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Thema : Grundsteuerreform in Schleswig-Holstein

Erläuterungen zu Angaben für Wohngrundstücke
(sortiert nach Hauptvordruck und Anlage Grundstück)

Steuernummer (Hauptvordruck Zeile 2)

Wo finde ich diese Angabe?

Informationsschreiben des Finanzamtes, Einheitswertbescheid, Grundsteuerbescheid der Gemeinde (häufig als Aktenzeichen des Finanzamtes bezeichnet)

Erläuterung

Ihr Grundbesitz hat eine eigene Steuernummer, die sich nicht ändert. Diese Steuernummer ist eine zehnstellige Nummer, sie sieht zum Beispiel so aus: 12 / 345 / 67890. In älteren Dokumenten wird diese Nummer auch (Einheitswert)-Aktenzeichen genannt. Diese Nummer ist eine andere als Ihre Einkommensteuernummer und die Steuernummer der Stadt oder Gemeinde.

Hinweis: Diese Erläuterung bezieht sich auf Zeile 2 des Hauptvordrucks. In Zeile 50 ist die (Einkommen)Steuernummer der einzelnen Eigentümer:innen bzw. Beteiligten einzutragen.

Art der Feststellung (Hauptvordruck Zeile 4)

Für die Erklärung auf den 01.01.2022 ist "Hauptfeststellung" auszuwählen. Damit ist gemeint, dass im Zuge der Grundsteuerreform alle Grundstücke neu bewertet werden.

Gemarkung, Flur, Flurstück (Hauptvordruck Zeilen 9–11)

Wo finde ich diese Angaben?

Bodenrichtwertportal (Zum Portal hier klicken), Kauf- oder Schenkungsvertrag oder Grundbuchauszug

Erläuterung

Ein Flurstück ist eine amtlich vermessene, festgelegte Fläche, die eindeutig abgegrenzt und bezeichnet ist. Ein Grundstück besteht aus mindestens einem Flurstück und wird durch die Flurstücknummer eindeutig bezeichnet. Flurstücke stellen im Liegenschaftskataster die kleinste Einheit dar. Mehrere Flurstücke bilden dann eine Flur und mehrere Flure eine Gemarkung. Der Name einer Gemarkung entspricht meistens dem Namen der auf ihr befindlichen Kommune. In großen Gemeinden tragen die Gemarkungen oft den Namen des jeweiligen Stadtteils oder Gemeindebezirks, dabei können diese aber auch abgekürzt werden. Beispiel für eine Lagebezeichnung:

Gemarkung Helgoland, Flur 6, Flurstück 2/48 (2 = Flurstückszähler, 48 = Flurstücksnenner).

Hinweis: Es kommt vor, dass es Gemarkungen ohne Fluren und Flurstückskennzeichen ohne Nenner gibt. Bitte lassen Sie in dem Fall das entsprechende Feld frei und nehmen Sie keine Eintragung vor.

Grundbuchblatt

Wo kann ich die Angabe finden?

Grundbuchauszug, Kauf- oder Schenkungsvertrag, Teilungserklärung (bei Wohnungseigentum)

Erläuterungen

Diese Angabe ist optional.

Fläche in m²  (Hauptvordruck Zeile 10 und andere)

Wo finde ich diese Angabe?

Grundsteuerportal (Zum Portal), Grundbuchauszug, Kauf- oder Schenkungsvertrag, Bau- oder Vermessungsunterlagen

Erläuterung

Tragen Sie im Hauptvordruck für jedes Flurstück die amtliche Fläche ein, die Sie dem Grundsteuerportal entnehmen können.

Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil (Hauptvordruck Zeile 11 und andere)

Wo finde ich diese Angabe?

Grundbuchauszug, Kauf- oder Schenkungsvertrag, Teilungserklärung (bei Wohnungseigentum)

Erläuterung

Es ist für jedes Flurstück anzugeben, zu welchem Anteil das Flurstück dem erklärten Grundstück zuzuordnen ist.

Sind zum Beispiel Ehegatten oder Lebenspartner je zur ideellen Hälfte Eigentümer eines Flurstücks, müssen diese in der gemeinsamen Erklärung im Zähler eine 1,0000 und im Nenner eine 1 eintragen (1/1). Gleiches müssen auch Alleineigentümer eintragen.

Gehört jedoch zum Grundstück (zur wirtschaftlichen Einheit) ein Flurstück, dass auch anderen Beteiligten außer dem oder den Erklärenden gehört (Miteigentum), so ist hier der Miteigentumsanteil des oder der Erklärenden einzutragen. Beträgt der Miteigentumsanteil z. B. 33/100, so ist im Zähler eine 33,0000 und im Nenner eine 100 einzutragen.

Eigentumsverhältnisse

Geben Sie bitte an, wem das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört:

  • Alleineigentum (im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person)
  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften
  • Erbengemeinschaft
  • Bruchteilsgemeinschaft (im Eigentum von mehreren Personen)
  • Grundstücksgemeinschaft (Grundstück gehört einer Personengesellschaft – OHG, KG, GbR)

Hinweis: Bei einem Erbbaurecht geben Sie bitte die Rechtsform des Erbbauberechtigten, bei einem Grundstück mit einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden die Rechtsform der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grund und Bodens an.

Wo finde ich die Angaben?

Grundbuchauszug, Kauf- oder Schenkungsvertrag, Teilungserklärung (bei Wohnungseigentum)

Anteil am Grundstück / Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (Hauptvordruck Zeile 51 und andere)

Wo finde ich diese Angabe?

Grundbuchauszug, Kauf- oder Schenkungsvertrag

Erläuterung:

Es ist der Anteil am Eigentum des Grundstücks einzutragen. Sind Sie z. B. Alleineigentümer des Grundstücks, müssen Sie im Zähler und im Nenner jeweils 1 eintragen (1/1). Gehört das Grundstück z. B. Ehegatten je zur ideellen Hälfte, ist für jeden Ehegatten im Zähler 1 und im Nenner 2 einzutragen (1/2).

Hinweis zu Eigentumswohnungen: Jede Eigentumswohnung wird einzeln von den Finanzämtern bewertet. Sie bildet die sog. wirtschaftliche Einheit. Als Eigentümer sind daher nur diejenigen anzugeben, denen die betreffende Eigentumswohnung gehört und nicht alle Eigentümer der gesamten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Art des Grundstücks (Anlage Grundstück, Zeile 3)

Erläuterungen zu den Angaben zur Art des Grundstücks - zur Übersicht hier klicken

Fläche des Grundstücks in m² (Anlage Grundstück Zeile 4 und andere)

Tragen Sie bitte die (eventuell anteilige) Fläche des Flurstücks beziehungsweise der Flurstücke in Quadratmetern ein, wenn sie zu dem Grundstück (der wirtschaftlichen Einheit) gehört. Sofern die Flächen mehrerer Flurstücke der wirtschaftlichen Einheit innerhalb einer Bodenrichtwertzone liegen, sind diese in einer Summe in Zeile 4 einzutragen.

Beispiel 1:

Sie sind Eigentümer:in einer 130 m² großen Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Gesamtfläche des Grundstücks ist 1.500 m². Zu Ihrer Wohnung gehört ein Tiefgaragenstellplatz und 333/10.000 Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum (hier: Grund und Boden). Als Fläche des Grundstücks müssten Sie dann 50 m² eintragen. Die Fläche des Tiefgaragenstellplatzes wird nicht gesondert erfasst, es ist ausreichend, in Zeile 10 die Anzahl der Garagen-/Tiefgaragenstellplätze einzutragen, die zu Ihrer Eigentumswohnung gehören (hier wäre die 1 einztragen).

Beispiel 2:

Sie sind Alleineigentümer:in eines Flurstücks 1 mit einer Gesamtfläche von 500 m². Dazu gehört ein Miteigentumsanteil von 1/10 an einer 100 m² großen Garagenhoffläche auf einem weiteren Flurstück. Ihr Anteil entspricht also 10 m². Alleineigentum und Miteigentumsanteil am Grundstück bilden eine wirtschaftliche Einheit (z. B. "Einfamilienhaus") und zählen zusammen, in diesem Beispiel 500 m² + 10m² = 510 m². Beide Flurstücke liegen in einer Bodenrichtwertzone. Dann müssten Sie als Fläche des Grundstücks 510 m² eintragen.

Sind für das Grundstück verschiedene Bodenrichtwerte anzuwenden, weil sich das Grundstück z. B. über mehrere Bodenrichtwertzonen erstreckt, tragen Sie in den Zeilen 4 und 5 die anteilige Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert ein.

Bodenrichtwert auf den 01.01.2022 (Anlage Grundstück Zeile 4 und andere)

Wo finde ich diese Angaben?

Grundsteuerportal (Zum Portal)

Erläuterung

Der Wert unbebauter Grundstücke und der Bodenwert bebauter Grundstücke werden durch den Bodenrichtwert festgelegt. Dieser wird von sogenannten Gutachterausschüssen ermittelt. 

Sie können den Bodenrichtwert für die Bodenrichtwertzone, in der sich Ihr Grundstück befindet, im Internet über das Grundsteuerportal kostenfrei abrufen.

Baujahr (Anlage Grundstück Zeile 8)

Wo finde ich diese Angaben?

Bauunterlagen, Kauf- oder Schenkungsvertrag

Erläuterung

Bitte tragen Sie das Jahr ein, in dem das Gebäude das erste Mal bezugsfertig war. Die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend. Tragen Sie bitte immer das Jahr der erstmaligen Bezugsfertigkeit ein, auch wenn das Gebäude später durch Anbauten oder Aufstockungen erweitert wurde. Bei Gebäuden, die vor 1949 errichtet wurden, wird keine genaue Jahresangabe benötigt.

Sollte das Baujahr für die Eigentümer:innen im Einzelfall tatsächlich nicht zu ermitteln sein, kann es geschätzt werden.

Kernsanierung (Anlage Grundstück Zeile 9)

Durch eine Kernsanierung wird das Gebäude in einen Zustand versetzt, der nahezu dem eines neuen Gebäudes entspricht. Dazu wird bei dem Gebäude zunächst alles außer der tragenden Substanz entfernt. Decken, Außenwände, tragende Innenwände und beispielsweise der Dachstuhl bleiben dabei normalerweise erhalten. Diese Gebäudeteile können dann instand gesetzt werden.

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Kernsanierung sind insbesondere die komplette Erneuerung

  • der Dacheindeckung,
  • der Fassade,
  • der Innen- und Außenwände mit Ausnahme der tragenden Wände,
  • der Fußböden,
  • der Fenster,
  • der Innen- und Außentüren sowie
  • sämtlicher technischer Systeme wie z. B. der Heizung einschließlich aller Leitungen, des Abwassersystems einschließlich der Grundleitungen, der elektrischen Leitungen und der Wasserversorgungsleitungen, sofern diese technisch einwandfrei als neuwertig anzusehen sind.

Im Einzelfall müssen nicht zwingend alle der vorgenannten Kriterien gleichzeitig erfüllt sein. Dies gilt insbesondere für solche Gebäude und Gebäudeteile, bei denen aufgrund baurechtlicher Vorgaben eine weitreichende Veränderung nicht zulässig ist (z. B. unter Denkmalschutz stehende Gebäude und Gebäudeteile).

Bitte tragen Sie das Jahr ein, in dem die Kernsanierung abgeschlossen wurde.

Abbruchverpflichtung (Anlage Grundstück Zeile 9)

Liegt eine Abbruchverpflichtung für das Gebäude vor, geben Sie bitte das Jahr an, in dem das Gebäude abgerissen werden muss.

Garagen-/Tiefgaragenstellplätze (Anlage Grundstück Zeile 10)

Wo finde ich diese Angaben?

Grundbuchauszug, Kauf- oder Schenkungsvertrag, Teilungserklärung (bei Wohnungseigentum)

Erläuterung

Tragen Sie bitte die Gesamtzahl der auf dem Grundstück vorhandenen Garagen- und Tiefgaragenstellplätze ein. Stellplätze im Freien und Carports brauchen Sie nicht einzutragen.

Bei Wohnungs- und Teileigentum (z. B. bei einer Eigentumswohnung) tragen Sie nur die Stellplätze ein, die zu diesem Eigentum gehören. Ein Stellplatz gehört auch dann noch zu diesem Eigentum, wenn für ihn ein eigenes Grundbuchblatt angelegt wurde. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich eine Garage auf dem Grundstück der Eigentumswohnungsanlage oder auf einem Grundstück in der näheren Umgebung befindet. Dies gilt auch für Stellplätze, an denen ein Sondereigentum eingeräumt wurde.

Hinweis: Angaben zur Garagen-/Tiefgaragenstellplätzen bei Wohngrundstücken sind nur in Zeile 10 auf der "Anlage Grundstück" zu machen. Das hat nichts mit "Angaben bei Nichwohngrundstücken" zu tun.

Wohnfläche (Anlage Grundstück Zeile 11-14)

Wo finde ich diese Angaben?

Kauf- oder Schenkungsvertrag, Mietvertrag, Bauunterlagen

Sie können die Wohnfläche in der Regel den Bauunterlagen oder dem Kaufvertrag entnehmen. Bei einer Eigentumswohnung erfolgt die Abrechnung der Nebenkosten für gewöhnlich anhand der Wohnfläche. Die Hausverwaltung kennt daher Ihre Wohnfläche und gibt diese in der Betriebskostenabrechnung mit an. Falls Sie das Grundstück vermieten, finden Sie die Wohnfläche auch im Mietvertrag. 

Erläuterung

In der Erklärung sind die Wohnflächen getrennt nach drei Kategorien anzugeben. Es ist jeweils die Anzahl der Wohnungen und die gesamte Wohnfläche aller Wohnungen dieser Größe anzugeben:

  • Wohnungen mit einer Wohnfläche kleiner als 60 m²
  • Wohnungen mit einer Wohnfläche von 60 m² bis 100 m²
  • Wohnungen mit einer Wohnfläche von 100 m² und mehr.

Die Wohnfläche ist grundsätzlich nach der Wohnflächenverordnung zu ermitteln. Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach der Zweiten Berechnungsverordnung ermittelt worden, kann auch diese Fläche in der Feststellungserklärung eingetragen werden. Liegen Ihnen keine Angaben vor, müssen Sie selbst ausmessen und einen Grundriss erstellen. Anhand des selbst erstellten Grundrisses berechnen Sie die Wohnfläche wie folgt:

Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst nach der Wohnflächenverordnung die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören.

Zur Wohnfläche gehören:

  • Voll: die Grundfläche von Räumen, die Wohnbedürfnissen dienen, mit einer Höhe von mindestens 2 Metern, dazu gehören auch häusliche Arbeitszimmer.
  • Zur Hälfte: die Grundfläche von Räumen mit einer Höhe von mindestens 1 Meter, aber weniger als 2 Metern, sowie nicht beheizbare Wintergärten, Schwimmbäder und ähnlichen nach allen Seiten geschlossene Räume.
  • Zu einem Viertel: Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung gehören.
  • Nicht: die Grundfläche von Räumen mit einer Höhe von weniger als 1 Meter sowie Zubehörräume, wie Kellerräume und Dachböden, die nicht als Wohnraum dienen, Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung, Waschküchen und Trockenräume, Bodenräume und Heizungsräume.

Wenn Sie die Wohnfläche nicht genau ermitteln können, schätzen Sie bitte.

Nutzfläche (Anlage Grundstück Zeile 15 und andere)

Wo finde ich diese Angaben?

Kauf- oder Schenkungsvertrag, Mietvertrag, Bauunterlagen

Erläuterung

Zu den Nutzflächen zählen Flächen, die betrieblichen Zwecken dienen wie Werkstätten, Verkaufsläden oder Büroräume. Nutzflächen sind auch Flächen, die öffentlichen oder sonstigen Zwecken dienen, wie beispielsweise Vereinsräume und die keine Wohnflächen sind.

Tragen Sie bei Mietwohngrundstücken solche Räume sowie die jeweilige Nutzung bitte unter "Weitere Nutzflächen" (Zeilen 15 bis 19) ein.

Bei Ein- und Zweifamilienhäusern und Wohnungseigentum müssen Sie diese Flächen zur Wohnfläche der jeweiligen Wohnung (Zeilen 11 bis 14) hinzurechnen.

Erläuterungen zu gemischt genutzten und Nicht-Wohngrundstücken
(sortiert nach Hauptvordruck und Anlage Grundstück)

Steuernummer (Hauptvordruck Zeile 2)

Wo finde ich diese Angabe?

Informationsschreiben des Finanzamtes, Einheitswertbescheid, Grundsteuerbescheid der Gemeinde (häufig als Aktenzeichen des Finanzamtes bezeichnet)

Erläuterung

Ihr Grundbesitz hat eine eigene Steuernummer, die sich nicht ändert. Diese Steuernummer ist eine zehnstellige Nummer, sie sieht zum Beispiel so aus: 12 / 345 / 67890. In älteren Dokumenten wird diese Nummer auch (Einheitswert)-Aktenzeichen genannt. Diese Nummer ist eine andere als Ihre Einkommensteuernummer und die Steuernummer der Stadt oder Gemeinde.

Hinweis: Diese Erläuterung bezieht sich auf Zeile 2 des Hauptvordrucks. In Zeile 50 ist die (Einkommen)Steuernummer der einzelnen Eigentümer:innen bzw. Beteiligten einzutragen.

Art der Feststellung (Hauptvordruck Zeile 4)

Für die Erklärung auf den 01.01.2022 ist "Hauptfeststellung" auszuwählen. Damit ist gemeint, dass im Zuge der Grundsteuerreform alle Grundstücke neu bewertet werden.

Gemarkung, Flur, Flurstück (Hauptvordruck Zeilen 9–11)

Wo finde ich diese Angaben?

Bodenrichtwertportal (Zum Portal hier klicken), Kauf- oder Schenkungsvertrag oder Grundbuchauszug

Erläuterung

Ein Flurstück ist eine amtlich vermessene, festgelegte Fläche, die eindeutig abgegrenzt und bezeichnet ist. Ein Grundstück besteht aus mindestens einem Flurstück und wird durch die Flurstücknummer eindeutig bezeichnet. Flurstücke stellen im Liegenschaftskataster die kleinste Einheit dar. Mehrere Flurstücke bilden dann eine Flur und mehrere Flure eine Gemarkung. Der Name einer Gemarkung entspricht meistens dem Namen der auf ihr befindlichen Kommune. In großen Gemeinden tragen die Gemarkungen oft den Namen des jeweiligen Stadtteils oder Gemeindebezirks, dabei können diese aber auch abgekürzt werden. Beispiel für eine Lagebezeichnung:

Gemarkung Helgoland, Flur 6, Flurstück 2/48 (2 = Flurstückszähler, 48 = Flurstücksnenner).

Hinweis: Es kommt vor, dass es Gemarkungen ohne Fluren und Flurstückskennzeichen ohne Nenner gibt. Bitte lassen Sie in dem Fall das entsprechende Feld frei und nehmen Sie keine Eintragung vor.

Grundbuchblatt

Wo kann ich die Angabe finden?

Grundbuchauszug, Kauf- oder Schenkungsvertrag, Teilungserklärung (bei Wohnungseigentum)

Erläuterungen

Diese Angabe ist optional.

Fläche in m²  (Hauptvordruck Zeile 10 und andere)

Wo finde ich diese Angabe?

Grundsteuerportal (Zum Portal), Grundbuchauszug, Kauf- oder Schenkungsvertrag, Bau- oder Vermessungsunterlagen

Erläuterung

Tragen Sie im Hauptvordruck für jedes Flurstück die amtliche Fläche ein, die Sie dem Grundsteuerportal entnehmen können.

Eigentumsverhältnisse

Geben Sie bitte an, wem das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört:

  • Alleineigentum (im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person)
  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften
  • Erbengemeinschaft
  • Bruchteilsgemeinschaft (im Eigentum von mehreren Personen)
  • Grundstücksgemeinschaft (Grundstück gehört einer Personengesellschaft – OHG, KG, GbR)

Hinweis: Bei einem Erbbaurecht geben Sie bitte die Rechtsform des Erbbauberechtigten, bei einem Grundstück mit einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden die Rechtsform der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grund und Bodens an.

Wo finde ich die Angaben?

Grundbuchauszug, Kauf- oder Schenkungsvertrag, Teilungserklärung (bei Wohnungseigentum)

Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil (Hauptvordruck Zeile 11 und andere)

Wo finde ich diese Angabe?

Grundbuchauszug, Kauf- oder Schenkungsvertrag, Teilungserklärung (bei Wohnungseigentum)

Erläuterung

Es ist für jedes Flurstück anzugeben, zu welchem Anteil das Flurstück dem erklärten Grundstück zuzuordnen ist.

Sind zum Beispiel Ehegatten oder Lebenspartner je zur ideellen Hälfte Eigentümer eines Flurstücks, müssen diese in der gemeinsamen Erklärung im Zähler eine 1,0000 und im Nenner eine 1 eintragen (1/1). Gleiches müssen auch Alleineigentümer eintragen.

Gehört jedoch zum Grundstück (zur wirtschaftlichen Einheit) ein Flurstück, dass auch anderen Beteiligten außer dem oder den Erklärenden gehört (Miteigentum), so ist hier der Miteigentumsanteil des oder der Erklärenden einzutragen. Beträgt der Miteigentumsanteil z. B. 33/100, so ist im Zähler eine 33,0000 und im Nenner eine 100 einzutragen.

Anteil am Grundstück / Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (Hauptvordruck Zeile 51 und andere)

Wo finde ich diese Angabe?

Grundbuchauszug, Kauf- oder Schenkungsvertrag

Erläuterung:

Es ist der Anteil am Eigentum des Grundstücks einzutragen. Sind Sie z. B. Alleineigentümer des Grundstücks, müssen Sie im Zähler und im Nenner jeweils 1 eintragen (1/1). Gehört das Grundstück z. B. Ehegatten je zur ideellen Hälfte, ist für jeden Ehegatten im Zähler 1 und im Nenner 2 einzutragen (1/2).

Hinweis zu Eigentumswohnungen: Jede Eigentumswohnung wird einzeln von den Finanzämtern bewertet. Sie bildet die sog. wirtschaftliche Einheit. Als Eigentümer sind daher nur diejenigen anzugeben, denen die betreffende Eigentumswohnung gehört und nicht alle Eigentümer der gesamten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Art des Grundstücks (Anlage Grundstück, Zeile 3)

Erläuterungen zu den Angaben zur Art des Grundstücks - zur Übersicht hier klicken

Fläche des Grundstücks in m² (Anlage Grundstück Zeile 4 und andere)

Tragen Sie bitte die (eventuell anteilige) Fläche des Flurstücks beziehungsweise der Flurstücke in Quadratmetern ein, wenn sie zu dem Grundstück (der wirtschaftlichen Einheit) gehört. Sofern die Flächen mehrerer Flurstücke der wirtschaftlichen Einheit innerhalb einer Bodenrichtwertzone liegen, sind diese in einer Summe in Zeile 4 einzutragen.

Beispiel 1:

Sie sind Eigentümer:in einer 130 m² großen Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Gesamtfläche des Grundstücks ist 1.500 m². Zu Ihrer Wohnung gehört ein Tiefgaragenstellplatz und 333/10.000 Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum (hier: Grund und Boden). Als Fläche des Grundstücks müssten Sie dann 50 m² eintragen. Die Fläche des Tiefgaragenstellplatzes wird nicht gesondert erfasst, es ist ausreichend, in Zeile 10 die Anzahl der Garagen-/Tiefgaragenstellplätze einzutragen, die zu Ihrer Eigentumswohnung gehören (hier wäre die 1 einztragen).

Beispiel 2:

Sie sind Alleineigentümer:in eines Flurstücks 1 mit einer Gesamtfläche von 500 m². Dazu gehört ein Miteigentumsanteil von 1/10 an einer 100 m² großen Garagenhoffläche auf einem weiteren Flurstück. Ihr Anteil entspricht also 10 m². Alleineigentum und Miteigentumsanteil am Grundstück bilden eine wirtschaftliche Einheit (z. B. "Einfamilienhaus") und zählen zusammen, in diesem Beispiel 500 m² + 10m² = 510 m². Beide Flurstücke liegen in einer Bodenrichtwertzone. Dann müssten Sie als Fläche des Grundstücks 510 m² eintragen.

Sind für das Grundstück verschiedene Bodenrichtwerte anzuwenden, weil sich das Grundstück z. B. über mehrere Bodenrichtwertzonen erstreckt, tragen Sie in den Zeilen 4 und 5 die anteilige Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert ein.

Bodenrichtwert auf den 01.01.2022 (Anlage Grundstück Zeile 4 und andere)

Wo finde ich diese Angaben?

Grundsteuerportal (Zum Portal)

Erläuterung

Der Wert unbebauter Grundstücke und der Bodenwert bebauter Grundstücke werden durch den Bodenrichtwert festgelegt. Dieser wird von sogenannten Gutachterausschüssen ermittelt. 

Sie können den Bodenrichtwert für die Bodenrichtwertzone, in der sich Ihr Grundstück befindet, im Internet über das Grundsteuerportal kostenfrei abrufen.

Gebäudeart (Anlage Grundstück, Zeile 21 und andere)

Tragen Sie bitte einen der folgenden Werte ein, der für die Gebäudeart zutrifft. Wenn Sie eine Gebäudeart angeben möchten, die nicht in der Liste aufgeführt ist, tragen Sie bitte die Ziffer einer vergleichbaren Gebäudeart ein:

1 Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)

2 Banken und ähnliche Geschäftshäuser

3 Bürogebäude, Verwaltungsgebäude

4 Gemeindezentren, Vereinsheime, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude

5 Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen, berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen

6 Wohnheime, Internate, Alten- oder Pflegeheime

7 Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser

8 Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen

9.1 Sporthallen

9.2 Tennishallen

9.3 Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder

10.1 Verbrauchermärkte

10.2 Kauf- und Warenhäuser

10.3 Autohäuser ohne Werkstatt

11.1 Betriebs- und Werkstätten ohne Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise

11.2 mehrgeschossige Betriebs- und Werkstätten mit einem hohen Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise

12.1 Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager

12.2 Lagergebäude mit bis zu 25 Prozent Mischnutzung

12.3 Lagergebäude mit mehr als 25 Prozent Mischnutzung

13 Museen, Theater, Sakralbauten

14 Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches

15 Stallbauten

16 Hochgaragen, Tiefgaragen und Nutzfahrzeuggaragen

17 Einzelgaragen, Mehrfachgaragen

18 Carports und Ähnliches

Baujahr (Anlage Grundstück Zeile 8)

Wo finde ich diese Angaben?

Bauunterlagen, Kauf- oder Schenkungsvertrag

Erläuterung

Bitte tragen Sie das Jahr ein, in dem das Gebäude das erste Mal bezugsfertig war. Die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend. Tragen Sie bitte immer das Jahr der erstmaligen Bezugsfertigkeit ein, auch wenn das Gebäude später durch Anbauten oder Aufstockungen erweitert wurde. Bei Gebäuden, die vor 1949 errichtet wurden, wird keine genaue Jahresangabe benötigt.

Sollte das Baujahr für die Eigentümer:innen im Einzelfall tatsächlich nicht zu ermitteln sein, kann es geschätzt werden.

Kernsanierung (Anlage Grundstück Zeile 9)

Durch eine Kernsanierung wird das Gebäude in einen Zustand versetzt, der nahezu dem eines neuen Gebäudes entspricht. Dazu wird bei dem Gebäude zunächst alles außer der tragenden Substanz entfernt. Decken, Außenwände, tragende Innenwände und beispielsweise der Dachstuhl bleiben dabei normalerweise erhalten. Diese Gebäudeteile können dann instand gesetzt werden.

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Kernsanierung sind insbesondere die komplette Erneuerung

  • der Dacheindeckung,
  • der Fassade,
  • der Innen- und Außenwände mit Ausnahme der tragenden Wände,
  • der Fußböden,
  • der Fenster,
  • der Innen- und Außentüren sowie
  • sämtlicher technischer Systeme wie z. B. der Heizung einschließlich aller Leitungen, des Abwassersystems einschließlich der Grundleitungen, der elektrischen Leitungen und der Wasserversorgungsleitungen, sofern diese technisch einwandfrei als neuwertig anzusehen sind.

Im Einzelfall müssen nicht zwingend alle der vorgenannten Kriterien gleichzeitig erfüllt sein. Dies gilt insbesondere für solche Gebäude und Gebäudeteile, bei denen aufgrund baurechtlicher Vorgaben eine weitreichende Veränderung nicht zulässig ist (z. B. unter Denkmalschutz stehende Gebäude und Gebäudeteile).

Bitte tragen Sie das Jahr ein, in dem die Kernsanierung abgeschlossen wurde.

Abbruchverpflichtung (Anlage Grundstück Zeile 9)

Liegt eine Abbruchverpflichtung für das Gebäude vor, geben Sie bitte das Jahr an, in dem das Gebäude abgerissen werden muss.

Bruttogrundfläche in m² (Anlage Grundstück Zeile 9)

Wo finde ich diese Angaben?

Kauf- oder Schenkungsvertrag, Mietvertrag, Bauunterlagen

Querschnitt eines Gebäudes mit Beschriftungen
Beispielhafte Zuordnung der Grundflächen zu den Bereichen a, b und c.

Erläuterung

Tragen Sie bitte die Bruttogrundfläche in Quadratmetern für jede Gebäudeart gesondert ein. Die Bruttogrundfläche ist die Summe der nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks und der Grundflächen der äußeren Maße der Bauteile. Diese schließt die Bekleidung, z. B. Putz- und Außenschalen ein. Bei den Grundflächen werden die folgenden Bereiche unterschieden:

  • Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen
  • Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen
  • Bereich c: nicht überdeckt.

Als Bruttogrundfläche sind nur die Grundflächen der Bereiche a und b maßgebend.

Nicht zur Bruttogrundfläche gehören z. B.:

  • Flächen von Balkonen
  • Flächen von Spitzböden
  • Flächen von Kriechkellern
  • Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen
  • Flächen unter konstruktiven Hohlräumen (z. B. über abgehängten Decken).

Für den Zivilschutz genutzte Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen bleiben bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Betracht. Geben Sie daher bitte an, wie viele Quadratmeter der Bruttogrundfläche auf Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz entfallen.

Garagen-/Tiefgaragenstellplätze (Anlage Grundstück Zeile 10)

Wo finde ich diese Angaben?

Grundbuchauszug, Kauf- oder Schenkungsvertrag, Teilungserklärung (bei Wohnungseigentum)

Erläuterung

Tragen Sie bitte die Gesamtzahl der auf dem Grundstück vorhandenen Garagen- und Tiefgaragenstellplätze ein. Stellplätze im Freien und Carports brauchen Sie nicht einzutragen.

Bei Wohnungs- und Teileigentum (z. B. bei einer Eigentumswohnung) tragen Sie nur die Stellplätze ein, die zu diesem Eigentum gehören. Ein Stellplatz gehört auch dann noch zu diesem Eigentum, wenn für ihn ein eigenes Grundbuchblatt angelegt wurde. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich eine Garage auf dem Grundstück der Eigentumswohnungsanlage oder auf einem Grundstück in der näheren Umgebung befindet. Dies gilt auch für Stellplätze, an denen ein Sondereigentum eingeräumt wurde.

Hinweis: Angaben zur Garagen-/Tiefgaragenstellplätzen bei Wohngrundstücken sind nur in Zeile 10 auf der "Anlage Grundstück" zu machen. Das hat nichts mit "Angaben bei Nichwohngrundstücken" zu tun.

Nutzfläche (Anlage Grundstück Zeile 15 und andere)

Wo finde ich diese Angaben?

Kauf- oder Schenkungsvertrag, Mietvertrag, Bauunterlagen

Erläuterung

Zu den Nutzflächen zählen Flächen, die betrieblichen Zwecken dienen wie Werkstätten, Verkaufsläden oder Büroräume. Nutzflächen sind auch Flächen, die öffentlichen oder sonstigen Zwecken dienen, wie beispielsweise Vereinsräume und die keine Wohnflächen sind.

Tragen Sie bei Mietwohngrundstücken solche Räume sowie die jeweilige Nutzung bitte unter "Weitere Nutzflächen" (Zeilen 15 bis 19) ein.

Bei Ein- und Zweifamilienhäusern und Wohnungseigentum müssen Sie diese Flächen zur Wohnfläche der jeweiligen Wohnung (Zeilen 11 bis 14) hinzurechnen.

Wohnfläche (Anlage Grundstück Zeile 11-14)

Wo finde ich diese Angaben?

Kauf- oder Schenkungsvertrag, Mietvertrag, Bauunterlagen

Sie können die Wohnfläche in der Regel den Bauunterlagen oder dem Kaufvertrag entnehmen. Bei einer Eigentumswohnung erfolgt die Abrechnung der Nebenkosten für gewöhnlich anhand der Wohnfläche. Die Hausverwaltung kennt daher Ihre Wohnfläche und gibt diese in der Betriebskostenabrechnung mit an. Falls Sie das Grundstück vermieten, finden Sie die Wohnfläche auch im Mietvertrag. 

Erläuterung

In der Erklärung sind die Wohnflächen getrennt nach drei Kategorien anzugeben. Es ist jeweils die Anzahl der Wohnungen und die gesamte Wohnfläche aller Wohnungen dieser Größe anzugeben:

  • Wohnungen mit einer Wohnfläche kleiner als 60 m²
  • Wohnungen mit einer Wohnfläche von 60 m² bis 100 m²
  • Wohnungen mit einer Wohnfläche von 100 m² und mehr.

Die Wohnfläche ist grundsätzlich nach der Wohnflächenverordnung zu ermitteln. Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach der Zweiten Berechnungsverordnung ermittelt worden, kann auch diese Fläche in der Feststellungserklärung eingetragen werden. Liegen Ihnen keine Angaben vor, müssen Sie selbst ausmessen und einen Grundriss erstellen. Anhand des selbst erstellten Grundrisses berechnen Sie die Wohnfläche wie folgt:

Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst nach der Wohnflächenverordnung die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören.

Zur Wohnfläche gehören:

  • Voll: die Grundfläche von Räumen, die Wohnbedürfnissen dienen, mit einer Höhe von mindestens 2 Metern, dazu gehören auch häusliche Arbeitszimmer.
  • Zur Hälfte: die Grundfläche von Räumen mit einer Höhe von mindestens 1 Meter, aber weniger als 2 Metern, sowie nicht beheizbare Wintergärten, Schwimmbäder und ähnlichen nach allen Seiten geschlossene Räume.
  • Zu einem Viertel: Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung gehören.
  • Nicht: die Grundfläche von Räumen mit einer Höhe von weniger als 1 Meter sowie Zubehörräume, wie Kellerräume und Dachböden, die nicht als Wohnraum dienen, Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung, Waschküchen und Trockenräume, Bodenräume und Heizungsräume.

Wenn Sie die Wohnfläche nicht genau ermitteln können, schätzen Sie bitte.

Erläuterungen zu Angaben für unbebaute Grundstücke
(sortiert nach Hauptvordruck und Anlage Grundstück)

Steuernummer (Hauptvordruck Zeile 2)

Wo finde ich diese Angabe?

Informationsschreiben des Finanzamtes, Einheitswertbescheid, Grundsteuerbescheid der Gemeinde (häufig als Aktenzeichen des Finanzamtes bezeichnet)

Erläuterung

Ihr Grundbesitz hat eine eigene Steuernummer, die sich nicht ändert. Diese Steuernummer ist eine zehnstellige Nummer, sie sieht zum Beispiel so aus: 12 / 345 / 67890. In älteren Dokumenten wird diese Nummer auch (Einheitswert)-Aktenzeichen genannt. Diese Nummer ist eine andere als Ihre Einkommensteuernummer und die Steuernummer der Stadt oder Gemeinde.

Hinweis: Diese Erläuterung bezieht sich auf Zeile 2 des Hauptvordrucks. In Zeile 50 ist die (Einkommen)Steuernummer der einzelnen Eigentümer:innen bzw. Beteiligten einzutragen.

Art der Feststellung (Hauptvordruck Zeile 4)

Für die Erklärung auf den 01.01.2022 ist "Hauptfeststellung" auszuwählen. Damit ist gemeint, dass im Zuge der Grundsteuerreform alle Grundstücke neu bewertet werden.

Gemarkung, Flur, Flurstück (Hauptvordruck Zeilen 9–11)

Wo finde ich diese Angaben?

Bodenrichtwertportal (Zum Portal hier klicken), Kauf- oder Schenkungsvertrag oder Grundbuchauszug

Erläuterung

Ein Flurstück ist eine amtlich vermessene, festgelegte Fläche, die eindeutig abgegrenzt und bezeichnet ist. Ein Grundstück besteht aus mindestens einem Flurstück und wird durch die Flurstücknummer eindeutig bezeichnet. Flurstücke stellen im Liegenschaftskataster die kleinste Einheit dar. Mehrere Flurstücke bilden dann eine Flur und mehrere Flure eine Gemarkung. Der Name einer Gemarkung entspricht meistens dem Namen der auf ihr befindlichen Kommune. In großen Gemeinden tragen die Gemarkungen oft den Namen des jeweiligen Stadtteils oder Gemeindebezirks, dabei können diese aber auch abgekürzt werden. Beispiel für eine Lagebezeichnung:

Gemarkung Helgoland, Flur 6, Flurstück 2/48 (2 = Flurstückszähler, 48 = Flurstücksnenner).

Hinweis: Es kommt vor, dass es Gemarkungen ohne Fluren und Flurstückskennzeichen ohne Nenner gibt. Bitte lassen Sie in dem Fall das entsprechende Feld frei und nehmen Sie keine Eintragung vor.

Grundbuchblatt

Wo kann ich die Angabe finden?

Grundbuchauszug, Kauf- oder Schenkungsvertrag, Teilungserklärung (bei Wohnungseigentum)

Erläuterungen

Diese Angabe ist optional.

Fläche in m²  (Hauptvordruck Zeile 10 und andere)

Wo finde ich diese Angabe?

Grundsteuerportal (Zum Portal), Grundbuchauszug, Kauf- oder Schenkungsvertrag, Bau- oder Vermessungsunterlagen

Erläuterung

Tragen Sie im Hauptvordruck für jedes Flurstück die amtliche Fläche ein, die Sie dem Grundsteuerportal entnehmen können.

Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil (Hauptvordruck Zeile 11 und andere)

Wo finde ich diese Angabe?

Grundbuchauszug, Kauf- oder Schenkungsvertrag, Teilungserklärung (bei Wohnungseigentum)

Erläuterung

Es ist für jedes Flurstück anzugeben, zu welchem Anteil das Flurstück dem erklärten Grundstück zuzuordnen ist.

Sind zum Beispiel Ehegatten oder Lebenspartner je zur ideellen Hälfte Eigentümer eines Flurstücks, müssen diese in der gemeinsamen Erklärung im Zähler eine 1,0000 und im Nenner eine 1 eintragen (1/1). Gleiches müssen auch Alleineigentümer eintragen.

Gehört jedoch zum Grundstück (zur wirtschaftlichen Einheit) ein Flurstück, dass auch anderen Beteiligten außer dem oder den Erklärenden gehört (Miteigentum), so ist hier der Miteigentumsanteil des oder der Erklärenden einzutragen. Beträgt der Miteigentumsanteil z. B. 33/100, so ist im Zähler eine 33,0000 und im Nenner eine 100 einzutragen.

Eigentumsverhältnisse

Geben Sie bitte an, wem das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört:

  • Alleineigentum (im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person)
  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften
  • Erbengemeinschaft
  • Bruchteilsgemeinschaft (im Eigentum von mehreren Personen)
  • Grundstücksgemeinschaft (Grundstück gehört einer Personengesellschaft – OHG, KG, GbR)

Hinweis: Bei einem Erbbaurecht geben Sie bitte die Rechtsform des Erbbauberechtigten, bei einem Grundstück mit einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden die Rechtsform der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grund und Bodens an.

Wo finde ich die Angaben?

Grundbuchauszug, Kauf- oder Schenkungsvertrag, Teilungserklärung (bei Wohnungseigentum)

Anteil am Grundstück / Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (Hauptvordruck Zeile 51 und andere)

Wo finde ich diese Angabe?

Grundbuchauszug, Kauf- oder Schenkungsvertrag

Erläuterung:

Es ist der Anteil am Eigentum des Grundstücks einzutragen. Sind Sie z. B. Alleineigentümer des Grundstücks, müssen Sie im Zähler und im Nenner jeweils 1 eintragen (1/1). Gehört das Grundstück z. B. Ehegatten je zur ideellen Hälfte, ist für jeden Ehegatten im Zähler 1 und im Nenner 2 einzutragen (1/2).

Hinweis zu Eigentumswohnungen: Jede Eigentumswohnung wird einzeln von den Finanzämtern bewertet. Sie bildet die sog. wirtschaftliche Einheit. Als Eigentümer sind daher nur diejenigen anzugeben, denen die betreffende Eigentumswohnung gehört und nicht alle Eigentümer der gesamten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Art des Grundstücks (Anlage Grundstück, Zeile 3)

Erläuterungen zu den Angaben zur Art des Grundstücks - zur Übersicht hier klicken

Fläche des Grundstücks in m² (Anlage Grundstück Zeile 4 und andere)

Tragen Sie bitte die (eventuell anteilige) Fläche des Flurstücks beziehungsweise der Flurstücke in Quadratmetern ein, wenn sie zu dem Grundstück (der wirtschaftlichen Einheit) gehört. Sofern die Flächen mehrerer Flurstücke der wirtschaftlichen Einheit innerhalb einer Bodenrichtwertzone liegen, sind diese in einer Summe in Zeile 4 einzutragen.

Beispiel 1:

Sie sind Eigentümer:in einer 130 m² großen Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Gesamtfläche des Grundstücks ist 1.500 m². Zu Ihrer Wohnung gehört ein Tiefgaragenstellplatz und 333/10.000 Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum (hier: Grund und Boden). Als Fläche des Grundstücks müssten Sie dann 50 m² eintragen. Die Fläche des Tiefgaragenstellplatzes wird nicht gesondert erfasst, es ist ausreichend, in Zeile 10 die Anzahl der Garagen-/Tiefgaragenstellplätze einzutragen, die zu Ihrer Eigentumswohnung gehören (hier wäre die 1 einztragen).

Beispiel 2:

Sie sind Alleineigentümer:in eines Flurstücks 1 mit einer Gesamtfläche von 500 m². Dazu gehört ein Miteigentumsanteil von 1/10 an einer 100 m² großen Garagenhoffläche auf einem weiteren Flurstück. Ihr Anteil entspricht also 10 m². Alleineigentum und Miteigentumsanteil am Grundstück bilden eine wirtschaftliche Einheit (z. B. "Einfamilienhaus") und zählen zusammen, in diesem Beispiel 500 m² + 10m² = 510 m². Beide Flurstücke liegen in einer Bodenrichtwertzone. Dann müssten Sie als Fläche des Grundstücks 510 m² eintragen.

Sind für das Grundstück verschiedene Bodenrichtwerte anzuwenden, weil sich das Grundstück z. B. über mehrere Bodenrichtwertzonen erstreckt, tragen Sie in den Zeilen 4 und 5 die anteilige Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert ein.

Bodenrichtwert auf den 01.01.2022 (Anlage Grundstück Zeile 4 und andere)

Wo finde ich diese Angaben?

Grundsteuerportal (Zum Portal)

Erläuterung

Der Wert unbebauter Grundstücke und der Bodenwert bebauter Grundstücke werden durch den Bodenrichtwert festgelegt. Dieser wird von sogenannten Gutachterausschüssen ermittelt. 

Sie können den Bodenrichtwert für die Bodenrichtwertzone, in der sich Ihr Grundstück befindet, im Internet über das Grundsteuerportal kostenfrei abrufen.

Abweichender Entwicklungszustand (Anlage Grundstück Zeile 6 und andere)

Handelt es sich bei dem unbebauten Grundstück um Bauerwartungsland oder Rohbauland, tragen Sie in dieser Zeile bitte die zutreffende Ziffer ein.

Bauerwartungsland sind Flächen, die planungsrechtlich noch nicht bebaut werden können, bei denen aber damit zu rechnen ist, dass dies in absehbarer Zeit so sein wird.

Rohbauland sind Flächen, die für eine Bebauung bestimmt sind, aber

  • deren Erschließung noch nicht gesichert ist oder
  • die nach Lage, Form oder Größe für eine Bebauung unzureichend sind.

Im Regelfall handelt es sich hierbei um größere, unerschlossene Grundstücksflächen, die kein land- und forstwirtschaftliches Vermögen mehr sind, selbst wenn sie noch so genutzt werden.

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