Das in Artikel 20 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes verankerte Demokratiegebot gilt nicht nur für den Bereich des Bundes, sondern darüber hinaus auch für den Bereich der Länder und der Kommunen. Nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes muss das Volk in den Ländern, Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Artikel 3 Absatz 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein bestimmt daher, dass die Wahlen zu den Volksvertretungen im Lande, in den Gemeinden und Gemeindeverbänden und die Abstimmungen allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim sind.
Die näheren Einzelheiten der Vorbereitung und Durchführung der Wahl werden durch das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG und die Gemeinde- und Kreiswahlordnung - GKWO geregelt.
Weitere Informationen
Wahlsystem
Die Gemeinde- und Kreisvertretungen in Schleswig-Holstein werden für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem System der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Die Landesregierung hat als Wahltag für die nächste Wahl der Gemeinde- und Kreisvertretungen Sonntag, den 14. Mai 2023 bestimmt. Die Wahlzeit der neu gewählten Vertretungen beginnt am 1. Juni 2023 und endet am 31. Mai 2028.
Bei der Gemeindewahl und der Kreiswahl handelt es sich um zwei selbständige Wahlen, die in ihrer Durchführung lediglich organisatorisch miteinander verbunden sind. Gewählt wird am 14. Mai 2023 in rd. 1 080 kreisangehörigen Gemeinden, in den 4 kreisfreien Städten und in den 11 Kreisen. Für alle diese Wahlen wird der zusammenfassend der Begriff „Kommunalwahl“ verwendet. In den 27 Kleinstgemeinden bis zu 70 Einwohnerinnen und Einwohnern wird keine Gemeindevertretung gewählt; an ihre Stelle tritt die aus den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde bestehende Gemeindeversammlung unter Vorsitz der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Hier findet am 14. Mai 2023 nur die Kreiswahl statt.
Die Vertreterinnen und Vertreter erwerben ihre Mandate teils durch die Mehrheitswahl in den Wahlkreisen, teils durch die Verhältniswahl aus den Listen der Parteien und Wählergruppen. Dabei gilt das Prinzip der gebundenen, von den Wählerinnen und Wählern nicht veränderbaren Listen.
Zur Berechnung der Stimmen für den Verhältnisausgleich werden für jeden Listenwahlvorschlag die Stimmen zusammengezählt, die die unmittelbaren Bewerberinnen und Bewerber der vorschlagenden Partei oder Wählergruppe erhalten haben. Der Verhältnisausgleich wird nach dem Berechnungsverfahren Sainte-Laguë/Schepers, und zwar in dessen Ausprägung als Höchstzahlverfahren, vorgenommen; eine 5 %-Sperrklausel gibt es zu Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein nicht.
Bei der Wahl kann der Umstand eintreten, dass die Anzahl der für eine Partei oder Wählergruppe in den Wahlkreisen gewählten Bewerberinnen und Bewerber größer ist als der dieser Partei oder Wählergruppe zustehende verhältnismäßige Sitzanteil. Diese Mehrsitze (auch Überhangmandate genannt) verbleiben den Parteien oder Wählergruppen. In einem solchen Fall werden nach Fortführung der Berechnung zum Verhältnisausgleich ggf. weitere Mandate an andere Parteien vergeben (Ausgleichsmandate), bis die tatsächliche Zusammensetzung der Vertretung nahezu dem Wahlergebnis entspricht. Es findet somit ein Vollausgleich aller entstandenen Mehrsitze statt.
Wahlorgane
Für die Durchführung der Gemeinde- und Kreiswahlen sind nicht die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf kommunaler Ebene zuständig. Die Wahlen werden vielmehr entsprechend ihrem besonderen Charakter im Staatsgefüge als grundlegende politische Willensäußerung und Einflussnahme des Volkes auf die Staatswillensbildung außerhalb des Verwaltungsverfahrens durch besondere, weisungsunabhängige und der Neutralität verpflichtete Wahlorgane durchgeführt.
In diesem Sinne obliegt die Gesamtverantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Gemeindewahl im Wahlgebiet (Gemeindegebiet) der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter. Sie oder er ist zugleich Vorsitzende oder Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses, welcher im Übrigen aus acht von der jeweiligen Gemeindevertretung gewählten Beisitzerinnen und Beisitzern besteht.
Gemeindewahlleiterin oder Gemeindewahlleiter ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (sofern sie oder er nicht selbst zur Wahl kandidiert); für kleinere Gemeinden, die durch ein Amt verwaltet werden, gelten besondere Bestimmungen.
Für die Vorbereitung und Durchführung der Kreiswahl ist die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter (Landrätin oder Landrat) sowie der vom Kreistag gewählte Kreiswahlausschuss zuständig.
Darüber hinaus werden am Wahltag in den Wahlbezirken als Wahlorgane die Wahlvorstände tätig, die aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher sowie einer Anzahl von Beisitzerinnen und Beisitzern bestehen, die von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter aus dem Kreis der Wahlberechtigten der Gemeinde für diese ehrenamtliche Tätigkeit berufen werden.
Da sich die Vorbereitung und Durchführung der Gemeinde- und Kreiswahlen ausschließlich in der Zuständigkeit der besonders gebildeten Wahlorgane auf kommunaler Ebene vollzieht, wird in diesem Fall der Landeswahlleiter (anders als bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen) nicht als Wahlorgan auf Landesebene tätig. Die dem Innenministerium aus Anlass der Durchführung der Gemeinde- und Kreiswahlen zukommende Aufgabe der Kommunalaufsicht beschränkt sich im Wesentlichen auf eine beratende, koordinierende und unterstützende Funktion aller kommunalen Wahlorgane.
Anzahl der Wahlkreise und der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter
Die Größe einer Gemeindevertretung oder eines Kreistages insgesamt, die Zahl der unmittelbar und über die Listen zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter sowie die Zahl der Wahlkreise richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde oder des Kreises. Das GKWG sieht hierfür bestimmte Größenklassen vor. Maßgebend für die Wahl 2023 ist die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein amtlich festgestellte Einwohnerzahl der Gemeinde bzw. des Kreises nach dem Stand vom 31. Dezember 2020.
Kleine Gemeinden mit bis zu 2.500 Einwohnerinnen und Einwohnern bilden jeweils einen Wahlkreis, wo, je nach Größe der Gemeinde, vier bis sieben unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen sind. Gewählt sind diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt haben.
In Gemeinden mit mehr als 2.500 und bis zu 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern werden in drei Wahlkreisen jeweils 3 unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter gewählt; Gemeinden mit mehr als 5 000 und bis 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern bilden 5 Wahlkreise, in denen jeweils 2 unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind.
In den Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie in den Kreisen werden so viele Wahlkreise gebildet, wie unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind; es ist diejenige Bewerberin oder derjenige Bewerber im Wahlkreis gewählt, auf die oder den die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen sind.
Wahlvorschläge
Unmittelbare Wahlvorschläge für die Mehrheitswahl im Wahlkreis können von Parteien und Wählergruppen sowie von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber) eingereicht werden. Listenwahlvorschläge können naturgemäß nur von den Parteien und Wählergruppen eingereicht werden; eine Verbindung von Listenwahlvorschlägen verschiedener Parteien und/oder Wählergruppen ist unzulässig. Ebenso ist die Einreichung gemeinsamer Wahlvorschläge von Parteien und/oder Wählergruppen nicht möglich.
Die Zahl der einzureichenden Wahlvorschläge ist begrenzt. Eine Partei oder Wählergruppe kann so viele unmittelbare Wahlvorschläge einreichen, wie unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind; ferner kann nur ein Listenwahlvorschlag mit einer unbegrenzten Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern eingereicht werden.
Innerhalb des Wahlgebietes (Gemeindegebiet für die Gemeindewahl, Kreisgebiet für die Kreiswahl) kann jede Bewerberin und jeder Bewerber nur auf einem unmittelbaren Wahlvorschlag und nur auf einem Listenwahlvorschlag benannt werden. Eine Mehrfachkandidatur ist nicht möglich. Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe hierzu gewählt worden ist. Eine Bewerberin oder ein Bewerber muss schriftlich ihre oder seine Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe erteilen.
Die jeweilige Wahlleiterin oder der jeweilige Wahlleiter wird nach Bestimmung des Wahltages und ggf. der Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auffordern und hierzu die erforderlichen Hinweise geben. Die Bekanntmachung wird auch diejenigen Fristen und Termine enthalten, die von den Parteien und Wählergruppen im Rahmen des Wahlvorschlagsverfahrens zu beachten sind.
Die Wahlvorschläge sind spätestens bis zum 55. Tag vor der Wahl (bei der Kommunalwahl 2023 ist dieses der 20. März 2023), 18.00 Uhr, bei der zuständigen Wahlleiterin / dem zuständigen Wahlleiter mit allen erforderlichen Anlagen einzureichen.
Am 51. Tag vor der Wahl (24. März 2023) werden die Gemeindewahlausschüsse bzw. die Kreiswahlausschüsse über die Zulassung aller Wahlvorschläge zur Gemeindewahl bzw. zur Kreiswahl entscheiden; die zugelassenen Wahlvorschläge werden spätestens am 41. Tag vor der Wahl (3. April 2023) veröffentlicht.
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt zur Wahl ihrer Gemeindevertretung oder ihres Kreistages sind alle Deutschen sowie die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Wochen im Wahlgebiet eine Wohnung haben oder sich im Wahlgebiet gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben. Wer in mehreren Orten innerhalb und außerhalb Schleswig-Holsteins eine Wohnung hat, ist zur Gemeindewahl und zur Kreiswahl nur wahlberechtigt, wenn sich nach dem Melderegister die Hauptwohnung in einem Wahlkreis des Landes befindet.
Um wählen zu können, muss man im Wählerverzeichnis des zuständigen Wahlbezirks eingetragen sein oder einen Wahlschein besitzen. Das Wahlrecht kann nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.
Wählbarkeit
Um in eine Gemeindevertretung oder in einen Kreistag gewählt werden zu können, ist es erforderlich, dass die Bewerberin oder der Bewerber am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist. Es müssen zudem die übrigen Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht gegeben sein; darüber hinaus muss die Bewerberin oder der Bewerber seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag in Schleswig-Holstein eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Landes haben. Ebenso darf die Wählbarkeit nicht durch Richterspruch oder auf andere Weise aberkannt worden sein.
Anzahl der Stimmen
Jede Wählerin und jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter im Wahlkreis zu wählen sind. In Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können zur Gemeindewahl zwischen zwei und sieben Stimmen vergeben werden. Für eine Bewerberin oder einen Bewerber darf aber nur eine Stimme abgegeben werden. Ein "Häufeln" mehrerer Stimmen auf eine Bewerberin oder einen Bewerber (Kumulieren) ist nicht zulässig. Es ist jedoch statthaft, die möglichen Stimmen auf Bewerberinnen und Bewerber verschiedener Wahlvorschläge zu verteilen (Panaschieren).
Zur Gemeindewahl in Gemeinden ab 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie zur Kreiswahl hat jede Wählerin und jeder Wähler nur eine einzige Stimme.
Stimmabgabe
Alle Wahlberechtigten haben die Möglichkeit, am Wahltag zwischen 8 Uhr und 18 Uhr in rund 2.600 Wahlbezirken ihre Stimmen abzugeben. Diese Wahlbezirke werden von den Gemeindewahlbehörden nach rein wahlorganisatorischen Gesichtspunkten ausgewählt und abgegrenzt. Sie haben eine ausschließlich eine wahltechnische Bedeutung. Je Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand berufen, der sich jeweils aus bis zu zehn für ihre Gemeinde ehrenamtlich tätigen Wahlberechtigten zusammensetzt.
Um den Grundsatz der geheimen Wahl zu gewährleisten, muss die Wählerin oder der Wähler nach Feststellung der Wahlberechtigung den Stimmzettel in der Wahlkabine kennzeichnen, zusammenfalten und ihn anschließend in eine verschlossene Urne einwerfen. Im Wahlraum darf niemand Kenntnis von ihrer oder seiner Stimmabgabe erlangen. Das gilt natürlich nicht für die Hilfsperson in Fällen, in denen diese die Wählerin oder den Wähler nach den wahlrechtlichen Bestimmungen bei der Stimmabgabe unterstützen darf.
Unmittelbar nach Schluss der Wahlhandlung findet die öffentliche Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk durch den Wahlvorstand statt.
Briefwahl
Anstelle der Stimmabgabe im Wahllokal besteht die Möglichkeit der Wahlteilnahme durch Briefwahl. Dazu muss ein Antrag beim Wahlamt der Gemeinde gestellt werden. Der Antrag kann schriftlich (zum Beispiel mit dem Formular auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung) oder auch mit einer formlosen E-Mail gestellt werden. Dabei müssen Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift vollständig angeben sein. Es sollte möglichst auch die Nummer, unter der man im Wählerverzeichnis geführt wird, genannt werden. Diese Nummer findet man auf der Wahlbenachrichtigung.
Wer die Unterlagen persönlich beim Wahlamt seiner Gemeinde abholt, kann die Briefwahl auch gleich an Ort und Stelle ausüben. Briefwahlunterlagen werden bis zum Freitag vor der Wahl, 12 Uhr, erteilt. Wer danach erkrankt und deshalb nicht im Wahlraum wählen kann, kann auch noch am Wahltag bis 15 Uhr Briefwahlunterlagen beantragen.
Feststellung des Wahlergebnisses
Im Anschluss an die Ergebnisermittlung und -feststellung im Wahlbezirk ermittelt der jeweilige Wahlausschuss nach Vorprüfung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters das zahlenmäßige endgültige Wahlergebnis. Der Wahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstands und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen und über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen.
Mandatsannahme
Die gewählten Bewerberinnen und Bewerber erwerben ihr Mandat automatisch nach Ablauf der Frist von einer Woche nach der mündlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter im jeweiligen Wahlausschuss, jedoch nicht vor Ende der Wahlperiode der bisherigen Vertretung. Innerhalb dieser Wochenfrist kann das Mandat auch abgelehnt werden. Die neu gewählte Vertretung muss sich spätestens am 30. Tag nach Beginn der Wahlzeit konstituieren.
Wahlprüfung
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann von jeder wahlberechtigten Person innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses Einspruch erhoben werden. Die Wahlprüfung obliegt der neu gewählten Vertretung. Sie entscheidet nach Vorprüfung durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter und den Wahlprüfungsausschuss über die Einsprüche und über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen.
Die Entscheidungen der Vertretung können binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe im Beschwerdewege vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden.
Die Wahlprüfung kann das Ausscheiden nicht wählbarer Abgeordneter, die (zahlenmäßige) Neufeststellung des Wahlergebnisses oder auch die Wiederholungswahl zur Folge haben. Anderenfalls wird das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis ausdrücklich bestätigt.
Listennachfolge
Lehnt eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber die Annahme der Wahl ab oder stirbt eine Vertreterin oder ein Vertreter oder scheidet sonst nachträglich aus der Gemeindevertretung oder dem Kreistag aus, findet eine Listennachfolge statt. Für sie oder ihn rückt die auf der Liste der betreffenden Partei oder Wählergruppe nächstfolgende, bisher noch nicht berücksichtigte Person nach. Die Entscheidung über die Listennachfolge trifft die Wahlleiterin oder der Wahlleiter.