An den bisherigen Abständen der Windenergieanlagen zu Siedlungen und Wohngebäuden im Außenbereich soll festgehalten werden. Schutzabstände zur Wohnbebauung bleiben, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, unverändert. Im Außenbereich müssen Vorranggebiete 400 Meter Abstand zur Wohnbebauung einhalten, zu Dörfern und Städten 800 bzw. 1.000 Meter.
Andere Kriterien, zum Beispiel der Landschafts-und Artenschutz oder der Denkmalschutz, werden hingegen teilweise weniger stark gewichtet, um genügend Vorranggebiete Windenergie ausweisen zu können. Darüber hinaus können in den Vorranggebieten zukünftig auch Straßen, Hochspannungsleitungen, Deiche und andere linienförmige Strukturen liegen, die dann erst bei der Genehmigung der konkreten Standorte von Windenergieanlagen berücksichtigt werden.
Übersicht der Eckpunkte
Höhere Windenergieanlagen
Die Planung geht von höheren Windenergieanlagen als bislang aus. Als Referenzgröße für die Planung wird zukünftig eine Gesamthöhe von 200 Metern und ein Rotordurchmesser von 150 Metern zugrunde gelegt.
Rotor-In bleibt
Die Rotor-In-Planung wird beibehalten. Das bedeutet, dass die Rotoren der Windenergieanlagen nicht über die Vorranggebiete hinausragen dürfen. So sollen die bisherigen Mindestabstände zu Siedlungen gewahrt werden.
Vorranggebiete bleiben nach Möglichkeit
Die ausgewiesenen Vorranggebiete in den geltenden Regionalplänen sollen beibehalten werden, wenn rechtlich nichts gegen sie spricht.
Umstellung auf Positivplanung
Die Planung wird auf eine so genannte Positivplanung ohne Ausschlusswirkung umgestellt. Das bedeutet, Windenergieanlagen können zukünftig auch außerhalb von Vorranggebieten errichtet werden. Sobald aber das Land die Flächenzielwerte des Bundes erreicht hat, verlieren Windenergieanlagen außerhalb der Vorranggebiete ihre Privilegierung. Die Anforderung an eine Genehmigung sind dann dort wesentlich höher.
3H-/5H-Regelung wird abgeschafft
Die bisherige 3H-/5H-Regelung, das heißt, dass der Abstand von Windrädern zu Häusern im Außenbereich das Dreifache und zu Siedlungen das Fünffache der Anlagenhöhe beträgt, wird abgeschafft, weil Flächen mit Höhenbegrenzungen für Windenergieanlagen nicht auf die vom Bund vorgegebenen Flächenziele angerechnet werden dürfen.
Keine gesonderten Gebiete für Repowering mehr
Da Windenergieanlagen zukünftig auch außerhalb von Vorranggebieten genehmigt werden können, sind gesonderte Gebiete für das Repowering nicht mehr erforderlich. Allerdings gelten für ein Repowering außerhalb von Vorranggebieten zukünftig hohe Anforderungen. Die Ziele der Raumordnung, die der neue Landesentwicklungsplan Wind vorgeben wird, müssen beachtet werden. So wird unter anderem sichergestellt, dass beim Repowering die Siedlungsabstände eingehalten werden.
Keine Höhenbegrenzung
In den Regionalplänen Windenergie und in Bauleitplänen von Gemeinden dürfen zukünftig keine Höhenbegrenzungen für Windenergieanlagen mehr festgelegt werden. Denn Flächen mit Höhenbegrenzungen für Windenergieanlagen dürfen nicht auf die vom Bund vorgegebenen Flächenziele angerechnet werden.
Mindestgröße für Vorranggebiete
Vorranggebiete sollen weiterhin eine Mindestgröße von 15 Hektar haben.
Keine Vorranggebiete im Küstenmeer
Im Küstenmeer, das heißt im Bereich von der Küstenlinie bis zur 12-Seemeilenzone, soll es auch zukünftig keine Vorranggebiete geben.