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Thema : Gesundheitsversorgung

FAQ Investitionsförderung allgemein

Das Land Schleswig Holstein und die Kommunen stellen den Krankenhäusern des Landes auf Grundlage des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie des Landeskrankenhausgesetzes Fördermittel für Investitionsmaßnahmen zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 20.02.2025

I. Grundsätzliche Fragen

I. Grundsätzliche Fragen

Wer kann gefördert werden?

Antragstellende können alle Krankenhausträger sein, deren Krankenhäuser gemäß § 8 Absatz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) zum Zeitpunkt des Förderantrags im Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein aufgenommen und förderberechtigt sind.

Welche Maßnahmen sind förderfähig?

Förderfähig sind die in § 9 Absatz 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) genannten Fördertatbestände (Investitionsmaßnahmen). Dazu zählen unter anderem Errichtungs- und Umbaumaßnahmen, die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren sowie die  Nutzung von Anlagegütern. Weitere Einzelheiten zu den Fördertatbeständen finden sich in Teil 4 des Landeskrankenhausgesetzes (LKHG). Zudem können sich weitere förderfähige Maßnahmen aus Sonderprogrammen des Landes und des Bundes ergeben.

Welche Maßnahmen sind nicht förderfähig?

Nicht förderfähig sind hingegen insbesondere Betriebskosten, Instandhaltungs- sowie Erneuerungsmaßnahmen, Maßnahmen der ambulanten Versorgung sowie Maßnahmen, mit denen bereits begonnen worden ist (siehe dazu Ziffer 5 und 6). Instandhaltung umfasst alle Maßnahmen, die infolge von Abnutzung oder Alterung einer Immobilie erforderlich sind, um das Ertragsniveau während der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer eines Objektes konstant zu halten. Erneuerung umfasst alle Maßnahmen, welche das Anlagegut in seiner Nutzungsdauer wesentlich verlängern, das Anlagegut in seiner Substanz jedoch nicht wesentlich vermehren, in seinem Wesen nicht erheblich verändern oder über seinen bisherigen Zustand hinaus nicht deutlich verbessern.

Was sind die Voraussetzungen für eine Mittelgewährung?

Voraussetzung ist die Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm. Des Weiteren bedarf es der Einreichung einer vollständigen und prüffähigen Unterlage, der sogenannten KHU-Bau (siehe nachfolgend unter Antragsverfahren). Der Anspruch auf Fördermittel entsteht nach erfolgter Prüfung mit dem Zugang des Bewilligungsbescheides.

Wann kann mit einer Maßnahme begonnen werden?

Voraussetzung für eine Förderung ist ein bestandskräftiger Bewilligungsbescheid. Um die Bestandskraft schneller herbeizuführen kann das Krankenhaus nach Zugang des Bewilligungsbescheids ausdrücklich auf Rechtsmittel verzichten.

Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags zu werten.

Bei Baumaßnahmen gelten Planung, die planungsbezogene Bodenuntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z.B. Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Förderung.

Kann mit einer Maßnahme schon vor ihrer Bewilligung begonnen werden?

Wird eine Maßnahme vor dem Zeitpunkt der Bewilligung begonnen, darf dieses Vorhaben nicht bewilligt werden.

Es besteht jedoch im Einzelfall die Möglichkeit, einen vorzeitigen Maßnahmebeginn zu beantragen. Eine Zustimmung erfolgt nach Prüfung der eingereichten vollständig prüffähigen Krankenhausunterlage-Bau (KHU-Bau).

Welche vergaberechtlichen Regelungen gelten bei der Maßnahmenumsetzung?

Es gelten in Folge von § 99 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen grundsätzlich die Vergabebestimmungen für öffentlich-rechtliche Auftraggeber. Die Einhaltung der einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften liegt vollumfänglich in der Verantwortung des Fördermittelempfängers. Eine vergaberechtliche Beratung durch die Bewilligungsbehörde ist nicht möglich. Um im Zweifelsfall eine fehlerfreie Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften zu gewährleisten, empfehlen wir Fördermittelempfängern, eine entsprechende juristische Beratung einzuholen.

Gibt es weitere Förderprogramme?

Neben den hier beschriebenen Möglichkeiten der Einzelförderung nach dem Landeskrankenhausgesetz (LKHG) kann es weitere Finanzierungsmöglichkeiten aus Sonderprogrammen des Landes und des Bundes geben. Weitere Informationen zu diesen möglichen Sonderprogrammen finden Sie auf dieser Seite.

Unabhängig der Möglichkeiten der Einzelförderungen werden den in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäusern jährliche pauschale Fördermittel gewährt.

II. Das Anmeldeverfahren zur Aufnahme in das Investitionsprogramm

II. Das Anmeldeverfahren zur Aufnahme in das Investitionsprogramm

Was ist das Investitionsprogramm?

Das Investitionsprogramm ist ein Verwaltungsinternum und dient der haushaltswirtschaftlichen Steuerung und Verteilung von Investitionsmitteln. Es hat keine unmittelbare rechtliche Bedeutung für den Bau und die Errichtung von Krankenhäusern (Umbau, Neubau, Erweiterungsbau). Der Anspruch auf Fördermittel entsteht frühestens mit dem Zugang des Bewilligungsbescheides. Die Förderung setzt nach § 8 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) unter anderem voraus, dass die vom Krankenhausträger geplante Maßnahme in das Investitionsprogramm aufgenommen worden ist.

Wie melde ich meine Maßnahme an?

Die Anmeldung kann formlos per E-Mail erfolgen. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Baumaßnahme hinreichend konkretisiert sowie begründet ist und die Einreichung durch ein vertretungsberechtigtes Organ oder eine vertretungsberechtigte Person erfolgt. Ein Antragsformular wird derzeit erstellt. Dieses finden Sie in Kürze an dieser Stelle

Gibt es eine feste Ansprechperson?

Nach Eingang der Anmeldung und interner Zuweisung der geplanten Investitionsmaßnahme im für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium wird eine Ansprechperson Kontakt mit Ihnen aufnehmen und Ihnen in der Folge für Rückfragen und Klärungen zur Verfügung.

Ist die Maßnahme mit der Anmeldung automatisch im Investitionsprogramm?

Mit der Anmeldung erfolgt zunächst die Aufnahme der Maßnahme auf die sogenannte Warteliste. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium priorisiert aus dieser Liste die wichtigsten und dringendsten Investitionsmaßnahmen für die Aufnahme ins Investitionsprogramm.

Die Aufnahme in das Investitionsprogramm erfolgt unter Berücksichtigung des Haushaltsvorbehalts und nach Beratung im Landeskrankenhausausschuss. Bei fehlendem Einvernehmen der Mitglieder des Landeskrankenhausausschusses liegt die Möglichkeit eines Letztentscheides bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium.

Das anmeldende Krankenhaus wird über die Aufnahme in das Investitionsprogramm informiert. Bei Nichtaufnahme verbleibt die Anmeldung auf der Warteliste, um ggf. zu einem späteren Zeitpunkt als priorisiert erneut für die Aufnahme vorgeschlagen zu werden.

III. Das Antragsverfahren und die Bewilligung der Fördermittel

III. Das Antragsverfahren und die Bewilligung der Fördermittel

Wie geht es nach der Anmeldung weiter?

Nach der Aufnahme in das Investitionsprogramm liegen die Voraussetzungen von § 8 Abs.1 KHG vor und  Fördermittel können beantragt werden. Gegenstand des Antrages ist eine vom Krankenhausträger zu erstellende prüffähige Unterlage, die Krankenhausunterlage-Bau (KHU-Bau).

Was ist die KHU- Bau und welchen Inhalt muss sie haben?

Die Krankenhausunterlage-Bau (KHU-Bau) ist die Bezeichnung für eine Sammlung von Unterlagen, mit denen Fördermittel für Krankenhausbaumaßnahmen beantragt werden. Die KHU-Bau enthält alle notwendigen Informationen vom Antrag des Trägers über die einzelnen Baupläne bis hin zur Baugenehmigung. Der notwendige Inhalt einer KHU-Bau ist dem Inhaltsverzeichnis KHU-Bau zu entnehmen.

Was passiert, wenn keine, keine vollständige oder eine fehlerhafte KHU-Bau eingereicht wird?

Eine Prüfung der KHU-Bau erfolgt nur, wenn die eingereichte Unterlage vollständig ist. Werden nicht vollständige Unterlagen (z.B. eine KHU-Bau ohne  Baugenehmigung) eingereicht, fordert das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium das antragstellende Krankenhaus mit einer angemessenen Frist zur Vervollständigung der Unterlagen auf.

Wonach richtet sich die Höhe einer Förderung?

Die Höhe der Fördermittel richtet sich grundsätzlich nach dem Investitionsbedarf. Die Förderfähigkeit wird grundsätzlich auf Basis des Standardprogramm für Krankenhäuser in Schleswig-Holstein sowie der DIN 276 – Kosten im Bauwesen – ermittelt.  Bei der Ermittlung der förderfähigen Kosten sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten.

Wann ergeht der Förderbescheid?

Nach der Prüfung der KHU-Bau erhält der antragstellende Krankenhausträger einen Bewilligungsbescheid über die förderfähige Summe.

Wie werden die Fördermittel abgerufen und ausgezahlt?

Die Auszahlung erfolgt nach geprüfter Mittelanforderung nebst Bauausgabebuch entweder unmittelbar durch das Land oder mittelbar über ein zwischen dem Krankenhausträger und der Investitionsbank Schleswig-Holstein zu vereinbarendes Darlehen. Die Fördermittel dürfen nur insoweit ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Förderzwecks benötigt werden. Handelt es sich um öffentlich-rechtliche Krankenhausträger, gilt ein Zeitraum von drei Monaten.

Kann ich über die Fördermittel frei verfügen?

Die Fördermittel sind ausschließlich entsprechend des Bewilligungsbescheides zweckgebunden einzusetzen. Eine anderweitige Nutzung der Fördermittel führt zum Widerruf des Bescheides und zur Rückforderung der Fördermittel.

IV. Abrechnung und Verwendungsnachweis

IV. Abrechnung und Verwendungsnachweis

Welche Nachweise sind für die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel zu erbringen?

Nach Abschluss der Baumaßnahme ist ein Verwendungsnachweis nebst Ausgabebuch einzureichen

Müssen nicht verwendete Fördermittel zurückgezahlt werden?

Werden Maßnahmen nach erfolgter Auszahlung kostenreduziert umgesetzt, sind die überzahlten Fördermittel zu erstatten.

Gibt es die Möglichkeiten einer Nachfinanzierung?

Es können in Ausnahmefällen nachträglich Fördermittel beantragt werden. Die Voraussetzungen eines Nachtrages sind, dass die entstandenen oder entstehenden Mehrkosten, insbesondere durch Preisentwicklungen oder nachträgliche Planänderungen, für den Krankenhausträger unabweisbar sind und das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium unverzüglich unterrichtet wird. Die Unabweisbarkeit der Mehrkosten setzt voraus, dass der Krankenhausträger zunächst selbst ihm zumutbare Schritte zur Kostenstabilisierung und -einhaltung unternommen hat und dies nachweisen kann.

Nehmen Sie im Falle von unabweisbaren Kostensteigerungen bitte unverzüglich Kontakt mit Ihrer Ansprechperson im für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium auf.

V. Förderung nach dem Transformationsfonds

V. Förderung nach dem Transformationsfonds

Förderung nach dem Transformationsfonds

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG)(in Kraft seit dem 12. Dezember 2024) soll die Behandlungsqualität in Klinken verbessert und die flächendeckende medizinische Versorgung für Patientinnen und Patienten, auch im ländlichen Raum, gestärkt werden. 

Mit dem KHVVG wurde u.a. das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) angepasst. Die Förderfähigkeit von Maßnahmen richtet sich demnach nach den Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 12b KHG. Diese sind in einer Krankenhaustransformationsfondsverordnung noch zu konkretisieren. Zu den Rahmenbedingungen sowie zum Antragsverfahren wird das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium auch an dieser Stelle informieren.  

Der Transformationsfonds wird die notwendigen finanziellen Ressourcen bereitstellen, um die strukturellen Veränderungen in Folge der Krankenhausreform des Bundes zu fördern. Über 10 Jahre werden dafür insgesamt vom Bund und den Ländern bis zu 50 Mrd. Euro bereitgestellt.

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