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Thema : Grundsteuerreform in Schleswig-Holstein

Gemarkung und Flurstück(e) des Grundstücks

Gemarkung und Flurstück(e) des Grundstücks

Gemarkung, Flur, Flurstück (Hauptvordruck Zeilen 9–11)

Wo finde ich diese Angaben?

Bodenrichtwertportal (Zum Portal hier klicken), Kauf- oder Schenkungsvertrag oder Grundbuchauszug

Erläuterung

Ein Flurstück ist eine amtlich vermessene, festgelegte Fläche, die eindeutig abgegrenzt und bezeichnet ist. Ein Grundstück besteht aus mindestens einem Flurstück und wird durch die Flurstücknummer eindeutig bezeichnet. Flurstücke stellen im Liegenschaftskataster die kleinste Einheit dar. Mehrere Flurstücke bilden dann eine Flur und mehrere Flure eine Gemarkung. Der Name einer Gemarkung entspricht meistens dem Namen der auf ihr befindlichen Kommune. In großen Gemeinden tragen die Gemarkungen oft den Namen des jeweiligen Stadtteils oder Gemeindebezirks, dabei können diese aber auch abgekürzt werden. Beispiel für eine Lagebezeichnung:

Gemarkung Helgoland, Flur 6, Flurstück 2/48 (2 = Flurstückszähler, 48 = Flurstücksnenner).

Hinweis: Es kommt vor, dass es Gemarkungen ohne Fluren und Flurstückskennzeichen ohne Nenner gibt. Bitte lassen Sie in dem Fall das entsprechende Feld frei und nehmen Sie keine Eintragung vor.

Grundbuchblatt

Wo kann ich die Angabe finden?

Grundbuchauszug, Kauf- oder Schenkungsvertrag, Teilungserklärung (bei Wohnungseigentum)

Erläuterungen

Diese Angabe ist optional.

Fläche in m²  (Hauptvordruck Zeile 10 und andere)

Wo finde ich diese Angabe?

Grundsteuerportal (Zum Portal), Grundbuchauszug, Kauf- oder Schenkungsvertrag, Bau- oder Vermessungsunterlagen

Erläuterung

Tragen Sie im Hauptvordruck für jedes Flurstück die amtliche Fläche ein, die Sie dem Grundsteuerportal entnehmen können.

Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil (Hauptvordruck Zeile 11 und andere)

Wo finde ich diese Angabe?

Grundbuchauszug, Kauf- oder Schenkungsvertrag, Teilungserklärung (bei Wohnungseigentum)

Erläuterung

Es ist für jedes Flurstück anzugeben, zu welchem Anteil das Flurstück dem erklärten Grundstück zuzuordnen ist.

Sind zum Beispiel Ehegatten oder Lebenspartner je zur ideellen Hälfte Eigentümer eines Flurstücks, müssen diese in der gemeinsamen Erklärung im Zähler eine 1,0000 und im Nenner eine 1 eintragen (1/1). Gleiches müssen auch Alleineigentümer eintragen.

Gehört jedoch zum Grundstück (zur wirtschaftlichen Einheit) ein Flurstück, dass auch anderen Beteiligten außer dem oder den Erklärenden gehört (Miteigentum), so ist hier der Miteigentumsanteil des oder der Erklärenden einzutragen. Beträgt der Miteigentumsanteil z. B. 33/100, so ist im Zähler eine 33,0000 und im Nenner eine 100 einzutragen.

Enthalten in der/den in Anlage Grundstück, Zeile 4 angegebenen Fläche(n) des (Teil-)Grundstücks (Hauptvordruck Zeile 11 und andere)

Hier ist anzugeben, wo die Fläche des jeweiligen Flurstücks in der "Anlage Grundstück" unter "4 - Angaben zu Grund und Boden" eingetragen wurde.

 In der Regel ist hier im Feld „Enthalten in“ im Dropdown-Menü bitte die Auswahl „erste Fläche“ zu treffen.

Hinweis:
Die „zweite oder beide Flächen“ sind nur auszuwählen, wenn sich Ihr Grundstück über verschiedene Bodenrichtwertzonen erstreckt.

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