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Thema : Wahlen

Direktwahl: Rechtliche Grundlagen

In Schleswig-Holstein wählen die Bürgerinnen und Bürger die hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister direkt. Die Landrätinnen und Landräte wiederum werden in mittelbarer Wahl von den Kreistagen gewählt.

Letzte Aktualisierung: 07.11.2023

Seit 1998 werden in Schleswig-Holstein die hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nicht mehr von der jeweiligen Gemeinde- oder Stadtvertretung, sondern von den Bürgerinnen und Bürgern direkt gewählt. Die direkte Wahl durch das Volk galt bis 2009 auch für die Landrätinnen und Landräte der Kreise; der Schleswig-Holsteinische Landtag hatte jedoch mit Gesetz vom 16. September 2009, GVOBl. Schl.-H. S. 572, die Direktwahl der Landräte wieder abgeschafft. Seitdem werden die Landrätinnen und Landräte wieder in mittelbarer Wahl durch die Kreistage gewählt.

Die Grundlagen der Direktwahl sind in der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) (§§ 57 ff.) geregelt; für die Einzelheiten des Verfahrens zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl gelten die Bestimmungen der §§ 46 bis 58, § 60 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) und der §§ 72 ff. der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO).

Wahlsystem

Die Direktwahl findet unter Anwendung der für Parlamentswahlen geltenden verfassungsrechtlich normierten Grundsätze einer allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl statt. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Es ist diejenige oder derjenige gewählt, die oder der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit erreicht, findet binnen 28 Tagen eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerberinnen oder Bewerbern statt, die die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

Wahlorgane

Für die Durchführung der Direktwahl sind nicht die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf kommunaler Ebene zuständig. Die Wahl vollzieht sich vielmehr, dem Charakter der Volkswahl als „staatsorganisatorisches Handeln“ entsprechend, außerhalb des Verwaltungsverfahrens durch besondere, weisungsunabhängige und der Neutralität verpflichtete Wahlorgane (Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter sowie Gemeindewahlausschüsse, Wahlvorstände am Wahltag).

In diesem Sinne obliegt die Gesamtverantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Bürgermeisterwahl der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter. Sie oder er ist zugleich Vorsitzende oder Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses, welcher im Übrigen aus acht von der Gemeinde- oder Stadtvertretung gewählten Beisitzerinnen und Beisitzern besteht.

Darüber hinaus werden am Wahltag in den Wahlbezirken als Wahlorgane die Wahlvorstände tätig, die aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher sowie einer Anzahl von Beisitzerinnen und Beisitzern bestehen, die von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter aus dem Kreis der Wahlberechtigten der Gemeinde für diese ehrenamtliche Tätigkeit berufen werden.

Wie bei der Gemeinde- und Kreiswahl beschränkt sich die Zuständigkeit des Innenministeriums im Rahmen der ihm obliegenden Kommunalaufsicht im Wesentlichen auf eine beratende, koordinierende und unterstützende Funktion aller kommunalen Wahlorgane.

Wahlvorschläge

Ein Wahlvorschlag kann von einer in der Gemeindevertretung vertretenen Partei oder Wählergruppe eingereicht werden; mehrere in der Gemeindevertretung vertretene Parteien und Wählergruppen können gemeinsam einen Wahlvorschlag einreichen.

Die Aufstellung einer Bewerberin oder eines Bewerbers innerhalb einer Partei oder Wählergruppe muss entsprechend den demokratischen Prinzipien in geheimer Abstimmung durchgeführt werden. Es muss jedem Partei- bzw. Wählergruppenmitglied die Gelegenheit gegeben worden sein, Vorschläge zu unterbreiten. Wer auf einem Wahlvorschlag oder einem gemeinsamen Wahlvorschlag kandidiert, muss seine Zustimmung zur Aufnahme in diesen Wahlvorschlag schriftlich erteilen.

Ferner kann jede Bewerberin und jeder Bewerber für sich selbst einen Wahlvorschlag einreichen. Für einen solchen Wahlvorschlag müssen die Bewerberinnen oder Bewerber Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten der Gemeinde oder der Stadt beibringen, und zwar das Fünffache der Mitgliederzahl der Gemeinde- oder Stadtvertretung.

Eine Amtsinhaberin oder ein Amtsinhaber, die oder der sich als unabhängiger Bewerberin oder Bewerber um eine weitere Amtszeit neu bewirbt, braucht keine Unterstützungsunterschriften vorzulegen.

Bewerberinnen und Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, können nicht zugelassen werden.

Die jeweilige Gemeindewahlleiterin oder der jeweilige Gemeindewahlleiter wird nach Bestimmung des Wahltages durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auffordern und hierzu die erforderlichen Hinweise geben. Die Bekanntmachung wird auch diejenigen Fristen und Termine enthalten, die von den Fraktionen oder von den Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern im Rahmen des Wahlvorschlagsverfahrens zu beachten sind.

Die Wahlvorschläge sind spätestens bis zum 48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter mit allen erforderlichen Anlagen einzureichen.

Am 44. Tag vor der Wahl werden die Gemeindewahlausschüsse über die Zulassung aller Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl entscheiden; die zugelassenen Wahlvorschläge werden spätestens am 34. Tag vor der Wahl veröffentlicht.

Wahlberechtigung

Die Wahlberechtigung zur Direktwahl entspricht der Wahlberechtigung zur Gemeindewahl. Wahlberechtigt sind alle Deutschen und alle Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 6 Wochen in der Stadt bzw. in der Gemeinde eine Wohnung haben.

Wählbarkeit

Wählbar zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister ist, wer die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt. Wählbar ist auch, wer die Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber muss am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sein.

Die Amtszeit der direkt Gewählten beträgt mindestens sechs und höchstens acht Jahre. Sie wird im Einzelnen in der Hauptsatzung der Gemeinde oder der Stadt festgelegt und beginnt mit dem Amtsantritt der oder des Gewählten.

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