Was ist der Hebesatz?
Der Hebesatz ist ein Steuersatz, mit dem eine Stadt oder Gemeinde den Grundsteuermessbetrag multipliziert. Er wird für die Ermittlung der Grundsteuer benötigt. Städte und Gemeinden legen Hebesätze zur Grundsteuer eigenständig fest für:
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)
- Grundstücke des Grundvermögens, z. B. Wohngrundstücke (Grundsteuer B)
- Baureife, aber unbebaute Grundstücke (Grundsteuer C), soweit die Gemeinde hiervon Gebrauch macht.
Der Hebesatz für die neue Rechtslage ab 2025 wird von Städten und Gemeinden in der Regel im Laufe des Jahres 2024 neu festgesetzt.
Welcher Hebesatz gilt für meinen Grundbesitz?
Die Grundsteuer für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird auch als „Grundsteuer A“ (Merkhilfe: agrarische oder landwirtschaftliche Nutzung) bezeichnet.
Hinweis: Die sogenannten Wohnteile der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zählen nach reformiertem Recht zum Grundvermögen (siehe Grundsteuer B). Dies wurde bei der Berechnung der zur Aufkommensneutralität führenden Hebesätze entsprechend berücksichtigt (siehe die hier hinterlegten näheren Informationen zum Transparenzregister).
Die Grundsteuer für Grundstücke nennt man auch „Grundsteuer B“. Zum Grundvermögen zählen:
- unbebaute Grundstücke,
- Ein- und Zweifamilienhäuser,
- Mietwohngrundstücke,
- Wohnungseigentum,
- Teileigentum,
- Geschäftsgrundstücke,
- gemischt genutzte Grundstücke und
- sonstige bebaute Grundstücke.
Bedeutet „aufkommensneutral“, dass ich in 2025 nicht mehr Grundsteuer als bisher zahlen muss?
Die Aufkommensneutralität bezieht sich auf das Gesamtgrundsteueraufkommen der einzelnen Kommunen. Eine unvermeidliche Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts ist, dass es für die einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer zu einer Mehr- oder Minderbelastung kommen kann, weil die bisherige Grundlage für die Steuererhebung nicht verfassungskonform ist und eine Neubewertung des Grundbesitzes erfordert. Warum die Grundsteuer reformiert wird, ist hier näher erläutert.
Sind die Hebesätze des Transparenzregisters für die Kommunen verbindlich?
Die Angaben im Transparenzregister sind für die Kommunen nicht verbindlich. Die verfassungsrechtlich festgeschriebene Hebesatzautonomie der Kommunen bleibt unberührt. Der Entwicklung der Hebesätze liegt die jeweils eigenverantwortliche Entscheidung der einzelnen Kommunen unter Berücksichtigung ihres Finanzbedarfs zugrunde.
Fällt das Grundsteuer-Istaufkommen 2025 ebenso hoch wie 2024 aus, wenn die Kommune den aufkommensneutralen Hebesatz beschließt?
Dies muss nicht zwingend so sein. Grund sind verschiedene Kasseneffekte wie z. B. Stundungen, Erlasse oder Nachzahlungen. Sie bewirken, dass das Grundsteuer-Istaufkommen in einer Kommune, d. h. ihr tatsächliches Grundsteueraufkommen in einem Jahr, von Jahr zu Jahr erheblich unterschiedlich ausfallen kann, ohne dass die Bemessungsgrundlage (Summe der Grundsteuermessbeträge in der Kommune) sich entsprechend verändert hat.
Das Grundsteuer-Istaufkommen bietet somit nicht verlässlich Aufschluss darüber, wie hoch das Aufkommen einer Kommune ausfällt mit Bezug auf allen Grundbesitz, für den sie hebeberechtigt ist. Die Berechnung der aufkommensneutralen Hebesätze erfolgte daher auf Grundlage der Summe der Grundsteuermessbeträge der einzelnen Kommune.
Nähere Informationen zu den Berechnungen für das Transparenzregister sind hier dargestellt.
Wie geht es hinsichtlich der neuen Hebesätze weiter?
Jede Kommune fasst einen Beschluss über die Festsetzung der neuen Hebesätze für 2025. Im Falle der Erhöhung gegenüber dem bisherigen Hebesatz ist die Festsetzung oder Änderung bis zum 30. Juni 2025 möglich (§ 25 Absatz 3 Grundsteuergesetz (GrStG)). Der Geltungszeitraum der bisherigen Hebesätze endet am 31. Dezember 2024 (§ 25 Absatz 2 GrStG).
Für meine Kommune wurde für eine Grundsteuerart ein aufkommensneutraler Hebesatz "nicht ermittelt" – warum?
Einzelne Kommunen haben für das Jahr 2024 keinen Hebesatz festgestellt oder keine Grundsteuer festgesetzt. Die Kommune erzielt insoweit kein Aufkommen durch Erhebung der Grundsteuer. Für die Berechnung des aufkommensneutralen Hebesatzes für 2025 fehlt somit die Grundlage.
Meine Frage war nicht dabei – an wen kann ich mich wenden?
Bei weiteren Fragen zum Transparenzregister wenden Sie sich bitte mit einer E-Mail an transparenzregister-grundsteuer@fimi.landsh.de an uns.
Bei Fragen zu Ihrem Grundsteuerwertbescheid oder Grundsteuermessbescheid, die Sie von Ihrem Finanzamt erhalten haben, wenden Sie sich bitte an das jeweils zuständige Finanzamt.
Fragen zur tatsächlichen Festsetzung von Hebesätzen durch Ihre Stadt oder Gemeinde können weder Ihr Finanzamt noch das Finanzministerium beantworten.