 KHSFV unterschrieben und eingescannt im .pdf-Format

  3. Das IT-Dienstleisterzertifikat gemäß § 21 Absatz 5 Satz 1 KHSFV

Welcher Prüfprozess besteht für Änderungsanzeigen?

Änderungsanzeigen werden zunächst durch das Ministerium für Justiz und Gesundheit geprüft und bei positiver Bewertung dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Mitprüfung vorgelegt. Stellt das Bundesamt für Soziale Sicherung fest, dass die beantragte Änderung der Förderfähigkeit des Vorhabens nicht entgegensteht, erhalten die Krankenhäuser durch das Ministerium für Justiz und Gesundheit eine entsprechende Mitteilung.

Mit der Umsetzung der geplanten Änderung sollten die Krankenhäuser bis zu dieser Rückmeldung des Ministeriums für Justiz und Gesundheit warten.

VI. Einreichung des Schlussverwendungsnachweises

Zu welchem Zeitpunkt ist der Schlussverwendungsnachweis einzureichen?

Der Schlussverwendungsnachweis ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens beim Ministerium für Justiz und Gesundheit einzureichen. 

Letzter Einreichungstermin ist der 28. Februar 2026. 

Losgelöst vom Schlussverwendungsnachweis ist zu beachten, dass die aus dem Krankenhauszukunftsfonds geförderten Vorhaben mit Ablauf des 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein müssen. 

An wen und in welcher Form sind die Schlussverwendungsnachweise einzureichen?

Die Einreichung der Schlussverwendungsnachweise wird von dem Ministerium für Justiz und Gesundheit in elektronischer Form als Email an akzeptiert. Dabei sind Schlussverwendungsnachweise getrennt je Vorhaben vorzulegen. Eine zusätzliche Übersendung per Post ist nicht notwendig.

Welche Unterlagen sind den Schlussverwendungsnachweisen beizufügen?

Den Schlussverwendungsnachweisen der Krankenhäuser sind die folgenden Unterlagen beizufügen:

  1. Abschlussbericht zum Vorhaben unter Darstellung der zweckentsprechenden, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der gewährten Zuwendung (formfrei)

  2. Sofern bei der Umsetzung des Vorhabens relevant, muss der Verwendungsnachweis auch baufachlich geprüft sein.

  3. Aussagekräftige Darstellung des gesamten Erfüllungsaufwands des Krankenhauses zur Umsetzung des Vorhabens im Betrachtungszeitraum vom Bewilligungstermin bis zum Stichtag des Schlussverwendungsnachweises. Es sind also alle bisherigen Erfüllungsaufwände zu kumulieren (formfrei).

  4. Ggf. letztmaliger Antrag auf Mittelauszahlung (eine Vorauszahlung ist zum Zeitpunkt des Schlussverwendungsnachweises nicht mehr möglich) unter Beifügung des dann abgeschlossenen Ausgabebuchs.

  5. Sofern im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens die durch das Ministerium für Justiz und Gesundheit bewilligte Zuwendung nicht vollständig ausgeschöpft wurde, ist dies durch das Krankenhaus zu bestätigen (formfrei).

    Ergänzend sind für die Fördertatbestände 2 bis 6, 8 und 10 beizufügen:

  6. Eine zum Zeitpunkt des Schlussverwendungsnachweises aktuelle (nicht älter als drei Monate) IT-Dienstleisterschlussbestätigung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 KHSFV unterschrieben und eingescannt im .pdf-Format

    (Achtung: Abweichendes Formular zum Zwischennachweis)

  7. Das IT-Dienstleisterzertifikat gemäß § 21 Absatz 5 Satz 1 KHSFV

Mit der IT-Dienstleisterbestätigung muss dabei zwingend bestätigt werden, dass das Vorhaben abgeschlossen ist und die Vorgaben der Förderrichtlinie des Bundesamtes für Soziale Sicherung - in ihrer jeweils aktuellen Fassung - hinsichtlich der technischen Umsetzung des Vorhabens eingehalten wurden.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

FAQ Krankenhauszukunftsfonds