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Thema : Grundsteuerreform in Schleswig-Holstein

Garagen-/Tiefgaragenstellplätze (Anlage Grundstück Zeile 10)

Letzte Aktualisierung: 23.06.2022

Wo finde ich diese Angaben?

Grundbuchauszug, Kauf- oder Schenkungsvertrag, Teilungserklärung (bei Wohnungseigentum)

Erläuterung

Tragen Sie bitte die Gesamtzahl der auf dem Grundstück vorhandenen Garagen- und Tiefgaragenstellplätze ein. Stellplätze im Freien und Carports brauchen Sie nicht einzutragen.

Bei Wohnungs- und Teileigentum (z. B. bei einer Eigentumswohnung) tragen Sie nur die Stellplätze ein, die zu diesem Eigentum gehören. Ein Stellplatz gehört auch dann noch zu diesem Eigentum, wenn für ihn ein eigenes Grundbuchblatt angelegt wurde. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich eine Garage auf dem Grundstück der Eigentumswohnungsanlage oder auf einem Grundstück in der näheren Umgebung befindet. Dies gilt auch für Stellplätze, an denen ein Sondereigentum eingeräumt wurde.

Hinweis: Angaben zur Garagen-/Tiefgaragenstellplätzen bei Wohngrundstücken sind nur in Zeile 10 auf der "Anlage Grundstück" zu machen. Das hat nichts mit "Angaben bei Nichwohngrundstücken" zu tun.

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