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Thema : Wahlen

Europawahl: Rechtliche Grundlagen

Vom Wahlsystem über die Briefwahl - rechtliche Grundlagen der Europawahl.

Letzte Aktualisierung: 26.02.2024

Artikel 190 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) bestimmt, dass die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt werden. Weitere gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlagen sind der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder der Europäischen Parlaments (Direktwahlakt) sowie die Richtlinie 93/109/EG des Rates über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Direktwahlrichtlinie).

Diese gemeinschaftsrechtlichen Rahmenvorschriften bilden die Grundlage für die Wahl, die darüber hinaus nach den von den EU-Mitgliedsstaaten erlassenen teilweise sehr unterschiedlichen nationalen Wahlgesetzen durchgeführt wird. Ein einheitliches Wahlverfahren, welches in jedem Mitgliedstaat gleichermaßen anzuwenden ist, gibt es nicht.

In der Bundesrepublik Deutschland sind zur Durchführung der Europawahl das Europawahlgesetz (EuWG) - mit Verweisung auf das Bundeswahlgesetz (BWG) - sowie die Europawahlordnung (EuWO) erlassen worden.

Wahlsystem

Die in Deutschland zu wählenden 96 Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden nach den Grundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl nach dem System einer reinen Verhältniswahl nach (starren) Listen gewählt. Wahlkreise wie bei der Bundestagswahl, in denen die Hälfte der Abgeordneten direkt im Wege der Mehrheitswahl gewählt wird, gibt es zur Europawahl in Deutschland nicht. Die Wahlperiode des Europäischen Parlaments dauert fünf Jahre.

Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme. Diese wird für einen Listenwahlvorschlag einer Partei abgegeben. Eine Partei kann entscheiden, ob sie eine „gemeinsame Liste für alle Länder“ (Bundesliste) einreicht oder sich mit „Listen für einzelne Länder“ (Landeslisten), die prinzipiell als verbunden gelten, an der Europawahl beteiligt.

Die Bewerberinnen und Bewerber auf der Liste einer Partei (es ist auch möglich, Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber zu benennen) werden in Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen entsprechend den auch hier anzuwendenden demokratischen Grundsätzen von den Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern in geheimer, schriftlicher Abstimmung gewählt. Auf der Liste einer Partei kann nur benannt werden, wer zuvor schriftlich hierfür seine Zustimmung erklärt hat.

Die Verteilung der auf Deutschland entfallenden 96 Sitze auf die einzelnen Parteien wird nach einem mathematischen Verfahren (Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte Laguë/Schepers) vorgenommen.

Wahlorgane

Entsprechend der Bedeutung der Wahl als Ausdruck demokratischer Willensbildung des Volkes sind die wichtigsten Funktionen bei der Wahldurchführung nicht den Behörden der allgemeinen Verwaltung, sondern hierfür besonders gebildeten Wahlorganen übertragen. Diese handeln überparteilich und unabhängig und sind an Weisungen von außen nicht gebunden. Ihre Entscheidungen und Maßnahmen können nur mit den in den wahlrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen, ansonsten erst im Anschluss an die Wahl im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.

In diesem Sinne obliegt dem Landeswahlleiter im Rahmen seiner Aufgaben die Gesamtverantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Europawahl im Land. Er ist zugleich Vorsitzende des Landeswahlausschusses, welcher im Übrigen aus sechs von ihm aus dem Kreis der Wahlberechtigten des Landes nach den Vorschlägen der Parteien berufenen Beisitzerinnen und Beisitzern sowie zwei Richterinnen und Richtern des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein besteht.

Auf der Ebene der Kreise und kreisfreien Städte sind die vor der Wahl vom Innenministerium ernannten Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter bzw. die Stadtwahlleiterinnen und Stadtwahlleiter sowie die Kreis- und Stadtwahlausschüsse zuständig. Die sechs Beisitzerinnen und Beisitzer dieser Ausschüsse werden aus dem Kreis der Wahlberechtigten des Kreises oder der kreisfreien Stadt nach den Vorschlägen der Parteien berufen.

Auf örtlicher Ebene erfolgt die Vorbereitung und Durchführung der Europawahl durch die Gemeindebehörden (Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher). Diese haben aber nicht die Stellung eines Wahlorgans, sie nehmen vielmehr Behördenfunktionen wahr.

Darüber hinaus werden am Wahltag in den Wahlbezirken als Wahlorgane die Wahlvorstände tätig, die aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher sowie einer Anzahl von Beisitzerinnen und Beisitzern bestehen. Diese werden aus dem Kreis der Wahlberechtigten der Gemeinde für diese ehrenamtliche Tätigkeit berufen.

Wahlvorschläge

Die Bundeslisten und die Landeslisten sind bis zum 83. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr beim Bundeswahlleiter (Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden) mit allen erforderlichen Anlagen (Erklärungen und Bescheinigungen) einzureichen.

Am 72. Tag vor der Wahl wird der Bundeswahlausschuss in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der eingereichten Bundeslisten und Landeslisten entscheiden.

Wählbarkeit

Aus der Bundesrepublik Deutschland kann in das Europäische Parlament gewählt werden, wer Deutsche oder Deutscher ist, am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Neben den Deutschen sind unter den gleichen Bedingungen auch diejenigen Angehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wählbar, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben. Diese Personen dürfen, um in Deutschland kandidieren zu können, in ihrem Herkunftsmitgliedstaat auch nicht vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

Aufgrund des Ende März 2019 bevorstehenden Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union sind diejenigen Personen, die ausschließlich die britische und keine weitere Staatsangehörigkeit eines EU-Staates besitzen, weder wählbar noch wahlberechtigt.

Wahlberechtigung

Teilnahmeberechtigt zur Wahl der deutschen Abgeordneten im Europäischen Parlament sind alle Deutschen sowie alle Staatsangehörigen der übrigen EU-Mitgliedsstaaten. Sie müssen am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat eine Wohnung haben oder sich hier gewöhnlich aufhalten. Sie dürfen nicht infolge einer strafrichterlichen Entscheidung oder aufgrund des Betreuungsrechts vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.

Wer in mehreren Orten im Bundesgebiet eine Wohnung hat, ist nur dort wahlberechtigt, wo sich nach dem Melderegister seine Hauptwohnung befindet.

Wahlberechtigt bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen sind auch die am Wahltag im Ausland lebenden Deutschen, sofern sie sofern sie
1.nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder
2.aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Um wählen zu können, muss man im Wählerverzeichnis des zuständigen Wahlbezirks eingetragen sein oder einen Wahlschein besitzen. Die hier wohnenden deutschen Wahlberechtigten sowie diejenigen Angehörigen der übrigen EU-Mitgliedsstaaten, die zur Europawahl 1999 oder zu einer späteren Wahl auf ihren Antrag in ein deutsches Wählerverzeichnis eingetragen worden waren, werden zur Europawahl 2019 und zu künftigen Europawahlen von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufgenommen.

Alle anderen Wahlberechtigten müssen, um in Deutschland an der Europawahl teilnehmen zu können, bei ihrer Gemeindebehörde bis zum 21. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Das Wahlrecht kann nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Dieses gilt auch für Personen, die zugleich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat wahlberechtigt sind.

Stimmabgabe

Alle Wahlberechtigten haben die Möglichkeit, am Wahltag zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr in rd. 2.650 Wahlbezirken des Landes ihre Stimme abzugeben. Diese Wahlbezirke werden von den Gemeindebehörden nach rein wahlorganisatorischen Gesichtspunkten ausgewählt und abgegrenzt. Sie haben eine ausschließlich eine wahltechnische Bedeutung. Je Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand berufen, der sich jeweils aus bis zu zehn für ihre Gemeinde ehrenamtlich tätigen Wahlberechtigten zusammensetzt.

Um den Grundsatz der geheimen Wahl zu gewährleisten, muss die Wählerin oder der Wähler nach Feststellung der Wahlberechtigung den Stimmzettel in einer Wahlkabine kennzeichnen, zusammenfalten und ihn anschließend in eine verschlossene Urne einwerfen. Im Wahlraum darf niemand Kenntnis von der Stimmabgabe der Wählerin oder des Wählers erlangen. Das Fotografieren oder Filmen in der Wahlkabine ist verboten.

Briefwahl

Neben der Stimmabgabe im Wahllokal besteht die Möglichkeit, an der Europawahl durch Briefwahl teilzunehmen. Wer seine Unterlagen persönlich beim Wahlamt seiner Gemeinde abholt, kann die Briefwahl auch gleich an Ort und Stelle ausüben. Briefwahlunterlagen werden bis zum Freitag vor der Wahl, 18.00 Uhr, erteilt. Wer danach erkrankt und deshalb nicht im Wahlraum wählen kann, kann auch noch am Wahltag bis 15.00 Uhr Briefwahlunterlagen beantragen.

Feststellung des Wahlergebnisses

Unmittelbar nach Schluss der Wahlhandlung findet die öffentliche Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk durch den Wahlvorstand statt. Die zusammengestellten vorläufigen Wahlergebnisse der Kreise und kreisfreien Städte werden am Wahlabend dem Landeswahlleiter mitgeteilt. Er ermittelt auf der Grundlage dieser Ergebnisse das vorläufige Landesergebnis und übermittelt es noch in der Wahlnacht dem Bundeswahlleiter. Dieser berechnet aufgrund der Ergebnisse aller Länder das vorläufige Wahlergebnis auf Bundesebene.

Im Anschluss an die Ermittlung der vorläufigen Ergebnisse in der Wahlnacht ermitteln die Kreis- und Stadtwahlausschüsse das zahlenmäßige endgültige Wahlergebnis in ihrem Kreis bzw. in ihrer kreisfreien Stadt. Nur diese Wahlausschüsse sind berechtigt, rechnerische Feststellungen der Wahlvorstände und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen und über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen.

Im Anschluss daran stellt der Landeswahlausschuss nach Vorbereitung durch den Landeswahlleiter aufgrund der Wahlniederschriften der Kreis- und Stadtwahlausschüsse das endgültige Landesergebnis der Europawahl fest. Im Gegensatz zu den Befugnissen der Kreis- und Stadtwahlausschüsse hat der Landeswahlausschuss nur die Möglichkeit, Feststellungen der Wahlvorstände und der Kreis- und Stadtwahlausschüsse rechnerisch zu berichtigen.

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