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Thema : Grundsteuerreform in Schleswig-Holstein

Erläuterungen zur Art des Grundstücks (Anlage Grundstück, Zeile 3)

Erläuterungen zur Art des Grundstücks (Anlage Grundstück, Zeile 3)

Unbebautes Grundstück

Ein "unbebautes Grundstück" ist ein Grundstück ohne Gebäude. Wählen Sie "unbebautes Grundstück" aus, wenn sich auf Ihrem Grundstück keine benutzbaren Gebäude befinden. Ein Gebäude ist benutzbar, wenn es bezugsfertig ist und somit den künftigen Bewohnerinnen bzw. Bewohnern oder sonstigen Benutzerinnen bzw. Benutzern die bestimmungsgemäße Nutzung nach objektiven Gesichtspunkten zugemutet werden kann. Eine Bauabnahme ist nicht notwendig.

Auch Grundstücke mit zerstörten oder dem Verfall preisgegebenen Gebäuden gelten als unbebaut. Ein Gebäude ist dem Verfall preisgegeben, wenn das Gebäude nicht mehr dauerhaft benutzt werden kann.

Einfamilienhaus

Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die

  • eine Wohnung enthalten und
  • kein Wohnungseigentum sind.

Auch Reihenhäuser mit einer Wohnung sind Einfamilienhäuser, wenn es sich nicht um Wohnungseigentum handelt. Gehören Doppelhaushälften unterschiedlichen Eigentümern, gelten sie ebenfalls jeweils für sich als Einfamilienhäuser.

Ein Grundstück ist auch dann ein Einfamilienhaus, wenn die Wohnfläche mindestens 50 Prozent der gesamten Fläche beträgt und neben der Wohnung weitere Räume nicht zu Wohnzwecken genutzt werden (z. B. als Versicherungsbüro), welche die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigen.

Zweifamilienhaus

Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die

  • zwei Wohnungen enthalten und
  • kein Wohnungseigentum sind.

Auch Einfamilienhäuser mit einer (zusätzlichen) Einliegerwohnung sind Zweifamilienhäuser. Eine Mitbenutzung zu anderen Zwecken als Wohnzwecken zu weniger als 50 Prozent der gesamten Wohn- und Nutzfläche ist möglich. Dies kann beispielsweise ein häusliches Arbeitszimmer oder ein Atelier sein.

Mietwohngrundstück

Mietwohngrundstücke sind zum Beispiel Grunstücke, die

  • zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche Wohnzwecken dienen und
  • keine Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.

Das gilt auch, wenn sich die Wohnungen in unterschiedlichen Gebäuden befinden. Zu den Mietwohngrundstücken zählen zum Beispiel Mehrfamilienhäuser oder Wohnblöcke, die mehr als zwei Wohnungen haben.

Wohnungseigentum

Wohnungseigentum wird im allgemeinen Sprachgebrauch als "Eigentumswohnung" bezeichnet. Wohnungseigentum ist also das Sondereigentum an einer Wohnung und der dazugehörende Miteigentumsanteil an den gemeinschaftlichen Flächen wie Treppenhaus oder Zuwegung. Das Sondereigentum kann auch an Räumen in einem noch nicht errichteten Gebäude eingeräumt werden. In einem solchen Fall liegt ein unbebautes Grundstück vor.

Wohnungseigentum ist auch dann als Wohnungseigentum zu erklären, wenn es sich um ein Sondereigentum an Reihenhäuser und Doppelhaushälften handelt.

Teileigentum

Teileigentum ist das Sondereigentum an Räumen eines Gebäudes, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, und der dazugehörende Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.

Geschäftsgrundstück

Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die

  • zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und
  • nicht Teileigentum sind.

Gemischt genutztes Grundstück

Gemischt genutzte Grundstücke werden teilweise zu Wohnzwecken und teilweise zu anderen Zwecken genutzt, wie zum Beispiel eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken. Es sind keine Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke. Gemischt genutzte Grundstücke sind zum Beispiel Grundstücke mit kombinierten Wohn- und Geschäftshäusern.

Sonstiges bebautes Grundstück

Sonstige bebaute Grundstücke sind zum Beispiel Grundstücke mit Clubhäusern, Vereinshäusern, Bootshäusern, studentische Verbindungshäusern, Turnhallen, Schützenhallen und Jagdhütten. Sie dienen weder Wohnzwecken noch eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken.

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