Navigation und Service

Thema : Grundsteuerreform in Schleswig-Holstein

Land- und Forstwirt:innen


Sind Sie Eigentümer:in eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (dazu zählen auch einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke)? Hier finden Sie die wichtigsten Informationen rund um die Abgabe der Erklärung.

Letzte Aktualisierung: 21.11.2022

Schritt-für-Schritt-Anleitungen

Anleitungen zum Herunterladen

Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts

Aufgrund der Grundsteuerreform müssen alle Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf den 01.01.2022 nach neuem Recht bewertet werden.

Die neuen Grundsteuermessbeträge werden auf den 01.01.2025 festgesetzt, da diese ab dem Jahr 2025 für die Grundsteuer zugrunde zu legen sind. Dafür werden grundsätzlich bundesweit alle Betriebsinhaber:innen eine Steuererklärung abgeben müssen.

Ertragsmesszahlen (Grundsteuer A)

Hier können Sie die Ertragsmesszahlen und Grundstücksdaten für landwirtschaftliche Grundstücke abrufen.

Welche Angaben sind in der Erklärung erforderlich und wo finden Sie diese Daten?

  • Steuernummer des Grundbesitzes: Ihre Steuernummer des Grundbesitzes (teilweise auch als (Einheitswert-) Aktenzeichen bezeichnet) ändert sich nicht. Sie stimmt nicht mit Ihrer Einkommensteuernummer und der Steuernummer der Kommune überein. Sie finden sie auf Ihrem bisherigen Einheitswertbescheid bzw. auf Schreiben des Finanzamtes. Das Format lautet 12/345/67890.
  • Lage des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft: Adresse / Lagebezeichnung
  • Angaben zu den einzelnen Flurstücken:
    • Gemarkung, Flur, Flurstück(e) und amtliche Fläche des Grundstücks
    • Art der Nutzung, Fläche der Nutzung
    • Bei landwirtschaftlicher Nutzung, Saatzucht und Kurzumtriebsplantagen: Ertragsmesszahl
    • Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude bei
      • Wirtschaftsgebäuden der Fass- und Flaschenweinerzeugung,
      • der Imkerei,
      • der Wanderschäferei,
      • des Pilzanbaus,
      • der Produktion von Nützlingen und
      • bei Wirtschaftsgebäuden sonstiger Nebenbetriebe.
      • In anderen Fällen sind die Wirtschaftsgebäude mit der Bewertung der Hoffläche abgegolten.
    • Bei fließendem Gewässer mit Fischertrag: Durchflussmenge in Litern pro Sekunde
  • Bei Tierhaltung: Angaben zu gehaltenen und erzeugten Tieren sowie zu selbstbewirtschafteten Flächen

Nutzungsarten

Hier finden Sie die Übersicht der Nutzungsarten.

Künftig gesonderte Bewertung von Wohnungen

Nach dem neuen Bewertungsrecht gehören Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die Wohnzwecken dienen, nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Daher ist es zur Vorbereitung der Grundsteuerreform erforderlich, für die bisher zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörenden Gebäude und die Gebäudeteile, die Wohnzwecken dienen, neue Steuernummern des Grundvermögens zu vergeben. Nur bei einer vorherigen Vergabe der Steuernummer ist eine Abgabe der Erklärung über ELSTER möglich.

Die Finanzämter vergeben daher automatisiert für alle Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, bei denen derzeit ein Wohnteil vorhanden ist, eine neue Steuernummer für die Betriebsleiterwohnung. Diese wird den Steuerpflichtigen bzw. den Bevollmächtigten im Herbst 2021 durch ein Schreiben mitgeteilt. Gegebenenfalls müssen für Wohnungen, Gebäude oder Gebäudeteile, die zu Wohnzwecken genutzt werden (z. B. für Altenteiler oder für Arbeitskräfte), weitere notwendige Steuernummern beim Finanzamt beantragt werden.

Andere, nicht für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzte Gebäude und Gebäudeteile, sind dem Grundvermögen zuzuordnen.

Wesentliche Änderungen durch die Grundsteuerreform

  • An die Stelle des Einheitswerts tritt der Grundsteuerwert.
  • Alle Wohnzwecken dienenden Gebäude und Gebäudeteile sowie der dazugehörige Grund und Boden sind dem Grundvermögen zuzuordnen.
  • Die Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft erfolgt grundsätzlich nach dem Eigentümerprinzip auf Basis des amtlichen Liegenschaftskatasters. Eine Ausnahme bilden bereits bestehende wirtschaftliche Einheiten, deren Wirtschaftsgüter weiterhin zusammengefasst werden können, wenn es sich um Ehegattenhöfe oder um Betriebe der Land- und Forstwirtschaft handelt, die von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft bürgerlichen Rechts betrieben werden.
  • Die Bewertung hat den Charakter einer Flächenbewertung, daher wird nicht mehr zwischen Selbstbewirtschaftung, Verpachtung oder Stückländereien unterschieden. Nur für die Prüfung der Tierbestände kommt es auf die selbst bewirtschafteten Flächen an. Die Bewertung erfolgt durch ein typisierendes Ertragswertverfahren, in welchem die jeweiligen Flächen mit vorgegebenen Reinerträgen multipliziert werden:
    • Für jede Nutzung wird die Fläche ermittelt. Maßgeblich ist die gesetzliche Klassifizierung. Dabei werden Bewertungsfaktoren angewendet, die den durchschnittlichen Ertrag je Flächeneinheit widerspiegeln und vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft anhand von Testbetrieben festgelegt worden sind.
    • Ertragswertsteigernde Umstände, wie z. B. die verstärkte Tierhaltung oder begehbare Anbauflächen unter Glas und Kunststoffen im Rahmen der gärtnerischen Nutzung, werden durch pauschale Zuschläge berücksichtigt.
  • Für die neue Nutzungsart Hofstelle wird ein eigener Reinertrag angesetzt.
  • Die gemeinschaftliche Tierhaltung nach § 51a BewG fällt als Bewertungstatbestand weg.
  • Flächen, die zu Windenergieanlagen gehören, sind dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen, wenn wenigstens an einer Seite der Standortfläche der Windenergieanlage Flächen angrenzen, die der landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, gärtnerischen oder einer anderen Urproduktion dienen. Diese Flächen erhalten bei der Bewertung einen Zuschlag.

Aufforderung zur Abgabe der Erklärung

Die Aufforderung zur Abgabe erfolgte am 4. November 2022 durch die öffentliche Bekanntmachung des Bundesministerium der Finanzen.

Öffentliche Bekanntmachung des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. November 2022 (PDF, 145KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Ergänzende Informationen

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen