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Thema : Wahlen

Europawahl in Schleswig-Holstein


Die kommende Europawahl findet am 9. Juni 2024 statt.

Letzte Aktualisierung: 30.05.2024

Was oder wer wird gewählt?

Bei den Europawahlen in der Europäischen Union (EU) werden die Abgeordneten des Europäischen Parlaments gewählt. Das Europäische Parlament ist die einzige direkt gewählte Vertretung der EU-Bürgerinnen und -bürger in der EU. Es setzt sich aus Abgeordneten aus allen EU-Ländern zusammen. Der Sitz des Europäischen Parlaments ist in Straßburg; weitere Standorte befinden sich in Brüssel und Luxemburg.

Das Europäische Parlament ist eine der wichtigsten Einrichtungen in der EU. Die Mitglieder der anderen EU-Einrichtungen werden nicht direkt gewählt, sondern von den Regierungen der einzelnen EU-Länder bestimmt. Zum Beispiel:

  • Der Europäische Rat setzt sich aus den Staats- und Regierungschefs der EU-Länder zusammen.
  • Der Rat der Europäischen Union (kurz: Rat) setzt sich aus den Ministerinnen und Ministern der EU-Länder zusammen.
  • Jedes EU-Land bestimmt eine Kommissarin oder einen Kommissar für die Europäische Kommission für fünf Jahre.

Das Europäische Parlament vertritt die Interessen der gesamten Bevölkerung der Europäischen Union, also von ca. 450 Millionen Menschen. Durch die direkte Wahl können die Wahlberechtigten die Zusammensetzung des Parlaments bestimmen und haben dadurch Einfluss auf die Arbeitsweise des Parlaments.

Im Europäischen Parlament gibt es nicht wie etwa im deutschen Parlament Regierungs- und Oppositionsparteien. Stattdessen gibt es wechselnde Mehrheiten, je nachdem, welches Thema gerade bearbeitet wird. Die einzelnen Abgeordneten und Fraktionen können bei jeder Abstimmung selbst entscheiden, für welchen Entwurf sie stimmen.

Zu den wichtigsten Aufgaben des Europäischen Parlaments zählen:

  • Gesetzgebung: So wie es Bundesgesetze gibt, gibt es auch Gesetze, die in der ganzen EU gelten. Auch diese müssen entworfen und beschlossen werden. Die Europäische Kommission legt einen Gesetzesentwurf vor, mit dem das Europäische Parlament und der Rat einverstanden sein müssen.
  • Demokratische Kontrollrechte: Kommission und Rat müssen dem Parlament regelmäßig darüber berichten, was sie tun. Wenn das Parlament mit der Arbeit der Kommission nicht zufrieden ist oder Bedenken hat, dann kann es das Misstrauen aussprechen und die Kommission sogar zum Rücktritt zwingen.
  • Haushaltsrecht: Das Parlament bestimmt mit, wie viel Geld wofür verwendet wird. Gemeinsam mit dem Rat muss das Europäische Parlament dem Haushaltsentwurf der Europäischen Kommission zustimmen oder Änderungen beschließen.

Durch den Vertrag von Lissabon hat das Europäische Parlament seit 2009 außerdem die Aufgabe, eine Präsidentin oder einen Präsidenten der Europäischen Kommission für fünf Jahre zu wählen. Der Präsident oder die Präsidentin der Europäischen Kommission hat eine wichtige Position in der EU ähnlich wie ein Regierungschef.

Wahlmodus

Um insgesamt 705 Abgeordnete in das Europäische Parlament zu wählen, muss jedes Land eine bestimmte Anzahl an Abgeordneten entsenden. Wie viele Abgeordnete ein Land in das Parlament entsenden kann, richtet sich nach der Größe seiner Bevölkerung: Je nach Einwohnerzahl sind jedem Land zwischen 6 und 96 Sitze zugeteilt. Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 96 Abgeordnete des Europäischen Parlaments.

In Deutschland erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen. Listenwahlvorschläge können von Parteien für ein Land oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt werden.

Das Europäische Parlament wird für einen Zeitraum von fünf Jahren nach den Grundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl gewählt.

Eine 5 %-Sperrklausel gibt es zur Europawahl nicht.

Wahltag

Die Europawahl findet in Deutschland am Sonntag, den 9. Juni 2024, statt.

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt ist, wer mindestens 16 Jahre alt und deutscher Staatsbürger ist sowie seit mindestens drei Monaten seinen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthaltsort in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Für Deutsche, die im Ausland leben, hat die Bundeswahlleitung auf ihrer Homepage Informationen zusammengestellt.

Deutsche im Ausland – Die Bundeswahlleiterin

Auch die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürgerinnen und Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) können an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen, entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder ihrem Herkunftsland.

Um in Deutschland zu wählen, müssen sie ebenfalls mindestens 16 Jahre alt sein und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort in Deutschland haben.

Um wählen zu können, muss man in die Liste der Wahlberechtigen – dem sognannten Wählerverzeichnis – des zuständigen Wahlbezirks eingetragen sein oder einen Wahlschein besitzen. Bis zum 19. Mai 2024 sollen die persönlichen Wahlbenachrichtigungen – mit allen erforderlichen Angaben zum Wahllokal – zugestellt werden. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, obwohl er wahlberechtigt ist, sollte sich bei seiner Stadt, Gemeinde oder Amtsverwaltung melden.

Auch Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die in Deutschland an der Wahl teilnehmen möchten, müssen im Wählerverzeichnis eingetragen sein.
Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Eintragung "von Amts wegen"
    Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger werden automatisch von der zuständigen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie das bereits für eine frühere Wahl zum Europäischen Parlament beantragt haben, sofern sie – ohne zwischenzeitlichen Wegzug in das Ausland – am 28. April 2024 bei einer Meldebehörde in Deutschland gemeldet sind. Sie erhalten dann wie alle Wahlberechtigten von der Gemeindebehörde spätestens bis zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung.
    Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland muss erneut ein Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis gestellt werden.
    Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie bereits im Wählerverzeichnis eingetragen sind, sollten Sie bei Ihrem Rathaus oder Ihrer Amtsverwaltung nachfragen.
  2. Eintragung auf Antrag
    Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden (siehe Nummer 1), müssen einen förmlichen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag muss spätestens am 19. Mai 2024 bei der Gemeinde am Wohnort eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.
    Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.
    Das Antragsformular kann auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin heruntergeladen werden. Es enthält Ausfüllhinweise in einem Merkblatt. Darüber hinaus sind Antragsformulare bei den Wahlämtern der Gemeinde erhältlich.

Unionsbürgerinnen und -bürger – Die Bundeswahlleiterin

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die die Europaabgeordneten ihres Herkunftslandes wählen möchten, wenden sich für weitere Informationen bitte an die zuständige Stelle des jeweiligen Herkunfts-Mitgliedstaates. Die Auslandsvertretungen der jeweiligen Herkunftsländer erteilen weitere Rechts- und Verfahrensauskünfte.

Bitte beachten Sie, dass das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden darf! Das gilt auch, wenn man in mehr als einem Land wahlberechtigt ist.

Wie wird gewählt?

Stimmzettel

Für die Wahl werden Stimmzettel verwendet. Jede bzw. jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Wer mehr als ein Kreuz macht, macht seinen Stimmzettel ungültig.

Urnenwahl

Alle Wahlberechtigten haben die Möglichkeit, am Wahltag zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr ihre Stimmen abzugeben. Zur Stimmabgabe sollten die Wahlbenachrichtigung sowie der Personalausweis oder Reisepass – bei Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern der Identitätsausweis oder Reisepass – mitgebracht werden.

Um den Grundsatz der geheimen Wahl zu gewährleisten, muss die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel in der Wahlkabine kennzeichnen, zusammenfalten und ihn anschließend in eine verschlossene Urne einwerfen. Im Wahlraum darf niemand Kenntnis von ihrer oder seiner Stimmabgabe erlangen.

Das Filmen und Fotografieren in der Wahlkabine ist verboten.

Briefwahl

Anstelle der Stimmabgabe im Wahlraum besteht vorher die Möglichkeit, seine Stimme durch Briefwahl abzugeben. Wer Briefwahl machen möchten, muss dies beantragen.

Dazu kann der mit der Wahlbenachrichtigung versandte Antrag ausgefüllt und an das zuständige Wahlamt versandt werden.

Briefwahlunterlagen können dort auch mit einer formlosen E-Mail beantragt werden. Dabei müssen Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift vollständig angeben sein. Dazu sollte möglichst auch die Nummer genannt werden, unter der man im Wählerverzeichnis geführt wird. Diese Nummer findet man auf der Wahlbenachrichtigung.

In vielen Gemeinden besteht auch die Möglichkeit, über die jeweilige Internet-Seite ab etwa Ende April Wahlschein und Briefwahl direkt zu beantragen.

Das Wahlamt schickt die Briefwahlunterlagen zu, sofern bei der Beantragung des Wahlscheins eine zustellfähige Adresse angegeben wurde. Das kann auch eine Urlaubsadresse sein. Die Briefwahlunterlagen werden, nachdem die Wahlvorschläge vom Bundeswahlausschuss zugelassen und die Stimmzettel gedruckt sind, etwa ab dem 29. April 2024 versandt. Der Wahlbrief muss so rechtzeitig zurückgesandt werden, dass er bis 18.00 Uhr am Wahltag bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle eintrifft.

Wer die Unterlagen persönlich beim Wahlamt seiner Gemeinde abholt, kann die Briefwahl auch an Ort und Stelle ausüben und den Wahlbrief gleich dort abgeben.

Briefwahlunterlagen werden bis zum Freitag vor der Wahl, 18.00 Uhr, erteilt. Wer danach erkrankt und deshalb nicht im Wahlraum wählen kann, kann auch noch am Wahltag bis 15.00 Uhr Briefwahlunterlagen beantragen.

Weitere Wahlen und Abstimmungen

In einigen Gemeinden findet neben der Europawahl auch eine Bürgermeisterdirektwahl oder ein Bürgerentscheid statt. Auch hier gelten dieselben Regeln bei der Briefwahl.

Auszählung

Ab 18.00 Uhr findet die öffentliche Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand im Wahlraum statt. Auch die Stimmen der Briefwählerinnen und Briefwähler werden erst jetzt gezählt. Die Wahlbehörden stellen in der Wahlnacht das vorläufige Ergebnis der Wahl in der jeweiligen Stadt, Gemeinde oder im Kreis fest. Der Landeswahlleiter stellt in der Wahlnacht ein Landesergebnis zusammen und meldet es der Bundeswahlleitung. Diese ermittelt nach den Schnellmeldungen der Landeswahlleitungen das vorläufige Wahlergebnis im Wahlgebiet nach den gesetzlichen Vorgaben.
Die Auszählungsergebnisse aus Schleswig-Holstein kann man unter www.wahlen-sh.de einsehen.

Ergebnisportal - Wahlen in Schleswig-Holstein

Endgültiges Ergebnis

Nach dem Wahltag geht die Arbeit für die Wahlbehörden weiter. Die Ergebnisse der einzelnen Wahllokale werden überprüft. Falls Fehler bei der Ergebnisfeststellung aufgetreten sein sollten, werden sie berichtigt. Am 20. Juni 2024 stellt der Landeswahlausschuss das endgültige Ergebnis für Schleswig-Holstein fest; der Bundeswahlausschuss ermittelt später das Ergebnis für ganz Deutschland.

Einsprüche gegen die Wahl

Jede wahlberechtigte Person hat die Möglichkeit, binnen zwei Monaten nach dem Wahltag Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl einzulegen, wenn sie der Meinung ist, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Fehler aufgetreten sind. Über die Einsprüche entscheidet der Bundestag im Rahmen der Wahlprüfung. Im Falle der Ablehnung eines Einspruchs ist eine Beschwerde möglich, über die das Bundesverfassungsgericht endgültig entscheidet.

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