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Thema : Grundsteuerreform in Schleswig-Holstein

Fragen zur Reform

Warum wird die Grundsteuer reformiert?

Bisher wird die Grundsteuer anhand von sogenannten Einheitswerten berechnet. Diese Werte beruhen in den alten Bundesländern auf den Wertverhältnissen aus dem Jahr 1964, in den neuen Ländern auf denen aus dem Jahr 1935.

Die tatsächliche Wertentwicklung eines Grundstücks spiegeln sie nicht wider. Deshalb erklärte das Bundesverfassungsgericht die bisherige Berechnungsmethode für verfassungswidrig und forderte eine gesetzliche Neuregelung bis Ende 2019.

Durch das Grundsteuerreformgesetz wurde die geforderte Neuregelung geschaffen. Im Dezember 2019 trat es als sogenanntes Bundesmodell in Kraft. Zugleich wurde den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, eigene abweichende Regelungen über die Grundsteuer zu treffen (sogenannte Länderöffnungsklausel). Schleswig-Holstein hat davon keinen Gebrauch gemacht, sondern setzt das wertorientierte Bundesmodell um.

Bundesweit muss nun der gesamte Grundbesitz durch die Finanzämter neu bewertet und die neuen Grundsteuermessbeträge müssen festgesetzt werden.

Ab wann gilt die neue Grundsteuer?

Die neue Grundsteuer wird erstmalig ab dem 1. Januar 2025 nach den neuen Regelungen erhoben. Dazu bewerten die Finanzämter bereits ab Mitte 2022 alle Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Das geschiehtim Rahmen der sogenannten Hauptfeststellung auf den 01. Januar 2022. Hauptfeststellung bedeutet: die Bewertung aller Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.  

Ändert sich durch die Reform meine Grundsteuer rückwirkend? 

 Nein, die Änderungen treten erst ab 2025 in Kraft.

Welches Finanzamt ist für mich zuständig?

Zuständig ist das Finanzamt, in dem das jeweilige Grundstück liegt.

Hier können Sie die Kontaktdaten Ihres zuständigen Finanzamts ermitteln. Geben Sie einfach die Gemeinde oder die Postleitzahl ein, in der Ihr Grundstück liegt:

Muss ich durch die Grundsteuerreform mehr Grundsteuer zahlen?

Wie sich die Höhe der Grundsteuer für Ihr Grundstück durch die Reform verändern wird, lässt sich heute noch nicht beantworten. Solange die neuen Hebesätze für das Jahr 2025 noch nicht bekannt sind, ist eine Berechnung der Grundsteuer nicht möglich.

Das liegt am Verfahren: Zunächst setzen die Finanzämter die neuen Grundsteuermessbeträge fest. Auf deren Basis werden Städte und Gemeinden im Laufe des Jahres 2024 die neuen Hebesätze festlegen. Erst dann lässt sich die Höhe der neuen Grundsteuer individuell berechnen.

Der Hebesatz soll durch die Kommunen dabei so angepasst werden, dass die Grundsteuerreform insgesamt aufkommensneutral ist. Das bedeutet, die Kommunen werden nach der Reform nicht mehr Steuern einnehmen als zuvor. Für einzelne Eigentümer:innen kann sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern.

Was gilt beim Hausverkauf?

Auch wenn Sie nach dem 1. Januar 2022 Ihren Grundbesitz verkauft haben, sind Sie zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 verpflichtet, da sich der Grundbesitz zu diesem Stichtag in Ihrem Eigentum befand. Das zuständige Finanzamt wird den Grundsteuerwert in der Folge zum 1. Januar 2023 den neuen Eigentümern von Amts wegen zurechnen. Zu zahlen ist die neue Grundsteuer daher dann ab dem Jahr 2025 von den neuen Eigentümern.

Haben Sie ein land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück?

Diese meist einzelnen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke nennt man auch Stückländereien. Sie werden oft einem anderen Betrieb überlassen (z. B. im Rahmen einer Verpachtung einzelner Flächen). Für diese Grundstücke müssen Sie Grundsteuer A zahlen und gelten als Land- und Forstwirt, auch wenn Sie über keinen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verfügen. Für Ihre Erklärung müssen Sie somit die Anlage LuF ausfüllen.

Was ist mit Grundstücken in anderen Bundesländern?

Erklärungen für Grundstücke in anderen Bundesländern sind bei den dort zuständigen Finanzämtern abzugeben. Für Grundstücke in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen gelten andere Bewertungsregelungen. Bitte informieren Sie sich auf den Internetseiten der jeweiligen Länder.

Bundesweite Informationsseite zur Grundsteuerreform

Was gilt bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden?

Für Gebäude auf fremdem Grund und Boden muss die Eigentümer:in des Grundstücks unter Mitwirkung der Eigentümer:in oder der wirtschaftlichen Eigentümer:in des Gebäudes eine Feststellungserklärung abgeben. Bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden ist künftig für den Grund und Boden sowie für das Gebäude ein Gesamtwert zu ermitteln.

Was gilt beim Erbbaurecht?

Bei Erbbaurechten einschließlich Wohnungserbbaurechten und Teilerbbaurechten ist nur vom Erbbauberechtigten eine Feststellungserklärung abzugeben. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks muss in der Erklärung angegeben werden.

Das Finanzamt ermittelt für das Erbbaurecht und das Erbbaurechtsgrundstück einen Gesamtwert. Dieser entspricht dem Grundsteuerwert, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde.

Steuerbescheide erhält die oder der Erbbauberechtigte bzw. der in der Erklärung benannte Empfangsbevollmächtigte. Die Grundsteuer ist vom Erbbauberechtigten zu zahlen.

Was ändert sich bei Steuerbefreiungen?

 Durch die Grundsteuerreform erfolgt keine Änderung der Rechtslage.

Wann erhalte ich eine Ermäßigung der Steuermesszahl?

Aufgrund von Ermäßigungstatbeständen, z. B. bei einem Baudenkmal oder bei Wohnraumförderung, kann die Steuermesszahl ermäßigt werden. Hierzu müssen Sie entsprechende Angaben in der Erklärung machen.

Was muss ich zum Zensus wissen?

Die Erklärungen im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform sind von der Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus 2022 unabhängig. Aus Datenschutzgründen können die Befragung des Zensus und die Erklärungsabgabeverpflichtung gegenüber dem Finanzamt nicht zusammengelegt werden. Auch ein Austausch der abgefragten Daten untereinander scheidet aus.

Daher müssen Eigentümer:innen von Grundbesitz beiden Erklärungspflichten nachkommen, soweit sie auch vom Zensus für die Befragung ausgewählt wurden.

Mehr zum Zensus 2022

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