Nicht förderfähig sind hingegen insbesondere Betriebskosten, Instandhaltungs- sowie Erneuerungsmaßnahmen, Maßnahmen der ambulanten Versorgung sowie Maßnahmen, mit denen bereits begonnen worden ist (siehe nachfolgend unter Maßnahmebeginn und vorzeitiger Maßnahmebeginn).
Instandhaltung umfasst alle Maßnahmen, die infolge von Abnutzung oder Alterung einer Immobilie erforderlich sind, um das Ertragsniveau während der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer eines Objektes konstant zu halten.
Erneuerung umfasst alle Maßnahmen, welche das Anlagegut in seiner Nutzungsdauer wesentlich verlängern, das Anlagegut in seiner Substanz jedoch nicht wesentlich vermehren, in seinem Wesen nicht erheblich verändern oder über seinen bisherigen Zustand hinaus nicht deutlich verbessern.