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Thema : Wahlen

Bundestagswahl: Rechtliche Grundlagen

Von den Wahlrechtsgrundsätzen über die Stimmabgabe - hier gibt es die rechtlichen Grundlagen für die Bundestagswahlen in Schleswig-Holstein.

Letzte Aktualisierung: 21.08.2023

Nach Artikel 38 des Grundgesetzes werden die Abgeordneten des Deutschen Bundestages nach den Grundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl gewählt. Die Wahlperiode beträgt vier Jahre; sie beginnt mit dem Zusammentritt des neu gewählten Bundestages.

Wahlsystem

Der Bundestag besteht aus 598 Abgeordneten (Regelzahl). Diese werden nach dem System der personalisierten Verhältniswahl gewählt. 299 Abgeordnete erlangen ihr Mandat durch die Wahl im Wahlkreis, die übrigen 299 Sitze werden über die Landeslisten der Parteien vergeben. Von den insgesamt 299 Wahlkreisen entfallen auf Schleswig-Holstein elf Wahlkreise. Für die Aufteilung der Wahlkreise auf die Länder und für deren gebietsmäßige Abgrenzung zueinander ist der Bundestag zuständig.

Jede wahlberechtigte Person hat zur Bundestagswahl zwei Stimmen. Die Erststimme gilt für die Wahl im Wahlkreis; die Zweitstimme wird für die Wahl einer Landesliste abgegeben.

Mit der Erststimme werden in den elf Wahlkreisen des Landes elf Mandate im Wege der Mehrheitswahl vergeben; hier ist diejenige Bewerberin oder derjenige Bewerber auf einem Kreiswahlvorschlag gewählt, die oder der die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Damit nehmen die Wählerinnen und Wähler hinsichtlich eines Teils der Abgeordneten direkten Einfluss auf die personelle Besetzung des Bundestages.

Mit der Zweitstimme wird die Landesliste einer Partei gewählt; mit ihr bestimmen Wählerinnen und Wähler das Stärkeverhältnis der Parteien im Bundestag.

Die Sitzverteilung erfolgt nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts entsprechend dem von den Parteien bei der Wahl erreichten Zweitstimmenergebnis. Angewendet wird dabei das Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë/Schepers. Am Verhältnisausgleich nehmen diejenigen Parteien teil, deren Zweitstimmenanteil mindestens fünf Prozent der insgesamt abgegebenen gültigen Zweitstimmen beträgt ("Fünf-Prozent -Sperrklausel").

Wahlorgane

Entsprechend der Bedeutung der Bundestagswahl als Ausdruck demokratischer Willensbildung des Volkes sind die wichtigsten Funktionen bei der Wahlvorbereitung und -durchführung nicht den Behörden der allgemeinen Verwaltung, sondern besonders gebildeten Wahlorganen übertragen. Diese handeln überparteilich und unabhängig und sind an Weisungen von außen nicht gebunden. Ihre Entscheidungen und Maßnahmen können nur mit den in den wahlrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen, ansonsten erst im Anschluss an die Wahl im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.

Wahlorgane sind

  • der Bundeswahlleiter und der Bundeswahlausschuss für das Wahlgebiet, d. h. das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
  • der Landeswahlleiter, der im Rahmen ihrer Aufgaben die Gesamtverantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Land trägt. Er ist zugleich Vorsitzender des Landeswahlausschusses, welcher aus sechs von ihm aus dem Kreis der Wahlberechtigten des Landes nach den Vorschlägen der Parteien berufenen Beisitzerinnen und Beisitzern und zwei Richtern des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein besteht;
  • die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter, die für die Wahl im Wahlkreis zuständig sind, sowie die Kreiswahlausschüsse, deren sechs Beisitzerinnen und Beisitzer aus dem Kreis der Wahlberechtigten des Wahlkreises nach den Vorschlägen der Parteien berufen werden;
  • die Wahlvorstände, die aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher sowie einer Anzahl von Beisitzerinnen und Beisitzern bestehen und am Wahltag in den Wahlbezirken tätig werden. Sie werden aus dem Kreis der Wahlberechtigten der Gemeinde für diese ehrenamtliche Tätigkeit berufen;
  • Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher sowie ein Wahlvorstand für jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses, die von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter zu bestimmen sind.

Auf kommunaler Ebene erfolgt die Vorbereitung und Durchführung der Wahl durch die Gemeindebehörden (Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher). Diese haben aber nicht die Stellung eines Wahlorgans, sie nehmen vielmehr Behördenfunktionen wahr.

Wahlvorschläge

Wahlvorschläge für die Mehrheitswahl im Wahlkreis können von Parteien (Kreiswahlvorschläge) sowie von einzelnen Wahlberechtigten (andere Kreiswahlvorschläge, sogenannte "Einzelbewerber") eingereicht werden. Landeslisten können naturgemäß nur die Parteien aufstellen und einreichen; eine Verbindung von Listenwahlvorschlägen verschiedener Parteien ist unzulässig. Ebenso ist die Einreichung gemeinsamer Wahlvorschläge von Parteien nicht möglich.

Die Zahl der Wahlvorschläge ist begrenzt. Eine Partei kann in einem Wahlkreis jeweils nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen, auf dem nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt ist. Darüber hinaus kann in jedem Land nur eine Landesliste eingereicht werden; die Zahl der auf der Liste aufzuführenden Bewerberinnen und Bewerbern ist dabei nicht begrenzt.

Die Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschlägen einer Partei werden in Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen entsprechend den auch hier anzuwendenden demokratischen Grundsätzen von den Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmern in geheimer, schriftlicher Abstimmung gewählt.

Parteien, die bisher noch nicht mit mindestens einer oder einem für sie in Schleswig-Holstein gewählten Abgeordneten im Bundestag oder im Landtag vertreten sind, können nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie bis zum 97. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr Ausschlussfrist) dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Die Entscheidung des Bundeswahlausschusses ist spätestens am 79. Tag vor der Wahl zu treffen. Sofern vom Bundeswahlausschuss die Parteieigenschaft nicht zuerkannt werden sollte, hat die betreffende Vereinigung die Möglichkeit, hiergegen binnen 4 Tagen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu erheben. Die Entscheidung über die Zuerkennung der Parteieigenschaft ist bindend für alle Wahlorgane.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf einem Kreiswahlvorschlag und nur auf einer Landesliste benannt werden; eine Mehrfachkandidatur ist nicht möglich. Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei kann nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist und zuvor in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei hierzu gewählt wurde; die Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag muss schriftlich erklärt werden.

Nach der Bestimmung des Wahltages fordert der Landeswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (Kreiswahlvorschläge und Landeslisten) auf und gibt hierzu die erforderlichen Hinweise. Die Bekanntmachung enthält auch diejenigen Fristen und Termine, die von den Parteien im Rahmen des Wahlvorschlagsverfahrens zu beachten sind.

Die Kreiswahlvorschläge sind bei der zuständigen Kreiswahlleiterin oder beim zuständigen Kreiswahlleiter, die Landeslisten beim Landeswahlleiter spätestens bis zum 69. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr Ausschlussfrist, mit allen erforderlichen Anlagen (Erklärungen und Bescheinigungen) einzureichen.

Am 58. Tag vor der Wahl entscheiden in öffentlicher Sitzung die Kreiswahlausschüsse über die Zulassung der eingereichten Kreiswahlvorschläge und der Landeswahlausschuss über die Zulassung der eingereichten Landeslisten; die zugelassenen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten werden spätestens am 48. Tag vor der Wahl veröffentlicht.

Wahlberechtigung

An der Bundestagswahl kann teilnehmen, wer wahlberechtigt ist und in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben (sogenannte Auslandsdeutsche.

Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die infolge einer strafrichterlichen Entscheidung das Wahlrecht nicht besitzen.

Das Wahlrecht kann nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.

Wählbarkeit

Um in den Bundestag gewählt werden zu können, ist es erforderlich, dass die Bewerberin oder der Bewerber am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist. Zudem müssen die übrigen Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht gegeben sein. Ebenso darf die Wählbarkeit nicht aberkannt worden sein.

Stimmabgabe

Alle Wahlberechtigten haben die Möglichkeit, am Wahltag zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr in rund 2.700 Wahlbezirken ihre Stimmen abzugeben. Diese Wahlbezirke werden von den Gemeindebehörden nach rein wahlorganisatorischen Gesichtspunkten ausgewählt und abgegrenzt. Sie haben eine ausschließlich wahltechnische Bedeutung. Je Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand berufen, der sich jeweils aus bis zu zehn für ihre Gemeinde ehrenamtlich tätigen Wahlberechtigten zusammensetzt.

Um den Grundsatz der geheimen Wahl zu gewährleisten, muss die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel in einer Wahlkabine kennzeichnen, zusammenfalten und ihn anschließend in eine verschlossene Urne einwerfen. Im Wahlraum darf niemand Kenntnis von ihrer oder seiner Stimmabgabe erlangen.

Briefwahl

Anstelle der Stimmabgabe im Wahllokal besteht auch die Möglichkeit der Wahlteilnahme im Wege der Briefwahl. Wer die Unterlagen persönlich beim Wahlamt seiner Gemeinde abholt, kann die Briefwahl auch gleich an Ort und Stelle ausüben. Briefwahlunterlagen werden bis zum Freitag vor der Wahl, 18.00 Uhr, erteilt. Wer danach erkrankt und deshalb nicht im Wahlraum wählen kann, kann auch noch am Wahltag bis 15.00 Uhr Briefwahlunterlagen beantragen.

Feststellung des Wahlergebnisses

Unmittelbar nach Schluss der Wahlhandlung findet die öffentliche Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk durch den Wahlvorstand statt. Für die Ermittlung des Briefwahlergebnisses werden auf der Ebene der amtsfreien Gemeinden und der Ämter besondere Briefwahlvorstände eingesetzt.

Aufgrund der Meldungen der Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher sowie der Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher ermittelt der Kreiswahlausschuss nach Vorprüfung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters das zahlenmäßige endgültige Wahlergebnis im Wahlkreis. Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, Feststellungen der Wahlvorstände zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Er stellt ferner fest, welche Bewerberin oder welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.

Im Anschluss daran stellt der Landeswahlausschuss nach Vorbereitung durch den Landeswahlleiter aufgrund der Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse das endgültige Wahlergebnis in den Wahlkreisen des Landes Schleswig-Holstein zum Wahlergebnis des Landes zusammen. Abweichend von den Befugnissen der Kreiswahlausschüsse hat der Landeswahlausschuss nur die Möglichkeit, Feststellungen der Wahlvorstände und der Kreiswahlausschüsse rechnerisch zu berichtigen.

Der Bundeswahlausschuss ermittelt aufgrund der Ergebnisse der Landeswahlausschüsse das Gesamtergebnis der Landeslistenwahl und stellt fest, wie viele Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen sind und welche Listenbewerberinnen und -bewerber gewählt sind.

Mandatsannahme

Die in den Wahlkreisen gewählten Bewerberinnen und Bewerber werden von den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern, die aus den Landeslisten Gewählten werden vom Landeswahlleiter benachrichtigt. Die Gewählten erwerben ihre Mitgliedschaft im Parlament mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Deutschen Bundestages nach der Wahl.

Wahlprüfung

Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte hat die Möglichkeit, Einspruch gegen die Gültigkeit der Bundestagswahl einzulegen. Für die Wahlprüfung ist der Bundestag zuständig; er wird nur auf Einspruch hin tätig. Ein Einspruch muss binnen zwei Monaten nach der Wahl beim Bundestag eingehen und begründet werden. Das Nähere regelt das Wahlprüfungsgesetz.

Listennachfolge

Lehnt eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber die Annahme der Wahl schriftlich ab oder stirbt eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter oder scheidet sonst nachträglich aus dem Deutschen Bundestag aus, findet eine Listennachfolge statt. Für sie oder ihn rückt die auf der Landesliste der betreffenden Partei nächstfolgende, bisher noch nicht berücksichtigte Person nach. Die Entscheidung über die Listennachfolge trifft der Landeswahlleiter. Die Listennachfolge unterbleibt in den Fällen, in denen die Partei in dem betreffenden Land Überhangmandate errungen hat.

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