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Thema : Windenergienutzung
(Räumliche Steuerung)

Windenergienutzung
(Räumliche Steuerung)

Eine geordnete räumliche Entwicklung der Windenergienutzung in Schleswig-Holstein ist ein zentrales Anliegen der Landesregierung. Gleichzeitig gilt es, die vom Bund vorgegebenen Flächenziele für die Windenergienutzung zu erreichen.

Letzte Aktualisierung: 18.06.2024

Windkraftanlage im ländlichen Raum
In Schleswig-Holstein sollen mehr Flächen für die Windenergienutzung ausgewiesen werden.

Schleswig-Holstein muss nach den Vorgaben des Bundes seine Flächen für die Nutzung von Windenergie von zwei auf rund drei Prozent der Landesfläche ausweiten. Um weitere Flächen auszuweisen und die Leistung aus Windenergie bis 2030 auf 15 Gigawatt zu erhöhen, schreibt das Land seine Raumordnungspläne fort.

Zunächst muss der Landesentwicklungsplan (LEP) geändert werden, in dem vor allem die Kriterien für Vorranggebiete sowie für gemeindliche Windenergiegebiete als Ziele und Grundsätze der Raumordnung in Form von Ausschlusskriterien (Ziele der Raumordnung) und Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen (Grundsätze) vorgegeben werden. Die Teilaufstellungen der Regionalpläne zum Thema Windenergie an Land, in denen dann die Vorranggebiete für die Windenergie an Land ausgewiesen werden, werden parallel zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplans vorbereitet. Die Entwürfe sollen Ende 2024 vorliegen.

Bis die Änderungen des Landesentwicklungsplans und die neuen Regionalpläne zum Thema Windenergie in Kraft treten, gelten die bisherigen Pläne weiter. Ausgenommen hiervon ist der Regionalplan Wind für den Planungsraum I, der rechtskräftig aufgehoben worden ist.

LEP-Teilfortschreibung Windenergie an Land

Am 11. Juni 2024 hat die Landesregierung dem Entwurf für neue Vorgaben zur Windenergie im Landesentwicklungsplans (LEP) zugestimmt. 36 Ziele und 34 Grundsätze der Raumordnung sollen bestimmen, wo und in welcher Form zukünftig das Land und die Gemeinden Windenergiegebiete ausweisen dürfen.

Das öffentliche Beteiligungsverfahren zur sogenannten Teilfortschreibung Windenergie an Land des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021 läuft vom 25. Juni bis zum 9. September 2024. Es wurde am 17. Juni 2024 im Amtsblatt Schleswig-Holstein bekannt gemacht. Die Unterlagen (Plantext, Plankarte und Umweltbericht) stehen auf der Online-Beteiligungsplattform BOB-SH zur Verfügung. Am 15. Januar 2024 hatte die Landesplanungsbehörde ihre Planungsabsichten bekannt gemacht. Erstmalig enthält der Entwurf des neuen Landesentwicklungsplans (LEP) Windenergie auch eine Plankarte der Ausschlusskriterien (Ziele der Raumordnung), deren Gebietskulisse noch nicht in anderen Planwerken dargestellt ist.

Zum Entwurf der neuen Teilfortschreibung "Windenergie an Land" des Landesentwicklungsplans

Neue Potenzialfläche für Windenergienutzung

Die Fläche, die nach Anwendung der Ausschlusskriterien zur Auswahl und Festlegung von Windenergiegebieten praktisch zur Verfügung steht, umfasst rund 113.000 Hektar oder rund 7,2 Prozent der Landesfläche und ist in einer Potenzialflächenkarte dargestellt. Aus den Potenzialflächen wird das Land bis Ende 2024 anhand der Grundsätze der Raumordnung rund 3,0 bis 3,3 Prozent der Landesfläche als Vorranggebiete Windenergie auswählen. Die Potenzialfläche steht darüber hinaus den Gemeinden zur Festlegung von gemeindlichen Windenergiegebieten zur Verfügung.

Die Grundsätze der Raumordnung, die sich kartografisch abbilden lassen und deren Gebietskulisse nicht in anderen Planwerken dargestellt ist, sind in der "Karte Grundsätze" dargestellt. Die auf dieser Seite zur Verfügung gestellten Karten und Geodaten sind nicht Bestandteil der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Teilfortschreibung Windenergie an Land des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein.

Hinweis zur Barrierefreiheit: Bei Fragen zu den Karten oder Geodaten wenden Sie sich bitte an Axel Hilker unter der Telefonnummer 0431-988-1830.

Ausführliche Erläuterungen zum Entwurf des neuen LEP Windenergie gibt ein Hintergrundpapier:

Hintergrundinformationen zum Entwurf des neuen LEP Windenergie (PDF, 159KB, Datei ist barrierefrei)

Eckpunkte der neuen Flächenplanung

Eckpunkte für die weitere Windenergieflächenplanung hatte die Landesregierung bereits am 19. Dezember 2023 beschlossen. An den bisherigen Abständen der Windenergieanlagen zu Siedlungen und Wohngebäuden im Außenbereich soll festgehalten werden. Schutzabstände zur Wohnbebauung bleiben, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, unverändert. Im Außenbereich müssen Vorranggebiete 400 Meter Abstand zur Wohnbebauung einhalten, zu Dörfern und Städten 800 bzw. 1.000 Meter.

Andere Kriterien, zum Beispiel der Landschafts-und Artenschutz oder der Denkmalschutz, werden hingegen teilweise weniger stark gewichtet, um genügend Vorranggebiete Windenergie ausweisen zu können. Darüber hinaus können in den Vorranggebieten zukünftig auch Straßen, Hochspannungsleitungen, Deiche und andere linienförmige Strukturen liegen, die dann erst bei der Genehmigung der konkreten Standorte von Windenergieanlagen berücksichtigt werden.

Mehr Informationen zu den Eckpunkten

Gemeindeöffnungsklausel

Um die Energiewende in Deutschland voranzubringen, hat der Bund das Baugesetzbuch (BauGB) geändert. Seit dem 14. Januar 2024 können gemäß § 245e Absatz 5 BauGB Gemeinden Windenergieflächen auch außerhalb von Vorranggebieten planen. Da die Landesregierung weiterhin eine Konzentrationsplanung für die Windenergienutzung im Land anstrebt, hat sie entschieden, die Planungsmöglichkeiten der Kommunen auf die Windenergie-Potenzialflächen zu beschränken, die nicht von Ausschlusskriterien betroffen sind und zum Beispiel genügend Abstand zu Siedlungen haben.

Um hierfür eine rechtliche Grundlage zu haben, ist das Landesplanungsgesetz (LaplaG) geändert und ein neuer Paragraph 13b eingefügt worden. Er ermöglicht Gemeinden über ein Zielabweichungsverfahren Windenergieflächen außerhalb von Vorranggebieten zu planen, wenn dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wie zum Beispiel Mindestabstände. Die Gesetzesänderung ist am 7. Juni 2024 in Kraft getreten.

Pressemitteilung vom 5. Dezember 2023 zur Gemeindeöffnungsklausel

Kontakt

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport – Landesplanung

Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel

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