Die geförderten Vorhaben müssen bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein, damit die Finanzierungsvorgaben aus der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität eingehalten werden können.
Dem steht nicht entgegen, dass es in Ziffer 4.1 der „
Richtlinie zur Förderung von Vorhaben zur Digitalisierung der Prozesse und Strukturen im Verlauf eines Krankenhausaufenthaltes von Patientinnen und Patienten nach § 21 Absatz 2 KHSFV“ des Bundesamts für Soziale Sicherung mit Stand 02.10.2023 heißt: „Es wird davon ausgegangen, dass geförderte Vorhaben bis spätestens zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sind.“
Ziffer 4.1 der Richtlinie stellt nur ein Zeitziel dar, dass sich im Laufe der Umsetzung des Krankenhauszukunftsfonds als in vielen Fällen nicht einhaltbar erwiesen hat.
Auch stehen die Umsetzungsfristen der Vorhaben zum Krankenhauszukunftsfonds in keinem unmittelbaren Sachzusammenhang mit den Abschlagsregelungen aus § 5 Absatz 3h Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz, wonach die Vertragsparteien für die Zeit ab dem 01. Januar 2025 einen Abschlag in Höhe von bis zu zwei Prozent des Rechnungsbetrages für jeden voll- und teilstationären Fall vereinbaren, sofern die digitalen Dienste gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 KHSFV nicht bereitgestellt werden. Die Abschlagsregelungen gelten für die in § 19 Absatz 1 Satz 1 KHSFV aufgelisteten digitalen Dienste unabhängig davon, ob diese digitalen Dienste mit Mitteln des Krankenhauszukunftsfonds eingeführt werden.
Wegen dieser nur indirekten Verbindung sind aber teilweise abweichende Abschlussfristen für die Vorhaben zum Krankenhauszukunftsfonds insbesondere im Internet publiziert worden.