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Thema : Grundsteuerreform in Schleswig-Holstein

Erläuterungen zu Angaben für unbebaute Grundstücke
(sortiert nach Hauptvordruck und Anlage Grundstück)

Erläuterungen zu Angaben für unbebaute Grundstücke
(sortiert nach Hauptvordruck und Anlage Grundstück)

Steuernummer (Hauptvordruck Zeile 2)

Wo finde ich diese Angabe?

Informationsschreiben des Finanzamtes, Einheitswertbescheid, Grundsteuerbescheid der Gemeinde (häufig als Aktenzeichen des Finanzamtes bezeichnet)

Erläuterung

Ihr Grundbesitz hat eine eigene Steuernummer, die sich nicht ändert. Diese Steuernummer ist eine zehnstellige Nummer, sie sieht zum Beispiel so aus: 12 / 345 / 67890. In älteren Dokumenten wird diese Nummer auch (Einheitswert)-Aktenzeichen genannt. Diese Nummer ist eine andere als Ihre Einkommensteuernummer und die Steuernummer der Stadt oder Gemeinde.

Hinweis: Diese Erläuterung bezieht sich auf Zeile 2 des Hauptvordrucks. In Zeile 50 ist die (Einkommen)Steuernummer der einzelnen Eigentümer:innen bzw. Beteiligten einzutragen.

Art der Feststellung (Hauptvordruck Zeile 4)

Für die Erklärung auf den 01.01.2022 ist "Hauptfeststellung" auszuwählen. Damit ist gemeint, dass im Zuge der Grundsteuerreform alle Grundstücke neu bewertet werden.

Gemarkung, Flur, Flurstück (Hauptvordruck Zeilen 9–11)

Wo finde ich diese Angaben?

Bodenrichtwertportal (Zum Portal hier klicken), Kauf- oder Schenkungsvertrag oder Grundbuchauszug

Erläuterung

Ein Flurstück ist eine amtlich vermessene, festgelegte Fläche, die eindeutig abgegrenzt und bezeichnet ist. Ein Grundstück besteht aus mindestens einem Flurstück und wird durch die Flurstücknummer eindeutig bezeichnet. Flurstücke stellen im Liegenschaftskataster die kleinste Einheit dar. Mehrere Flurstücke bilden dann eine Flur und mehrere Flure eine Gemarkung. Der Name einer Gemarkung entspricht meistens dem Namen der auf ihr befindlichen Kommune. In großen Gemeinden tragen die Gemarkungen oft den Namen des jeweiligen Stadtteils oder Gemeindebezirks, dabei können diese aber auch abgekürzt werden. Beispiel für eine Lagebezeichnung:

Gemarkung Helgoland, Flur 6, Flurstück 2/48 (2 = Flurstückszähler, 48 = Flurstücksnenner).

Hinweis: Es kommt vor, dass es Gemarkungen ohne Fluren und Flurstückskennzeichen ohne Nenner gibt. Bitte lassen Sie in dem Fall das entsprechende Feld frei und nehmen Sie keine Eintragung vor.

Grundbuchblatt

Wo kann ich die Angabe finden?

Grundbuchauszug, Kauf- oder Schenkungsvertrag, Teilungserklärung (bei Wohnungseigentum)

Erläuterungen

Diese Angabe ist optional.

Fläche in m²  (Hauptvordruck Zeile 10 und andere)

Wo finde ich diese Angabe?

Grundsteuerportal (Zum Portal), Grundbuchauszug, Kauf- oder Schenkungsvertrag, Bau- oder Vermessungsunterlagen

Erläuterung

Tragen Sie im Hauptvordruck für jedes Flurstück die amtliche Fläche ein, die Sie dem Grundsteuerportal entnehmen können.

Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil (Hauptvordruck Zeile 11 und andere)

Wo finde ich diese Angabe?

Grundbuchauszug, Kauf- oder Schenkungsvertrag, Teilungserklärung (bei Wohnungseigentum)

Erläuterung

Es ist für jedes Flurstück anzugeben, zu welchem Anteil das Flurstück dem erklärten Grundstück zuzuordnen ist.

Sind zum Beispiel Ehegatten oder Lebenspartner je zur ideellen Hälfte Eigentümer eines Flurstücks, müssen diese in der gemeinsamen Erklärung im Zähler eine 1,0000 und im Nenner eine 1 eintragen (1/1). Gleiches müssen auch Alleineigentümer eintragen.

Gehört jedoch zum Grundstück (zur wirtschaftlichen Einheit) ein Flurstück, dass auch anderen Beteiligten außer dem oder den Erklärenden gehört (Miteigentum), so ist hier der Miteigentumsanteil des oder der Erklärenden einzutragen. Beträgt der Miteigentumsanteil z. B. 33/100, so ist im Zähler eine 33,0000 und im Nenner eine 100 einzutragen.

Eigentumsverhältnisse

Geben Sie bitte an, wem das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört:

  • Alleineigentum (im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person)
  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften
  • Erbengemeinschaft
  • Bruchteilsgemeinschaft (im Eigentum von mehreren Personen)
  • Grundstücksgemeinschaft (Grundstück gehört einer Personengesellschaft – OHG, KG, GbR)

Hinweis: Bei einem Erbbaurecht geben Sie bitte die Rechtsform des Erbbauberechtigten, bei einem Grundstück mit einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden die Rechtsform der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grund und Bodens an.

Wo finde ich die Angaben?

Grundbuchauszug, Kauf- oder Schenkungsvertrag, Teilungserklärung (bei Wohnungseigentum)

Anteil am Grundstück / Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (Hauptvordruck Zeile 51 und andere)

Wo finde ich diese Angabe?

Grundbuchauszug, Kauf- oder Schenkungsvertrag

Erläuterung:

Es ist der Anteil am Eigentum des Grundstücks einzutragen. Sind Sie z. B. Alleineigentümer des Grundstücks, müssen Sie im Zähler und im Nenner jeweils 1 eintragen (1/1). Gehört das Grundstück z. B. Ehegatten je zur ideellen Hälfte, ist für jeden Ehegatten im Zähler 1 und im Nenner 2 einzutragen (1/2).

Hinweis zu Eigentumswohnungen: Jede Eigentumswohnung wird einzeln von den Finanzämtern bewertet. Sie bildet die sog. wirtschaftliche Einheit. Als Eigentümer sind daher nur diejenigen anzugeben, denen die betreffende Eigentumswohnung gehört und nicht alle Eigentümer der gesamten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Art des Grundstücks (Anlage Grundstück, Zeile 3)

Erläuterungen zu den Angaben zur Art des Grundstücks - zur Übersicht hier klicken

Fläche des Grundstücks in m² (Anlage Grundstück Zeile 4 und andere)

Tragen Sie bitte die (eventuell anteilige) Fläche des Flurstücks beziehungsweise der Flurstücke in Quadratmetern ein, wenn sie zu dem Grundstück (der wirtschaftlichen Einheit) gehört. Sofern die Flächen mehrerer Flurstücke der wirtschaftlichen Einheit innerhalb einer Bodenrichtwertzone liegen, sind diese in einer Summe in Zeile 4 einzutragen.

Beispiel 1:

Sie sind Eigentümer:in einer 130 m² großen Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Gesamtfläche des Grundstücks ist 1.500 m². Zu Ihrer Wohnung gehört ein Tiefgaragenstellplatz und 333/10.000 Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum (hier: Grund und Boden). Als Fläche des Grundstücks müssten Sie dann 50 m² eintragen. Die Fläche des Tiefgaragenstellplatzes wird nicht gesondert erfasst, es ist ausreichend, in Zeile 10 die Anzahl der Garagen-/Tiefgaragenstellplätze einzutragen, die zu Ihrer Eigentumswohnung gehören (hier wäre die 1 einztragen).

Beispiel 2:

Sie sind Alleineigentümer:in eines Flurstücks 1 mit einer Gesamtfläche von 500 m². Dazu gehört ein Miteigentumsanteil von 1/10 an einer 100 m² großen Garagenhoffläche auf einem weiteren Flurstück. Ihr Anteil entspricht also 10 m². Alleineigentum und Miteigentumsanteil am Grundstück bilden eine wirtschaftliche Einheit (z. B. "Einfamilienhaus") und zählen zusammen, in diesem Beispiel 500 m² + 10m² = 510 m². Beide Flurstücke liegen in einer Bodenrichtwertzone. Dann müssten Sie als Fläche des Grundstücks 510 m² eintragen.

Sind für das Grundstück verschiedene Bodenrichtwerte anzuwenden, weil sich das Grundstück z. B. über mehrere Bodenrichtwertzonen erstreckt, tragen Sie in den Zeilen 4 und 5 die anteilige Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert ein.

Bodenrichtwert auf den 01.01.2022 (Anlage Grundstück Zeile 4 und andere)

Wo finde ich diese Angaben?

Grundsteuerportal (Zum Portal)

Erläuterung

Der Wert unbebauter Grundstücke und der Bodenwert bebauter Grundstücke werden durch den Bodenrichtwert festgelegt. Dieser wird von sogenannten Gutachterausschüssen ermittelt. 

Sie können den Bodenrichtwert für die Bodenrichtwertzone, in der sich Ihr Grundstück befindet, im Internet über das Grundsteuerportal kostenfrei abrufen.

Abweichender Entwicklungszustand (Anlage Grundstück Zeile 6 und andere)

Handelt es sich bei dem unbebauten Grundstück um Bauerwartungsland oder Rohbauland, tragen Sie in dieser Zeile bitte die zutreffende Ziffer ein.

Bauerwartungsland sind Flächen, die planungsrechtlich noch nicht bebaut werden können, bei denen aber damit zu rechnen ist, dass dies in absehbarer Zeit so sein wird.

Rohbauland sind Flächen, die für eine Bebauung bestimmt sind, aber

  • deren Erschließung noch nicht gesichert ist oder
  • die nach Lage, Form oder Größe für eine Bebauung unzureichend sind.

Im Regelfall handelt es sich hierbei um größere, unerschlossene Grundstücksflächen, die kein land- und forstwirtschaftliches Vermögen mehr sind, selbst wenn sie noch so genutzt werden.

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